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Und müssen sie auf beiden Seiten der Fahrbahn angebracht sein?

Auch wenn eine Geschwin­dig­keits­be­schränkung auf der Autobahn nur auf einer Seite angezeigt wird, gilt sie für alle Fahrstreifen. Das hat das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Düsseldorf bestätigt. Autofahrer sollten sich nicht von dem falschen Eindruck täuschen lassen, dass ein rechts aufge­stelltes Tempo­schild sich nur auf die rechte Fahrspur bezieht. Andern­falls drohen empfind­liche Bußgelder, die bei Einge­ständnis des Vorsatzes noch höher ausfallen.

Geschwindigkeitsschilder auf der Autobahn: Für welche Fahrspur gelten sie?
Romberi / shutterstock.com

StVO: „Als Schilder stehen sie regel­mäßig rechts“

Es ist ein simpler Fakt, der die Gültigkeit einseitig angezeigter Geschwin­dig­keits­be­gren­zungen auf der Autobahn erklärt: Mitten auf der Strecke aufge­stellte Verkehrs­zeichen würden schnell zu einem lebens­ge­fähr­lichen Hindernis für alle Fahrer werden.

Daher gilt ein Tempo­schild, das an einer Autobahn nur rechts aufge­stellt ist, für alle Fahrstreifen und nicht nur für den Beschleu­ni­gungs­streifen. In Paragraf 39 Absatz 2 der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) heißt es diesbezüglich:

„Regelungen durch Verkehrs­zeichen gehen den allge­meinen Verkehrs­regeln vor. Verkehrs­zeichen sind Gefahr­zeichen, Vorschrift­zeichen und Richt­zeichen. Als Schilder stehen sie regel­mäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.“ Tempo­schilder müssen daher nicht zwingend auch auf der linken Seite aufge­stellt werden.

Links übersehen, rechts falsch zugeordnet

Das wollte ein Autofahrer nicht wahrhaben, der nachts auf der Autobahn fast 60 km/h zu schnell unterwegs war. Ein am rechten Fahrbahnrand aufge­stelltes Geschwin­dig­keits­schild entzog sich zwar nicht seiner Wahrnehmung, wurde jedoch von ihm missachtet, da er es nur dem Ein- und Ausfä­de­lungs­streifen zuordnete. Zudem soll ein anderes Kfz seine Sicht auf ein Schild auf der linken Seite verdeckt haben.

Das zuständige Amtsge­richt verur­teilte den Fahrer wegen des vorsätz­lichen Verstoßes gegen die vorge­schriebene Höchst­ge­schwin­digkeit zu einem Bußgeld in Höhe von 600 Euro sowie einem Monat Fahrverbot. Dieser legte wiederum Rechts­be­schwerde ein, weswegen der Fall beim OLG Düsseldorf landete.

OLG Düsseldorf: Tempo­limit gilt für die gesamte Fahrbahn

Dieses bestä­tigte aber die Entscheidung des Amtsge­richts. Auch nach Auffassung des OLG gilt ein rechts aufge­stelltes Verkehrs­zeichen für alle Fahrstreifen (Az.: 2 Rbs 31/22). Zudem stehen Verkehrs­schilder – wie von der StVO vorge­geben – aller Regel nach auf der rechten Seite. Sollen sie nur für einzelne Fahrstreifen gelten, stehen die Zeichen üblicher­weise darüber, wie zum Beispiel bei einer Schilderbrücke.

Der Fahrer des Pkw hatte dahin­gehend argumen­tiert, dass ein Geschwin­dig­keits­schild unmit­telbar rechts neben den beiden Haupt­fahr­bahnen hätte stehen müssen, um für diese zu gelten. Das wäre aus Sicht des OLG aller­dings unver­ant­wortlich, da ein solches Schild für alle Autofahrer ein lebens­ge­fähr­liches Hindernis darstellen würde. Ganz im Sinne der StVO dürfen Verkehrs­zeichen nicht innerhalb der Fahrbahn aufge­stellt werden. Der Fahrer musste schließlich sowohl mit dem Bußgeld als auch mit dem Fahrverbot leben.

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Quellen: chip.de, adac.de openjur.de