• Lesedauer:4 min Lesezeit

Wenn die Ladung falsch gesichert ist…

Brummi­fahrer müssen ihre Güter unter stetig wachsendem Zeitdruck im Gedränge der zugestopften Autobahnen von A nach B trans­por­tieren. Gleich­zeitig verlangt der Gesetz­geber Auflagen wie Fahrten­schreiber und staatlich verordnete Lenk- und Ruhezeiten. Und auch die Ladungs­si­cherung wird bei Verkehrs­kon­trollen strengstens unter die Lupe genommen. Aber zu Recht – schließlich kann ein schwerer oder spitzer Gegen­stand auf der Autobahn zur lebens­ge­fähr­lichen Waffe werden. Worauf Lkw- aber auch Pkw-Fahrer bei der Sicherung ihrer Ladung achten müssen, erfahren Sie hier.

bild_ladungssicherung_und_ladungsverstoesse_1

Laden nach Zahlen – so geht es richtig!

In § 22 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) steht schwarz auf weiß, welches Höchstmaß an Breite, Länge und Höhe beachtet werden muss, wenn man seine Ladung vorschrifts­mäßig verstauen und sichern will. Wer den folgenden Leitfaden beherzigt, ist in der Regel auf der sicheren Seite:

  • Die Ladung (inklusive Geräte zur Ladungs­si­cherung sowie Ladeein­rich­tungen) ist nach anerkannten Regeln der Technik so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei einer Vollbremsung oder plötz­lichen Ausweich­be­wegung nicht verrutscht, herab­fällt, umfällt oder hin- und herrollt.
  • Auch muss die Ladung gegen vermeid­baren Lärm gesichert werden.
  • Höhe und Breite der Ladung sind in der StVO festgelegt: Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- und forst­wirt­schaft­liche Zwecke genutzt werden, dürfen nicht breiter als 3 m, aber höher als 4 m sein. Für Kühlfahr­zeuge gilt eine maximale Breite von 2,60 m.
  • Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorne über das Fahrzeug bzw. über das ziehende Fahrzeug bei Zügen hinaus­ragen. Der Ladungs­über­stand nach vorne darf jeweils nicht mehr als 50 cm betragen.
  • Generell darf die Ladung nach hinten bis zu 1,50 m hinaus­ragen, bis zu 3 m jedoch bei einer Beför­derung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km.
  • Die vorge­schriebene Höchst­ge­samt­länge von Kraft­fahrzeug oder Zug inklusive Ladung beträgt 20,75 m. Wenn das äußere Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinausragt, muss es durch vorschrifts­mäßige Fahnen oder Schilder, die nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden dürfen, kenntlich gemacht werden. Je nach Sicht­ver­hält­nissen sind entspre­chende Leuchten oder Rückstrahler anzubringen.
  • Wenn die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeug­leuchten, bzw. bei Kraft­fahr­zeugen über den äußeren Rand der Licht­aus­tritts­flächen der Begrenzungs- und Schluss­leuchten hinausragt, ist sie bei Dämmerung und Dunkelheit ebenfalls durch Leuchten kenntlich zu machen.
  • Stangen oder Pfähle sowie waage­recht liegende Platten und ähnliche Gegen­stände, die eine Gefahr für den Verkehr darstellen können, dürfen seitlich nicht herausragen.

Wer seine Ladung nicht ordnungs­gemäß verstaut und sichert, muss mit einem Punkt in Flensburg und einem Bußgeld von bis zu 75 Euro - bei Beför­derung von Gefahrgut bis zu 800 Euro - rechnen.

Bußgeld­ka­talog Ladungs­ver­stöße & Gefahrgutbeförderung

Delikt  Bußgeld  Punkte  Fahrverbot
Ladung oder Ladeein­richtung nicht so verstaut oder gesichert, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötz­licher Ausweich­be­wegung nicht verrut­schen, umfallen, hin- und herrollen oder herab­fallen können. 
… bei Lastkraft­wagen oder Kraft­om­ni­bussen bzw. ihren Anhängern  60 €  1 Punkt 
… mit Gefährdung  75 €  1 Punkt 
… bei anderen Kraft­fahr­zeugen bzw. ihren Anhängern 
… mit Gefährdung  60 €  1 Punkt 
Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,2 m betrug  60 €  1 Punkt 
Delikt  Bußgeld  Punkte  Fahrverbot 
Als Beför­derer und in der Funktion als Halter des Fahrzeuges entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeug­führer die erfor­der­liche Ausrüstung zur Durch­führung der Ladungs­si­cherung nicht übergeben  800 €  1 Punkt 
Als tatsäch­licher Verlader Versand­stücke, die gefähr­liche Güter enthalten, und unver­packte gefähr­liche Gegen­stände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurück­zu­halten, sowie, wenn gefähr­liche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefähr­licher Güter verhindert wird.  500 €  1 Punkt 
Als Fahrzeug­führer Versand­stücke, die gefähr­liche Güter enthalten, und unver­packte gefähr­liche Gegen­stände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurück­zu­halten, sowie, wenn gefähr­liche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefähr­licher Güter verhindert wird  300 €  1 Punkt 

On the road again: Tipps & Tricks

Und was können Sie sonst noch tun, um mit sicherer Ladung gut durch den Verkehr zu kommen? Als Lkw-Fahrer ist es notwendig, während der Pausen an Raststätten regel­mäßig zu kontrol­lieren, ob die Ladung fest verankert ist. Besteht die Gefahr, dass die Ladung verrut­schen könnte, kann durch das Festziehen der Zurrgurte Abhilfe geschaffen werden. Aber auch Autofahrer, die mit Sack und Pack in den Urlaub möchten, können vorab einiges für ihre Sicherheit tun. Während man die schweren Gepäck­stücke am besten im Kofferraum verstaut, sollten die leich­teren gut fixiert und ohne Bewegungs- oder Sicht­ein­schränkung für den Fahrer im Innenraum unter­ge­bracht werden. Steht nicht der sonnige Süden, sondern mal wieder Winter­sport auf dem Programm, kommt man um einen Autodach-Skiträger wohl nicht herum.

Zu schnell gefahren oder bei Rot gefahren? Geblitzt.de hilft!

Geblitzt.de übernimmt zwar keine Fälle von Bußgeldern wegen nicht gesicherter Ladung, wohl aber von Geschwindigkeits- und Rotlicht­ver­gehen sowie Abstands-, Überhol-, Vorfahrt-, Halte-, Park- und Handy­ver­stößen. Zusätz­liche Kosten und zeitauf­wendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereit­stellung einer techni­schen Infra­struktur und Prozess­kos­ten­fi­nan­zierung – ermög­licht den Partner­an­wälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.

Alle durch die anwalt­liche Prüfung anfal­lenden Kosten (Anwalts­kosten, Verfah­rens­kosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozess­fi­nan­zierung oder Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partner­kanz­leien nach Deckungs­zusage der Rechts­schutz­ver­si­cherung oder Finan­zie­rungs­zusage durch uns – inklusive Übernahme eventu­eller Gerichts­kosten – weiter vertreten.