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Das 1x1 der Straßen­be­nutzung für Radler

Insbe­sondere Verkehrs­teil­nehmern, die nicht so häufig auf das Fahrrad steigen, kann die Praxis Probleme bereiten. Im Wust der verschie­denen Wege und Verkehrs­zeichen stellt sich die Frage, wo man eigentlich fahren darf. Auf dem Radweg oder – falls nicht vorhanden – doch auf der Straße? Was die Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) dazu sagt und welche Regeln Radler in Bezug auf die Fahrbahn­be­nutzung außerdem beachten müssen, können Sie hier nachlesen.

Mit dem Fahrrad auf der Straße
Canetti / shutterstock.com

Sonderfall E-Bike

Vorab sollte geklärt werden, was unter die Definition eines Fahrrads fällt. Die nachfol­genden Regeln gelten nämlich auch für E-Bikes bzw. sogenannte Pedelecs, deren elektri­scher Antrieb höchstens 25 km/h zulässt. S-Pedelecs hingegen sind zum Beispiel nicht gemacht für Fahrradwege. Mit ihrer Maximal­ge­schwin­digkeit von 45 km/h gelten sie als Klein­kraftrad und müssen die Straße nehmen.

Radweg­pflicht laut StVO

Aber auch „normale“ Fahrräder sind nicht vogelfrei. So verweisen die kreis­runden blauen Verkehrs­zeichen mit weißen Symbolen (237, 240 und 241) darauf, dass hier die Radweg­nutzung gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 der StVO verpflichtend ist. Die Fahrbahn für Autos hingegen ist in diesen Fällen untersagt, worauf nicht durch ein geson­dertes Verkehrs­schild hinge­wiesen werden muss. Besteht keine ausge­schil­derte Pflicht zur Radweg­nutzung, dürfen Radfahrer auf der Straße fahren. Natürlich gilt dabei auch für sie das Rechtsfahrgebot.

Gut zu wissen: Die Radweg­pflicht mit dem damit einher­ge­henden Verbot der Fahrbahn­nutzung sollte als Mittel der Behörden eigentlich nur in Ausnah­me­fällen Anwendung finden. Also ausschließlich dann, wenn das Radfahren auf der Straße eine besondere Gefah­ren­si­tuation darstellt. Dass dies in der Vergan­genheit nicht immer der Fall war, zeigen zahlreiche erfolg­reiche Klagen von Radfahrern vor Gericht gegen die von den Kommunen aufge­stellten Radwegschilder.

Kinder mit Sonderrechten

Für den radelnden Nachwuchs hat die StVO in § 2 Abs. 4 Satz 5 eine besondere Regelung vorge­sehen: „Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abwei­chend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen.“

Bei Kindern unter neun Jahren darf außerdem eine Aufsichts­person im Alter von mindestens 16 Jahren für die Dauer der Begleitung mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren. Beide müssen dabei die Geschwin­digkeit so anpassen, dass der Fußgän­ger­verkehr weder gefährdet noch behindert wird.

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Verwarnung bei Verstößen

Ansonsten haben erwachsene Radfahrer nichts auf dem Bürger­steig zu suchen. Außer, es handelt sich um einen gemein­samen Fahrrad- und Fußgän­gerweg, den man an dem Zusatz­zeichen „Radfahrer frei“ erkennt. Wer gegen das Verbot verstößt, muss je nach Schwere der Folgen mit einem Verwar­nungsgeld in Höhe von 15 bis 30 Euro rechnen.

Autos müssen leider draußen bleiben

Perfekt für Radler – aber auch für E-Bikes und E-Scooter – sind ausge­wiesene Fahrrad­straßen und großflä­chige Fahrrad­zonen, die anhand von Verkehrs­schildern oder Pikto­grammen auf der Straße zu erkennen sind. Autos und Kraft­räder dürfen hier gar nicht fahren. Ausge­nommen sind lediglich Anlieger bei entspre­chendem Zusatz­schild und dann auch nur mit maximal 30 km/h auf dem Tachometer.

Weitere Radler-Regeln für die Nutzung von Verkehrsstraßen

Ist ein Radweg zugeparkt oder aufgrund von rutschigem Laub, Schlag­lö­chern bzw. ander­wei­tigen Hinder­nissen nicht mehr befahrbar, muss der Radfahrer aus Sicher­heits­gründen entweder ganz langsam in die Pedale treten oder auf die Fahrbahn ausweichen. Der Bürger­steig hingegen bleibt tabu.

Auch für Radfahrer gilt auf Straßen und Radwegen die Regel, links zu überholen. Dabei müssen sie auf einen angemes­senen Abstand achten, um beim Überhol­vorgang keinen Unfall zu riskieren. Ist der Radweg für ein Überhol­ma­növer zu schmal, muss der schnellere Radfahrer auf eine bessere Gelegenheit warten.

Seit der 2020 in Kraft getre­tenen StVO-Novelle darf man übrigens auf einem Radweg oder einer Straße neben­ein­an­der­fahren. Natürlich müssen Radfahrer auch hierbei eine Gefährdung des Straßen­ver­kehrs ausschließen.

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