Das gilt am Zebrastreifen
Am Zebrastreifen kommt es immer wieder zu Konflikten und Missverständnissen zwischen den Verkehrsteilnehmern. Insbesondere Auto- und Fahrradfahrer kämpfen oft um ihre Rechte. Was wirklich gilt, erfahren Sie hier.
Wer hat Vorrang im Zebrastreifen?
Radfahrer, die über den Zebrastreifen fahren, sind keine Seltenheit. Dies passiert auch gerne mal mit den Kindern im Schlepptau. Doch rechtens ist das nicht. Nur Fußgänger sowie Rollstuhlfahrer haben am Zebrastreifen absoluten Vorrang. Zusätzlich gab es bisher einzelne Gerichtsurteile, die besagen, dass auch diejenigen Vorrang haben, die ihr Rad wie einen Roller benutzen, also auf einem Pedal stehen (KG Berlin, Az.: 12 U 68/03 und OLG Stuttgart, Az.: 5 Ss 479/87).
Dürfen Radfahrer gar nicht über den Zebrastreifen fahren?
Ein anderer Konflikt ist oftmals die Annahme, dass Fahrradfahrer gar nicht über den Zebrastreifen fahren dürfen. Das ist allerdings falsch. Radfahrer haben nur keinen Vorrang, dürfen aber durchaus die Straße überqueren. Steigen Fahrradfahrer allerdings ab und gehen zu Fuß, haben auch sie Vorrang. Denn so wird ein Radfahrer zum Fußgänger.
Kinder am Zebrastreifen
Wichtig zu wissen ist, dass auch Kinder auf Fahrrädern, die den Zebrastreifen nutzen wollen, kein Vorrecht genießen. Erst wenn sie absteigen und schieben, haben sie als Fußgänger Vorrang. Natürlich sollten Verkehrsteilnehmer insbesondere auf Kinder dennoch vermehrt Rücksichtnehmen. Dies ist sogar gesetzlich festgeschrieben. § 3 Abs. 2a StVO legt fest, dass derjenige, der ein Fahrzeug führt, sich gegenüber Kindern und auch hilfsbedürftigen sowie älteren Menschen, speziell durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten muss, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Diese Bußgelder drohen
Autofahrer, die Berechtigte nicht den Zebrastreifen überqueren lassen, müssen mit einem Bußgeld von 80 Euro rechnen. Dabei ist zu beachten, dass es erkennbar sein muss, dass der Fußgänger, den Zebrastreifen nutzen möchte. Im Zweifel ist es ratsam, dies immer anzunehmen, wenn ein Fußgänger sich dem Fahrbahnübergang nähert.
Wer an einem Fußgängerüberweg überholt, kann ebenfalls zur Kasse gebeten werden. In dem Fall droht ebenfalls ein Bußgeld von 80 Euro. Kommt eine Gefährdung hinzu, kann sich die Summe auf 100 Euro erhöhen. Ein Punkt in Flensburg kommt dann ebenfalls dazu.
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Quellen: saarbruecker-zeitung.de, adac.de