Wer andere Autofahrer beschimpft, muss mit harten Strafen rechnen
Im Straßenverkehr ist die Zündschnur von so manchem Autofahrer ziemlich kurz. Fluchen, Schimpfen und unangebrachte Kraftausdrücke gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern sind keine Seltenheit. Doch Beleidigungen können strafbar und teuer sein. Welche Ausdrücke man tunlichst unterlassen sollte, hat das Online-Nachrichtenportal inFranken.de zusammengefasst.
Schimpfwörter und Gesten als Tatbestand einer Beleidigung
Demnach gelten Kraftausdrücke wie „Idiot“ „Blöde Kuh“ oder „Arschloch“ als Beleidigung. Auch das Zeigen des Mittelfingers oder eines „Vogels“ sowie das Herausstrecken der Zunge erfüllen den Tatbestand einer Beleidigung.
Auf Basis diverser Gerichtsurteile wurden Beleidigungen wie „Arschloch“, „Drecksau“, „Wichser“, „Blöde Schlampe“ mit 1000 Euro sanktioniert. Ohne Folgen blieben hingegen Kraftausdrücke wie „Sie können mich mal …“, „Wegelagerer“, „Komischer Vogel“ oder „Parkplatzschwein“.
Sonderfall Polizei
Insbesondere gegenüber Polizisten getätigte Beleidigungen kommt den Verursacher teuer zu stehen. So musste Ex-Fußballer Stefan Effenberg für die Betitelung eines Gesetzeshüters als „Arschloch“ satte 10.000 Euro Strafe zahlen.
In einem vor dem bayerischen Oberlandesgericht (OLG) verhandelten Fall (Urteil vom 23.2.2000, Az.: 5St RR 30/00) wurde ein Mann sogar zu einer Geldstrafe verdonnert, weil er seinen Mittelfinger in eine Überwachungskamera gehalten hatte. Laut Gericht wurde dabei nicht die Kamera, sondern die mit der Aufzeichnung befasste Amtsperson beleidigt.
Was man gegen eine Beleidigung unternehmen kann
Wer gegen Beschimpfungen vorgehen will, muss aktiv werden und eine Anzeige bei der Polizei stellen. Da eine Beleidigung eine Straftat ist, kann diese gemäß § 185 des Strafgesetzbuchs (StGB) je nach Schwere des Vergehens nicht nur mit einer Geld-, sondern auch mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Allerdings ist eine Beleidigung im Straßenverkehr nicht immer einfach zu beweisen.
Zum einen, weil oftmals Aussage gegen Aussage steht, zum anderen, weil man für eine Strafanzeige Personendaten des anderen Fahrers benötigt. Natürlich kann die Straftat in Zeiten von Smartphones ganz einfach mit einer Kamera aufgenommen werden. Doch dieser Vorgang verstößt im Zweifel gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Was schwerer wiegt, unterliegt der Einzelfallentscheidung des jeweiligen Gerichts.
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Quelle: inFranken.de