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Drastische Strafe für nur zwei km/h über dem Tempolimit

Viele italie­nische Kommunen treiben Bußgelder für Verkehrs­ver­stöße deutscher Touristen über Inkasso-Firmen ein. Mehr als zwei Jahre nach einem Urlaub in Italien bekommt Stefan S. aus Parsdorf eine Zahlungs­auf­for­derung von einem solchen Unter­nehmen. Für eine Geschwin­dig­keits­über­schreitung von lediglich zwei km/h, soll er stolze 298,82 Euro zahlen. Doch dürfen italie­nische Behörden überhaupt so vorgehen?

Bußgelder aus dem Italien-Urlaub: Dürfen Inkasso-Unternehmen Geldstrafen aus dem EU-Ausland vollstrecken?
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Teures Andenken an den Italien-Urlaub

Als der 52-jährige Mann aus Parsdorf bei München die Forderung von einem Kölner Inkas­sobüro liest, ist sein Erstaunen groß. Merkur.de berichtet über den Inhalt des Briefes und schreibt: „[Stefan S.] soll im Juli 2021 im Italien-Urlaub mit seinem Motorrad zwei […] [Kilometer pro Stunde] zu schnell gefahren sein.“ Er sei nämlich mit 92 km/h statt der erlaubten 90 km/h unterwegs gewesen. Dafür wird er nun aufge­fordert, eine Rechnung von etwa 300 Euro zu begleichen.

Wie aus einem Verwar­nungsgeld 300 Euro wurde

Die Zahlungs­auf­for­derung des Inkasso-Unternehmens kommt Stefan S. sehr kurios vor. Der Brief ist zum einen an die Anschrift seiner Eltern adres­siert und zum anderen hat ihn nie ein entspre­chender Bußgeld­be­scheid erreicht. Auch ein Blitzerfoto wurde dem Motor­rad­fahrer nicht zugeschickt. „Erst als ich per Mail mehrfach nachge­fragt habe, habe ich das Radarfoto bekommen“, erzählt er im Gespräch mit Merkur.de.

Den Bußgeld­be­scheid der italie­ni­schen Behörde erhält der 52-Jährige zum ersten Mal vom Inkas­sobüro. Laut diesem Schreiben hätte er eigentlich nur 53,80 Euro für den Tempo­verstoß zahlen müssen. Wieso die Strafe drastisch erhöht wurde, weiß das Nachrich­ten­portal: „Weil er diesen Betrag aber nie beglichen hat, erhöhte sich die Forderung auf 110,90 Euro.“ Die restlichen 187,92 Euro hat mutmaßlich das Unter­nehmen für deren erbrachte Arbeit dem Betrof­fenen in Rechnung gestellt. Für Stefan S. steht eins fest: „Ich werde diese Forderung nicht bezahlen!“

Dürfen Inkas­so­büros Bußgelder eintreiben?

Diese Praxis, Inkasso-Unternehmen für das Eintreiben von Bußgeldern aus Italien anzuheuern, ist dem ADAC bereits seit Längerem bekannt. Darin sieht der Club einen klaren Verstoß gegen die Daten­schutz­ver­ordnung: „Die Weitergabe perso­nen­be­zo­gener Daten einer öffentlich-rechtlichen Behörde an ein privates Unter­nehmen halten wir für unzulässig.“

Hinzu kommt, dass eigentlich nur das Bundesamt für Justiz dafür zuständig ist, Bußgelder und Strafen aus dem EU-Ausland zu vollstrecken. Auslands­jurist Michale Nessen vom ADAC sagt zu dieser gängigen Inkasso-Praxis: „Eine Betei­ligung privater Inkasso-Unternehmen ist hierzu­lande nicht vorge­sehen, dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.“

Muster­ver­fahren mit Erfolgsaussichten

In der Rechts­be­ratung des Automo­bil­clubs gehören solche Fälle, wie der des Motor­rad­fahrers, seit Jahren zu den Top-Themen. Nun gehen sie mit recht­lichen Mitteln gegen die Vorge­hens­weise des beliebten Urlaubs­landes vor. Mithilfe von zwei Muster­ver­fahren wollen sie die italie­ni­schen Behörden künftig davon abhalten, Inkas­so­büros zur Vollstre­ckung von Bußgeld­ver­fahren in Deutschland zu beauftragen.

Eine ähnliche daten­schutz­recht­liche Beschwerde hatte zum Beispiel in Öster­reich bereits Erfolg: „Hier gab die Daten­schutz­be­hörde im vergan­genen Jahr einem Autofahrer Recht, der nach einem Tempo­verstoß in Italien Post von einem öster­rei­chi­schen Inkasso-Unternehmen bekommen hatte. Der Mann berief sich gegenüber der Behörde auf die Verletzung seines Rechts auf Löschung und Geheim­haltung seiner Daten.“

Bußgeld­vor­würfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen

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Quellen: adac.de, merkur.de