Halten in zweiter Reihe als Verkehrsverstoß
Wer in der zweiten Reihe parkt, gefährdet damit unter Umständen die Sicherheit im Straßenverkehr. Da ist es nur logisch, dass der Vorgang in der Regel verboten ist. Aber wie steht es um die Erlaubnis, neben einem geparkten Fahrzeug kurz zu halten? Hier erfahren Sie, was der Unterschied zwischen Halten und Parken ist, welche Sanktionen bei Verstößen drohen und für welche Fahrer der Gesetzgeber Ausnahmen vorsieht.
Warum Halten nicht gleich Parken ist
Laut § 12 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Halten definiert als Tätigkeit, bei der man die Fahrt auf der Fahrbahn oder dem Seitenstreifen gewollt unterbricht. Aus dem Halten wird ein Parken, wenn der Fahrer dort länger als drei Minuten stehen bleibt.
Ausnahmeregel für das Halten in der zweiten Reihe
Grundsätzlich darf man also nicht in zweiter Reihe halten. Auf die Schnelle Geld aus dem Bankautomaten zu ziehen oder sich einen Kaffee für die Fahrt zu besorgen, ist demnach keine gute Idee. Erlaubt ist lediglich, neben einem parkenden Auto zu halten, um Mitfahrer ein- oder aussteigen zu lassen.
Zudem darf das Auto für einen kurzen Zeitraum be- oder entladen werden. Allerdings muss die Verkehrslage das auch zulassen und der Vorgang sollte innerhalb von drei Minuten abgewickelt werden. Außerdem muss der Fahrer jederzeit in der Lage sein, das Auto sofort wegzufahren, wenn es die Verkehrssituation erfordert.
Bußgelder und Punkte drohen
Hält man sich nicht an die Vorschriften und wird dabei erwischt, fällt ein Verwarnungsgeld von 55 Euro an. Ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro sowie ein Punkt in Flensburg schlagen zu Buche, wenn andere Verkehrsteilnehmer im Zuge des Halteverstoßes behindert werden. Im Falle einer Gefährdung bleibt es zwar bei einem Punkt Fahreignungsregister, der Betrag erhöht sich jedoch auf 80 Euro. Bei einem Unfall ist sogar eine Geldbuße von 100 Euro fällig.
Warnblinkanlage als zusätzliche Sicherheit?
Manch einer denkt nun vielleicht, man könnte mit eingeschalteter Warnblinkanlage der Sicherheit beim Halten in zweiter Reihe Rechnung tragen. Doch weit gefehlt! Die Warnblinkanlage dient laut § 16 StVO ausschließlich als Warnung vor Gefährdungen wie beim Halten auf dem Seitenstreifen infolge eines Unfalls. Eine missbräuchliche Verwendung hingegen kann ein Verwarnungsgeld in Höhe von fünf Euro nach sich ziehen.
Taxifahrer mit der StVO-Lizenz zum Parken
Während das Halten in zweiter Reihe in Ausnahmefällen erlaubt ist, verstößt man beim Parken in der zweiten Reihe stets gegen das Gesetz. Von der Regelung ausgenommen sind insbesondere Taxifahrer. Diese dürfen gemäß § 12 Abs. 4 Satz 3 der Straßenverkehrsordnung auch in zweiter Reihe parken, um ihren Kunden das Ein- oder Aussteigen zu ermöglichen sowie um deren Gepäck zu verstauen bzw. zu entladen.
Zudem darf der Taxifahrer selbst aussteigen, wenn er seine Fahrgäste abholen und zum Taxi begleiten muss. Natürlich sollte der Fahrer auch hierbei im Blick behalten, dass die Sicherheit des Verkehrs an erster Stelle steht.
K(ein) Pardon für Paketzusteller
In den Genuss dieser Ausnahmeregelungen kommen Fahrer von Paket- und Kurierdiensten in der Regel nicht. Lediglich die Deutsche Post und ihre Subunternehmen haben gemäß § 35 Absatz 7a im Rahmen der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben das Sonderrecht, „in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig [zu] parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist.“
Sonderrechte für Einsatzkräfte
Das temporär erlaubte Halten bzw. Parken in zweiter Reihe wird in der Straßenverkehrsordnung nicht explizit für Polizei, Rettungswagen und Feuerwehr benannt. Dennoch wird in der Praxis davon Gebrauch gemacht – dürfen doch Einsatzwagen mit Blaulicht und Sirene sogar über eine rote Ampel fahren, wenn es der Lebensrettung dient.
Voraussetzung ist jedoch, dass eine Notlage vorliegt und keine alternative Parkmöglichkeit vorhanden ist. Dabei sind die Fahrer allerdings nicht von der Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr entbunden. Demnach müssen auch sie bei einem Einsatz darauf achten, dass die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist. Es muss also ausreichend Platz gelassen werden, damit die Fahrzeuge des fließenden Verkehrs am parkenden Auto vorbeikommen können.
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