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Kraft­fahrt­steuern in Deutschland

Wer über die Zulassung eines Autos verfügt, kommt um die Kfz-Steuer in der Regel nicht herum. Doch welcher Fahrzeug­halter muss was genau bezahlen? Wie sich die Kfz-Steuer berechnen lässt, welche Ausnahmen das Gesetz bereithält und was es sonst noch über die Kraft­fahrt­steuer zu wissen gibt, erfahren Sie hier.

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Kfz-Steuer berechnen – darauf müssen Sie achten!

Möchte man seine Kraft­fahrt­steuer berechnen, müssen mehrere Faktoren beachtet werden. Als erstes spielt die Fahrzeugart eine Rolle: Hier wird unter­schieden zwischen Pkw, Anhänger, reinem Elektro­fahrzeug, Motorrad, Leicht­fahrzeug, Nutzfahrzeug, Oldtimer und Wohnmobil. Je nachdem, ob es für das Fahrzeug zutrifft, ist danach die Antriebsart, die Emissi­ons­klasse, die Größe des Hubraums und die zulässige Gesamt­masse von Bedeutung. Darüber hinaus beein­flusst die Berechnung, ob ein Saison­kenn­zeichen vorliegt.

Nehmen wir als Beispiel einen Pkw, der im Jahr 2020 zugelassen wurde, als Antriebsart einen Diesel­motor besitzt, einen CO2-Ausstoß von 150 g/km hat, über eine Hubraum­größe von 2000 cm³ verfügt und nicht mit einem Saison­zeichen versehen ist. In diesem Fall läge die jährlich Kfz-Steuer bei 300 Euro. Wie hoch die Kfz-Steuer für Ihr Fahrzeug ist, können sie hier mit dem Kfz-Steuer-Rechner des Bundes­fi­nanz­mi­nis­te­riums ermitteln.

Welche Fahrzeuge sind von der Kfz-Steuer befreit?

Nicht jedes Fahrzeug geht mit einer Steuer­pflicht einher. Gemäß § 3 des Kraft­fahr­zeug­steu­er­ge­setzes (KraftStG) sind eine Reihe von Fahrzeugen ausge­nommen. Dazu gehören unter anderem:

  • Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundes­po­lizei, der Polizei und der Zollverwaltung
  • Feuerwehr- und Rettungs­fahr­zeuge sowie Fahrzeuge des Katastro­phen­schutzes und des zivilen Luftschutzes
  • Fahrzeuge, die humanitäre Hilfs­güter transportieren
  • Fahrzeuge, die ausschließlich zum Wegebau einge­setzt werden
  • Kraft­om­ni­busse und Pkw, die überwiegend im Linien­verkehr verwendet werden
  • Zugma­schinen und Sonder­fahr­zeuge, wenn sie von land- oder forst­wirt­schaft­lichen Betrieben verwendet werden
  • Zugma­schinen sowie Wohnwagen und Wohnmobile, mit einem Gesamt­ge­wicht von mehr als 3,5 Tonnen, die dem Schau­stel­ler­ge­werbe dienen
  • Diplo­ma­ten­fahr­zeuge und Dienst­fahr­zeuge von Behörden anderer Staaten
  • Fahrzeuge mit auslän­di­scher Zulassung, die sich nicht länger als ein Jahr in Deutschland aufhalten, wenn sie nicht der entgelt­lichen Beför­derung von Personen und Gütern dienen

Welche Personen müssen keine Kfz-Steuer bezahlen?

Darüber hinaus gibt es auch Perso­nen­gruppen, die als Fahrzeug­halter entweder eine Steuer­ver­güns­tigung erhalten oder komplett von der Kfz-Steuer befreit sind. Ein Anrecht auf Steuer­ermä­ßigung in Höhe von 50 Prozent haben gehbe­hin­derte und gehörlose Menschen. Die vollständige Kfz-Befreiung wird blinden, hochgradig sehbe­hin­derten und außer­ge­wöhnlich gehbe­hin­derten Menschen gewährt, sowie Personen, denen eine Hilflo­sigkeit bei den Verrich­tungen des täglichen Lebens attes­tiert wird.

Die steuer­lichen Vorteile müssen beim Haupt­zollamt oder einer Kontakt­stelle angemeldet werden und sind nur für ein Fahrzeug geltend zu machen. Als Fahrzeuge kommen zudem nur Pkw, Kraft­räder oder Wohnmobile infrage. Wer die Kfz-Steuermäßigung in Anspruch nimmt, muss gleich­zeitig auf das Recht eines Schwer­be­hin­derten zur unent­gelt­lichen Beför­derung in öffent­lichen Verkehrs­mitteln verzichten.

Zu beachten ist auch, dass das Fahrzeug bei einer Steuer­ver­güns­tigung oder Befreiung der Kfz-Steuer nicht zweck­ent­fremdet wird. Die jeweilige Fahrt muss der Fortbe­wegung oder Haushalts­führung der schwer­be­hin­derten Person dienen. So kann zum Beispiel auch ein Dritter das Fahrzeug fahren, um die besagte Person abzuholen oder das Auto in eine Werkstatt zu fahren. Eine steuer­schäd­liche Nutzung liegt hingegen vor, wenn das Fahrzeug von nicht­be­hin­derten Dritten für eigene Zwecke, wie zum Beispiel die Fahrt zur Arbeits­stätte, benutzt wird. Eine Urlaubs­fahrt müsste sogar bei den Zollbe­hörden mit der Folge gemeldet werden, dass die Kfz-Steuer für mindestens einen Monat zu zahlen ist.

Schwer­be­hin­derte Menschen können einen fünfzig­pro­zen­tigen Erlass der Kraft­fahrt­steuer oder sogar eine vollständige Kfz-Steuer-Befreiung beantragen.

Änderungen des Kraft­fahrt­steu­er­ge­setzes zugunsten der Umwelt

Im Kampf gegen die Erder­wärmung hat auch Deutschland als Mitglied der Vereinten Nationen den Verein­ba­rungen des Pariser Klima­ab­kommens vom 12. Dezember 2015 zugestimmt. Ein Baustein, um die Ziele zu erreichen, sind die Reduzierung des Kohlen­di­oxid­aus­stoßes im Straßen­verkehr. Daher wird die Kfz-Steuer in Bezug auf den CO2-Ausstoß angepasst. Neu zugelassene Kraft­fahr­zeuge mit Verbren­nungs­mo­toren müssen folglich ab dem 1. Januar 2021 mit einer höheren Besteuerung rechnen.

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