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Schleswig-Holsteinisches Oberlan­des­ge­richt spricht Verkehrs­teil­neh­merin eine Teilschuld zu

In der Regel haben Autofahrer beim grün leuch­tenden Links­pfeil einer Ampel freie Fahrt. Im Falle eines Unfalls müssen sie für Schäden nicht haften. Fällt jedoch die Ampel aus, sieht die Rechtslage anders aus. So entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­ge­richt (OLG) in einem Urteil vom 20. September 2022 (Az.: 7 U 201/21), dass die betroffene Autofah­rerin zu 20 Prozent selbst haften muss.

Ampel mit Linkspfeil ist noch am Leuchten. Bei einem Unfall ist dieser ausgefallen und es kam zu einem Unfall. In einem Urteil wurde nun eine Teilschuld dem Autofahrer gegeben.
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Zusam­menstoß mit Folgen

Die Fahrerin war während des Ausfalls der Ampel­anlage beim Links­ab­biegen an einer Kreuzung mit einem ihr entge­gen­kom­menden Omnibus zusam­men­ge­stoßen, was einen Schaden am Pkw von rund 7.000 Euro verur­sachte. Diesen wollte die Frau ersetzt bekommen. Da die Gegen­seite der Zahlungs­auf­for­derung nicht nachkam, zog die Geschä­digte vor das Landge­richt (LG) Lübeck. 

Landge­richt urteilt pro Klägerin

Das Landge­richt gab der Klägerin recht. So habe der Beklagte „der allge­meinen Sorgfalts­pflicht aus § 1 StVO sowie der aus § 11 Abs. 3 StVO folgenden Pflicht zum umsich­tigen Fahren bei unklarer Verkehrslage zuwider gehandelt.“ Er hätte nach Ausfall der Ampel­anlage zwar das Vorfahrts­recht gehabt, den Ausfall der Licht­zei­chen­anlage während der Dauer seiner Rotphase aber sehen und entspre­chend reagieren müssen. 

Die Klägerin hingegen habe korrekt gehandelt, da die Autofah­rerin noch bei für sie eingrei­fendem Grünlicht in die Kreuzung einge­fahren wäre. Die während des Abbie­ge­vor­gangs ebenfalls ausge­fallene Fußgän­ger­ampel wäre kein Anlass für die Klägerin gewesen, daraus abzuleiten, dass die ganze Ampel­anlage ausge­fallen sei. Die beklagte Partei legte gegen das Urteil Berufung beim Oberlan­des­ge­richt in Schleswig ein.

Oberlan­des­ge­richt ändert Urteil ab

Das OLG hielt die Berufung für teilweise begründet. Laut Aussage der Richter wäre der Unfall vermeidbar gewesen. Zwar dürfe ein Autofahrer beim Abbiegen auf den grünen Ampel­pfeil grund­sätzlich vertrauen. Ein unabwend­bares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG, wie das Landge­richt zu Unrecht für die Klägerin angenommen hätte, läge aber nicht vor. Dieser Paragraf greife nur, wenn ein Unfall auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden könne.

So hätte ein Ideal­fahrer „aus dem mit dem Ampel­ausfall einher­ge­henden Ausfall des Ampel­lichts der Fußgän­ger­ampel, der für die Links­ab­bieger erkennbar war, geschlossen, dass es eine Fehlfunktion der Ampel­schaltung gibt.“ Dennoch sei der Klägerin kein Verkehrs­verstoß vorzu­werfen, „denn die Nicht­be­achtung der Fußgän­ger­ampel genügt zwar, um ihr die Berufung auf ein unabwend­bares Ereignis zu versagen, es erreicht aber nicht die Qualität eines Verkehrsverstoßes“. 

Vielmehr handele es sich um ein Fehlver­halten leich­terer Art in einer nicht alltäg­lichen Verkehrs­si­tuation wie einem Ampel­ausfall. Daher sprach das Gericht der Fahrerin immerhin noch einen Schaden­ersatz von 80 Prozent zu. Gründe für die Zulassung einer Revision gegen das Urteil sieht das Gericht nicht.

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Quelle: gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de