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BGH entscheidet zur Vorfahrts­regel bei beidsei­tiger Fahrbahnverengung

Die Vorfahrt im deutschen Straßen­verkehr wird entweder durch Verkehrs­zeichen oder die Rechts-vor-links-Regel klar definiert. Was aber, wenn aus zwei Fahrspuren plötzlich eine Fahrspur wird? Hier hatte die Recht­spre­chung bislang noch keine Antwort parat. Ein Urteil des Bundes­ge­richtshofs (Akten­zeichen: VI ZR 47/21) in Karlsruhe hat dem nun Abhilfe geschaffen.

BGH urteilt über die Vorfahrtsregel bei einer zweiseitigen Fahrbahnverengung.

Einspurige Fahrbahn mit Unfallfolge

Das Urteil bezog sich auf einen Fall aus dem Jahr 2018, bei dem es in Hamburg zwischen einem Pkw auf der rechten und einem Lastwagen auf der linken Fahrspur zu einem Unfall kam. Der Lkw zog nach rechts, nachdem aus der zweispu­rigen Fahrbahn eine einspurige geworden war und kolli­dierte mit dem Pkw, was zu Schäden an beiden Fahrzeugen führte.

In der Annahme, Vorfahrt gehabt zu haben, war die Besit­zerin des Pkw nicht bereit, für die Hälfte der durch die Schäden verur­sachten Kosten aufzu­kommen und ging daher vor Gericht. Doch sowohl das Amtsge­richt als auch das Landge­richt Hamburg wiesen die Klage ab, sodass der Fall – nachdem die Klägerin erneut Berufung eingelegt hatte – beim Bundes­ge­richtshof neu entschieden werden musste.

Wechsel­seitige Rücksichtnahme

Doch auch der Bundes­ge­richtshof kam mit folgender Begründung zu dem Entschluss, dass die Pkw-Halterin für 50 Prozent des Schadens aufkommen müsse: „Bei einer beidsei­tigen Fahrbahn­ver­engung (Gefah­ren­zeichen 120 nach Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO) gilt das Gebot der wechsel­sei­tigen Rücksicht­nahme (§ 1 StVO). Ein regel­hafter Vorrang eines der beiden bishe­rigen Fahrstreifen besteht nicht.“

Demnach gelte nicht "rechts vor links" oder das Reißver­schluss­ver­fahren, wie es ansonsten bei einer einseitig verengten Fahrbahn (Zeichen 121) anzuwenden ist. Im Falle einer beidsei­tigen Fahrbahn­ver­engung habe niemand automa­tisch Vorfahrt, sondern es gelte der allge­meine Grundsatz im Straßen­verkehr, dass die Verkehrs­teil­nehmer Rücksicht aufein­ander nehmen müssen, und zwar mit „gegen­sei­tiger Aufmerk­samkeit, Beson­nenheit und Geistes­ge­gen­wär­tigkeit, um eine Abstimmung über das Einordnen vor- bzw. hinter­ein­ander zu erzielen.“ 

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