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OLG Oldenburg spricht Autofahrer aus dem Landkreis Leer in zweiter Instanz frei

Seit dem 1. April sind in Deutschland Konsum, Besitz und Anbau von Cannabis für Erwachsene unter strengen Auflagen legal. Die Autofahrer unter den Canna­bis­kon­su­menten mussten aller­dings noch vier Monate auf die effektive Änderung des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes warten, mit der auch ein höherer THC-Grenzwert festgelegt wurde. Nun wurde der erste Autofahrer aufgrund der neuen Regelung in zweiter Instanz freige­sprochen. Ihm drohten wegen eines Blutwerts von 1,3 Nanogramm eine 1.000-Euro-Geldstrafe sowie ein dreimo­na­tiges Fahrverbot.

Stau-Regeln
Ralf Gosch / shutterstock.com

Neuer Grenzwert seit ein paar Wochen in Kraft

Am 22. August trat die neue Regelung in Kraft, die den Grenzwert für Fahrten unter Cannabis-Einfluss anhob und auf 3,5 Nanogramm pro Milli­liter Blutserum anpasste. In Paragraf 24a Absatz 1a des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes (StVG) heißt es seitdem:

„Ordnungs­widrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßen­verkehr ein Kraft­fahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetra­hy­dro­can­na­binol im Blutserum hat.“

Vorher reichte der bloße Nachweis von THC-Abbauprodukten im Blut aus, um die charak­ter­liche Eignung zum Führen eines Kraft­fahr­zeuges in Frage zu stellen sowie fachärzt­liche Gutachten oder eine Medizinisch-Psychologische Unter­su­chung (MPU) anzuordnen.

Vorher war es noch „Fahren unter Drogeneinfluss“

Der aktuell verhan­delte Fall geht auf eine Entscheidung des Amtsge­richts (AG) Papenburg von vor dem Stichtag der Entkri­mi­na­li­sierung am 1.4. zurück. Das AG verur­teilte einen 40-jährigen Autofahrer trotz Einspruchs gegen einen Bußgeld­be­scheid aus dem Landkreis Emsland zu einer Geldbuße von 1.000 Euro und einem Fahrverbot von drei Monaten.

Das AG hatte festge­stellt, dass der Betroffene mit einem THC-Gehalt von 1,3 Nanogramm pro Milli­liter Blutserum am Straßen­verkehr teilge­nommen hatte. Zum Zeitpunkt der Urteils­ver­kündung durch das Amtsge­richt am 9. Februar 2024 war noch ein Grenzwert von 1,0 ng/ml für das Führen von Kraft­fahr­zeugen unter dem Einfluss von Cannabis auschlaggebend.

Neuer Grenzwert führt zu Freispruch

Mit Inkraft­treten des neuen Grenz­werts im August in Höhe von 3,5 ng/ml änderte sich auch die Rechtslage für den in erster Instanz verur­teilten Autofahrer. Laut lto.de musste das OLG diese Änderung aufgrund eines Passus im Ordnungs­wid­rig­kei­ten­gesetz (OWiG) berück­sich­tigen, in dem es heißt: „Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.“

Da der festge­stellte Blutwert des Angeklagten mit 1,3 ng/ml unter dem neuen Grenzwert lag, sprach das OLG Oldenburg ihn schließlich frei (Beschl.v. 29.08.2024, Az. 2 ORbs 95/24).

Ende der Null-Toleranz-Politik

Die Änderung des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes war mit der Absicht vorge­nommen worden, Canna­bis­kon­su­menten im Zuge der Entkri­mi­na­li­sierung nicht mehr über das Verkehrs­recht zu sanktio­nieren. Die Null-Toleranz-Politik sollte ein Ende finden. Denn der vorherige Grenzwert von einem Nanogramm pro Milli­liter führte dazu, dass auch Fahrten, die mehrere Tage nach dem Konsum statt­fanden und bei denen die Fahrer nüchtern waren, oft als ‚Drogen­fahrten‘ gewertet wurden – mit ernsten Konse­quenzen für den Führerschein.

In Deutschland eher niedrig angesetzt

Dabei ist der neue deutsche THC-Maximalwert im inter­na­tio­nalen Vergleich eher restriktiv. Großbri­tannien, Polen oder die Schweiz gestatten auch ohne Teille­ga­li­sierung bereits seit längerer Zeit 3 ng/ml plus 30 Prozent Toleranz.

In den Nieder­landen oder Portugal dürfen Autofahrer bis zu 6 ng/ml im Blut aufweisen. Verkehrs­teil­nehmer in den USA, Kanada oder Norwegen können sogar mit Blutwerten bis zu 10 ng/ml straffrei bleiben.

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Quelle: lto.de