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Halten in zweiter Reihe als Verkehrsverstoß

Wer in der zweiten Reihe parkt, gefährdet damit unter Umständen die Sicherheit im Straßen­verkehr. Da ist es nur logisch, dass der Vorgang in der Regel verboten ist. Aber wie steht es um die Erlaubnis, neben einem geparkten Fahrzeug kurz zu halten? Hier erfahren Sie, was der Unter­schied zwischen Halten und Parken ist, welche Sanktionen bei Verstößen drohen und für welche Fahrer der Gesetz­geber Ausnahmen vorsieht.

Halten in zweiter Reihe als Verkehrsverstoß
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Warum Halten nicht gleich Parken ist

Laut § 12 Absatz 4 der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) ist das Halten definiert als Tätigkeit, bei der man die Fahrt auf der Fahrbahn oder dem Seiten­streifen gewollt unter­bricht. Aus dem Halten wird ein Parken, wenn der Fahrer dort länger als drei Minuten stehen bleibt.

Ausnah­me­regel für das Halten in der zweiten Reihe

Grund­sätzlich darf man also nicht in zweiter Reihe halten. Auf die Schnelle Geld aus dem Bankau­to­maten zu ziehen oder sich einen Kaffee für die Fahrt zu besorgen, ist demnach keine gute Idee. Erlaubt ist lediglich, neben einem parkenden Auto zu halten, um Mitfahrer ein- oder aussteigen zu lassen.

Zudem darf das Auto für einen kurzen Zeitraum be- oder entladen werden. Aller­dings muss die Verkehrslage das auch zulassen und der Vorgang sollte innerhalb von drei Minuten abgewi­ckelt werden. Außerdem muss der Fahrer jederzeit in der Lage sein, das Auto sofort wegzu­fahren, wenn es die Verkehrs­si­tuation erfordert.

Bußgelder und Punkte drohen

Hält man sich nicht an die Vorschriften und wird dabei erwischt, fällt ein Verwar­nungsgeld von 55 Euro an. Ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro sowie ein Punkt in Flensburg schlagen zu Buche, wenn andere Verkehrs­teil­nehmer im Zuge des Halte­ver­stoßes behindert werden. Im Falle einer Gefährdung bleibt es zwar bei einem Punkt Fahreig­nungs­re­gister, der Betrag erhöht sich jedoch auf 80 Euro. Bei einem Unfall ist sogar eine Geldbuße von 100 Euro fällig.

Warnblink­anlage als zusätz­liche Sicherheit?

Manch einer denkt nun vielleicht, man könnte mit einge­schal­teter Warnblink­anlage der Sicherheit beim Halten in zweiter Reihe Rechnung tragen. Doch weit gefehlt! Die Warnblink­anlage dient laut § 16 StVO ausschließlich als Warnung vor Gefähr­dungen wie beim Halten auf dem Seiten­streifen infolge eines Unfalls. Eine missbräuch­liche Verwendung hingegen kann ein Verwar­nungsgeld in Höhe von fünf Euro nach sich ziehen.

Taxifahrer mit der StVO-Lizenz zum Parken

Während das Halten in zweiter Reihe in Ausnah­me­fällen erlaubt ist, verstößt man beim Parken in der zweiten Reihe stets gegen das Gesetz. Von der Regelung ausge­nommen sind insbe­sondere Taxifahrer. Diese dürfen gemäß § 12 Abs. 4 Satz 3 der Straßen­ver­kehrs­ordnung auch in zweiter Reihe parken, um ihren Kunden das Ein- oder Aussteigen zu ermög­lichen sowie um deren Gepäck zu verstauen bzw. zu entladen.

Zudem darf der Taxifahrer selbst aussteigen, wenn er seine Fahrgäste abholen und zum Taxi begleiten muss. Natürlich sollte der Fahrer auch hierbei im Blick behalten, dass die Sicherheit des Verkehrs an erster Stelle steht.

K(ein) Pardon für Paketzusteller

In den Genuss dieser Ausnah­me­re­ge­lungen kommen Fahrer von Paket- und Kurier­diensten in der Regel nicht. Lediglich die Deutsche Post und ihre Subun­ter­nehmen haben gemäß § 35 Absatz 7a im Rahmen der Erfüllung hoheit­licher Aufgaben das Sonder­recht, „in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Brief­kasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig [zu] parken, soweit dies mangels geeig­neter ander­wei­tiger Parkmög­lich­keiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Brief­kästen erfor­derlich ist.“

Sonder­rechte für Einsatzkräfte

Das temporär erlaubte Halten bzw. Parken in zweiter Reihe wird in der Straßen­ver­kehrs­ordnung nicht explizit für Polizei, Rettungs­wagen und Feuerwehr benannt. Dennoch wird in der Praxis davon Gebrauch gemacht – dürfen doch Einsatz­wagen mit Blaulicht und Sirene sogar über eine rote Ampel fahren, wenn es der Lebens­rettung dient.

Voraus­setzung ist jedoch, dass eine Notlage vorliegt und keine alter­native Parkmög­lichkeit vorhanden ist. Dabei sind die Fahrer aller­dings nicht von der Sorgfalts­pflicht im Straßen­verkehr entbunden. Demnach müssen auch sie bei einem Einsatz darauf achten, dass die Sicherheit aller Verkehrs­teil­nehmer gewähr­leistet ist. Es muss also ausrei­chend Platz gelassen werden, damit die Fahrzeuge des fließenden Verkehrs am parkenden Auto vorbei­kommen können.

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