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Die Rettungs­gasse als Lebens­retter im Straßenverkehr

Feuerwehr und Rettungs­dienste haben auf deutschen Straßen zunehmend einen schweren Stand. Die Berichte in den Medien über Behin­derung der Einsatz­kräfte durch wenig verständ­nis­volle Autofahrer häufen sich. Dabei kann ein Unfall jeden treffen. Die Einsatz­fahr­zeuge mithilfe einer Rettungs­gasse problemlos passieren zu lassen, sollte daher selbst­ver­ständlich sein. Wie man die Rettungs­gasse bildet und was bei Verstößen droht, erfahren Sie hier.

Rettungsgasse auf der Autobahn

Vorschriften zur Bildung einer Rettungsgasse

Eine Rettungs­gasse muss bei zwei-, drei- und vierspu­rigen Autobahnen bereits gebildet werden, wenn der Verkehr ins Stocken gerät. Dabei gilt für zweispurige Fahrbahnen: Wer sich auf dem linken Fahrstreifen befindet, hat stets nach links auszu­weichen. Auf dem rechten Fahrstreifen hingegen muss nach rechts gefahren werden.

Bei dreispu­rigen Autobahnen sollte die Rettungs­gasse zwischen der äußersten linken und der rechts daneben­lie­genden Fahrspur freige­lassen werden, während Verkehrs­teil­nehmer bei Autobahnen mit vier Fahrstreifen auf der linken Spur nach links und auf alle anderen Spuren nach rechts ausweichen müssen.

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Nach StVO-Update droht sogar ein Fahrverbot

Wer sich nicht an die Vorgaben der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) hält, muss mit einem Bußgeld rechnen. Im Zuge der am 9. November 2021 in Kraft getre­tenen StVO-Novelle wurden auch die Regelungen bezüglich der Rettungs­gasse verschärft. Bei Verstößen werden seitdem auch zwei Punkte in Flensburg sowie ein Monat Fahrverbot fällig.

Die Höhe des Bußgeldes hängt von der konkreten Verfehlung und davon ab, ob zudem eine Behin­derung, Gefährdung oder Sachbe­schä­digung vorliegt. So reicht die Spann­weite von 200 Euro Strafe bei Nicht­bildung einer Rettungs­gasse ohne weitere Auswir­kungen bis hin zu 320 Euro bei Sachbeschädigung.

240 Euro bis 320 Euro werden jeweils fällig, wenn der Fahrer es entweder unter­lässt, einem Einsatz­fahrzeug mit blauem Blink­licht und Martinshorn umgehend freie Bahn zu schaffen oder die Rettungs­gasse missbraucht, um selbst schneller voranzukommen.

Keine Rettungs­gasse gebildet oder diese unberechtigt befahren:

Verstoß  Regelsatz  Punkt(e) Fahrverbot  BKat-Nr. 
Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außer­orts­straße für die Durch­fahrt von Polizei- oder Hilfs­fahr­zeugen keine vorschrifts­mäßige Gasse gebildet  200 EUR  1 Monat  50 
… mit Behinderung  240 EUR  1 Monat  50.1
… mit Gefährdung  280 EUR  1 Monat  50.2
… mit Sachbeschädigung  320 EUR  1 Monat  50.3
Unberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außer­orts­straße eine freie Gasse für die Durch­fahrt von Polizei- oder Hilfs­fahr­zeugen benutzt  240 EUR  1 Monat  50a 
… mit Behinderung  280 EUR  1 Monat  50a.1
… mit Gefährdung  300 EUR  1 Monat  50a.2
… mit Sachbeschädigung  320 EUR  1 Monat  50a.3

Motor­rad­fahrer im Visier der Straßenverkehrsordnung

Angesichts der Verschärfung von Sanktionen haben vor allem Biker das Nachsehen. Jan Ginhold, Geschäfts­führer der CODUKA GmbH und Betreiber des Portals Geblitzt.de, äußert sich entspre­chend kritisch: „Diese Regel finden wir insbe­sondere für Motor­rad­fahrer sehr hart. Stehen diese beispiels­weise bei sehr hohen Tempe­ra­turen im Stau, gehören sie eher zu den schwä­cheren Verkehrs­teil­nehmern. Bereits jetzt wird das Befahren der Rettungs­gasse von Motor­rad­fahrern als unerlaubtes Rechts­über­holen sanktio­niert. Ob zusätzlich noch ein Fahrverbot notwendig ist, ist zweifelhaft.“

Höchst­rich­ter­liche Konkre­ti­sierung zur Rechtslage der Rettungsgasse

Für alle Verkehrs­teil­nehmer, die nach wie vor unsicher sind, wann genau man als Fahrer die Rettungs­gasse bilden muss, hat das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Oldenburg am 20. November 2022 ein entspre­chendes Urteil gefällt (2 Ss [OWi] 137/22). So hatte ein Autofahrer gegen ein Bußgeld in Höhe von 230 geklagt, nachdem er im Zuge der Bildung einer Rettungs­gasse, anstelle von ganz links oder rechts, am linken Rand auf der mittleren Spur gefahren war. Seiner Meinung nach hätte er die Vorgaben zur Rettungs­gasse erst befolgen müssen, wenn der Verkehr schon eine gewisse Zeit zum Still­stand gekommen wäre.

Dem folgten die Richter nicht. Statt­dessen wäre ein Blick in § 11 Abs. 2 der Straßen­ver­kehrs­ordnung unerlässlich: „Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außer­orts­straßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung in Schritt­ge­schwin­digkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Still­stand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durch­fahrt von Polizei- und Hilfs­fahr­zeugen zwischen dem äußersten linken und dem unmit­telbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“

Die Betonung auf „sobald“, würde zweifelsfrei darauf hinweisen, dass der Verkehrs­teil­nehmer umgehend handeln müsse, wenn erkennbar wird, dass eine Rettungs­gasse gebildet werden muss. Eine Überle­gungs­frist oder einen Handlungs­spielraum habe der Gesetz­geber damit nicht vorgesehen.

Keine Rettungsgassen-Pflicht für inner­ört­lichen Verkehr

Ein weiteres Urteil (Az.: 201 ObOWi 971/23) gibt konkreten Aufschluss darüber, wie es sich mit der Bildung der Rettungs­gasse innerorts verhält. So entschied das Bayerische Oberste Landes­ge­richt (BayObLG) in München, dass eine Rettungs­gasse im inner­städ­ti­schen Verkehr nicht verpflichtend ist. Damit gaben die Richter einem Lkw-Fahrer recht, der auf einer Bundes­straße keine Rettungs­gasse gebildet hatte.

Während das vorin­stanz­liche Amtsge­richt (AG) die Bußgeld­vor­würfe aufgrund des autobahn­ähn­lichen Ausbaus der Straße begründet sah, kamen die Richter des BayObLG zu dem Schluss, dass die Ähnlichkeit der Bundes­straße zu einer Autobahn nicht davon ablenken dürfe, dass es sich um eine Straße innerhalb geschlos­sener Ortschaften handeln würde.

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Stand­streifen, Stopp­schild und rote Ampel

In manchen Situa­tionen kann die Bildung einer Rettungs­gasse auch anderen Verkehrs­regeln voran­ge­stellt werden. So muss etwa der Stand­streifen auf einer Autobahn in der Regel freige­halten werden. Es sei denn, der Fahrer hat keine Möglichkeit, eine Rettungs­gasse zu bilden, ohne den Stand­streifen zu befahren oder wenn die Polizei ausdrücklich dazu auffordert, auf diesen auszuweichen.

Auch die Verkehrs­vor­schriften wie das Halten bei einem Stopp­schild oder vor einer roten Ampel können temporär vernach­lässigt werden, wenn es der Bildung einer Rettungs­gasse dient. In diesen Fällen darf man behutsam auf die Kreuzung fahren, um den Fahrern hinter sich zu ermög­lichen, den Einsatz­kräften freie Bahn zu schaffen.

Gut zu wissen: Wird man in einer solchen Situation bei Rot geblitzt, ist eine Anfechtung der Bußgeld­vor­würfe unbedingt anzuraten, da man die Ampel ausschließlich aufgrund der erfor­der­lichen Situation überfahren hat.

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Bei Geblitzt.de arbeitet die CODUKA GmbH eng mit großen Anwalts­kanz­leien zusammen und ermög­licht es Betrof­fenen, sich gegen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu wehren.

Rechts­schutz­ver­si­che­rungen übernehmen die Kosten eines vollstän­digen Leistungs­spek­trums unserer Partner­kanz­leien. Ohne eine vorhandene Rechts­schutz­ver­si­cherung übernimmt die CODUKA GmbH als Prozess­fi­nan­zierer die Kosten der Prüfung der Bußgeld­vor­würfe und auch die Selbst­be­tei­ligung Ihrer Rechtsschutzversicherung.

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