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Wer andere Autofahrer beschimpft, muss mit harten Strafen rechnen

Im Straßen­verkehr ist die Zündschnur von so manchem Autofahrer ziemlich kurz. Fluchen, Schimpfen und unange­brachte Kraft­aus­drücke gegenüber anderen Verkehrs­teil­nehmern sind keine Seltenheit. Doch Belei­di­gungen können strafbar und teuer sein. Welche Ausdrücke man tunlichst unter­lassen sollte, hat das Online-Nachrichtenportal inFranken.de zusammengefasst.

Autofahrer wurde geblitzt und zeigt den "Vogel" zum Blitzer.

Schimpf­wörter und Gesten als Tatbe­stand einer Beleidigung

Demnach gelten Kraft­aus­drücke wie „Idiot“ „Blöde Kuh“ oder „Arschloch“ als Belei­digung. Auch das Zeigen des Mittel­fingers oder eines „Vogels“ sowie das Heraus­strecken der Zunge erfüllen den Tatbe­stand einer Beleidigung.

Auf Basis diverser Gerichts­ur­teile wurden Belei­di­gungen wie „Arschloch“, „Drecksau“, „Wichser“, „Blöde Schlampe“ mit 1000 Euro sanktio­niert. Ohne Folgen blieben hingegen Kraft­aus­drücke wie „Sie können mich mal …“, „Wegela­gerer“, „Komischer Vogel“ oder „Parkplatz­schwein“.

Sonderfall Polizei

Insbe­sondere gegenüber Polizisten getätigte Belei­di­gungen kommt den Verur­sacher teuer zu stehen. So musste Ex-Fußballer Stefan Effenberg für die Betitelung eines Geset­zes­hüters als „Arschloch“ satte 10.000 Euro Strafe zahlen.

In einem vor dem bayeri­schen Oberlan­des­ge­richt (OLG) verhan­delten Fall (Urteil vom 23.2.2000, Az.: 5St RR 30/00) wurde ein Mann sogar zu einer Geldstrafe verdonnert, weil er seinen Mittel­finger in eine Überwa­chungs­kamera gehalten hatte. Laut Gericht wurde dabei nicht die Kamera, sondern die mit der Aufzeichnung befasste Amtsperson beleidigt. 

Was man gegen eine Belei­digung unter­nehmen kann

Wer gegen Beschimp­fungen vorgehen will, muss aktiv werden und eine Anzeige bei der Polizei stellen. Da eine Belei­digung eine Straftat ist, kann diese gemäß § 185 des Straf­ge­setz­buchs (StGB) je nach Schwere des Vergehens nicht nur mit einer Geld-, sondern auch mit einer Freiheits­strafe sanktio­niert werden. Aller­dings ist eine Belei­digung im Straßen­verkehr nicht immer einfach zu beweisen.

Zum einen, weil oftmals Aussage gegen Aussage steht, zum anderen, weil man für eine Straf­an­zeige Perso­nen­daten des anderen Fahrers benötigt. Natürlich kann die Straftat in Zeiten von Smart­phones ganz einfach mit einer Kamera aufge­nommen werden. Doch dieser Vorgang verstößt im Zweifel gegen das allge­meine Persön­lich­keits­recht. Was schwerer wiegt, unter­liegt der Einzel­fall­ent­scheidung des jewei­ligen Gerichts.

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Quelle: inFranken.de