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Oberlan­des­ge­richt Oldenburg wird beim Thema „Rettungs­gasse“ deutlich

Nicht jedem Verkehrs­teil­nehmer ist offen­sichtlich bewusst, wie man sich beim Bilden einer Rettungs­gasse verhalten muss. Daher hat das Oberlan­des­ge­richt Oldenburg anhand eines aktuellen Urteils (Beschluss v. 20.9.2022, 2 Ss (OWi) 137/22) nun konkre­ti­siert, worauf man als betei­ligter Fahrer achten sollte.

Autofahrer bilden auf einer Autobahn eine Rettungsgasse Nähe Oldenburg.
Maren Winter / shutterstock.com

Einer fährt gegen den Strom

In dem zu verhan­delnden Fall war der Verkehr aufgrund einer Baustelle teilweise zum Erliegen gekommen. Die meisten der betrof­fenen Verkehrs­teil­nehmer bildeten in der Folge eine Rettungs­gasse, hielten sich also je nach Position entweder ganz rechts bzw. ganz links. Ein Autofahrer jedoch fuhr am linken Rand der mittleren Spur und torpe­dierte damit den Sinn und Zweck der Rettungsgasse.

Dreistellige Geldbuße für Rettungsgassen-Verstoß

Der betroffene Fahrer wurde vom Amtsge­richt Vechta wegen fahrläs­sigen Nicht­bildens einer Rettungs­gasse mit einer Geldbuße in Höhe von 230 Euro sanktio­niert. Der Mann legte Rechts­be­schwerde mit der Begründung ein, dass es klärungs­be­dürftig sei, ab welchem Zeitpunkt des stockenden Straßen­ver­kehrs eine Rettungs­gasse gebildet werden muss.

OLG Oldenburg verweist auf StVO

Das zuständige OLG Oldenburg verwies auf § 11 Abs. 2 der Straßen­ver­kehrs­ordnung. Dort heißt es: „Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außer­orts­straßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung in Schritt­ge­schwin­digkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Still­stand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durch­fahrt von Polizei- und Hilfs­fahr­zeugen zwischen dem äußersten linken und dem unmit­telbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“

Entscheidend dabei wäre laut OLG das Wort „sobald“, das keinen Zweifel darüber aufkommen lasse, dass man als Fahrer umgehend handeln müsse, wenn die beschriebene Verkehrs­si­tuation gegeben ist. Demnach gäbe es keine Überle­gungs­frist beim Bilden einer Rettungs­gasse, damit gewähr­leistet ist, dass Rettungs­fahr­zeuge schnell und sicher die Straße passieren können.

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Quelle: rechtsprechung.niedersachsen.de