15 klassische Verkehrsmythen
So mancher Irrglauben über die Regeln des Straßenverkehrs hält sich hartnäckig. Damit bei der nächsten Fahrt das Gaspedal mit (nackten) Füßen getreten wird und nicht die StVO, erscheinen die heutigen Geblitzt.de-News in der MythBusters-Edition. Lesen Sie hier von 15 typischen Verkehrsirrtümern und deren Entzauberung.
1. Barfuß Autofahren ist verboten
Mit hohen Absätzen oder ganz ohne Treter Autofahren? Der Gesetzgeber schreibt jedenfalls kein konkretes Schuhwerk am Steuer vor. Im Prinzip ist hier alles erlaubt, aber man sollte auch berücksichtigen: Bei Unfällen, die auf inadäquates oder fehlendes Schuhwerk zurückzuführen sind, kann dem Fahrer ein Mitverschulden angelastet werden.
2. Bei Stillstand telefonieren ist erlaubt
Darf ich mein Handy in der Hand halten und benutzen, wenn das Fahrzeug steht? Das ist nur der Fall, wenn auch der Motor ausgeschaltet ist. Andernfalls drohen beim Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung gemäß Paragraf 23 Absatz 1a der StVO 100 Euro Bußgeld sowie ein Punkt in Flensburg.
3. Ich darf während der Fahrt keinen Alkohol trinken
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass der Konsum von Alkohol während der Fahrt verboten ist. Ist man weder Fahranfänger noch unter 21 Jahre alt und befördert keine Fahrgäste, gelten die gesetzlichen Promillegrenzen auch für das erste Bier. Wer also ein Fläschchen trinkt und keine Fahrauffälligkeiten zeigt oder einen Unfall verursacht, verhält sich gesetzeskonform. Ab 0,5 Promille oder mehr wird es aber teuer: In diesem Fall drohen dem Fahrer zwei Punkte in Flensburg, ein Monat Fahrverbot und ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro.
4. Mein Verbandskasten ist abgelaufen!
Autofahrer müssen in Deutschland Erste-Hilfe-Sets dabeihaben. Aber kann der Verbandskasten auch ablaufen? Nein, nur einzelne Bestandteile haben ein Verfallsdatum. Dazu gehören etwa sterile Kompressen, die man auch einzeln ersetzen darf. Wird gar kein Kasten mitgeführt, beträgt das Verwarngeld fünf Euro.
5. Gaffen auf der Autobahn ist okay
Polizei, Feuerwehr und Notärzte beklagen sich schon seit geraumer Zeit über Schaulustige und Unfallgaffer. Daher hat der Gesetzgeber mit dem aktuellen Bußgeldkatalog auch neue Strafen für das Gaffen und Behindern von Einsatzkräften eingeführt. Gaffen ist kein Kavaliersdelikt: Es kann zwischen 20 und 1.000 Euro Bußgeld nach sich ziehen.
6. Unbegrenzt Gratisparken bei kaputtem Ticketautomat
Ist der Parkscheinautomat defekt, muss keine Parkgebühr bezahlt werden. Die Höchstparkdauer muss aber auch hier eingehalten werden. Dazu ist eine klar erkennbare, korrekt eingestellte Parkscheibe nötig.
7. Auf Mutter-Kind- sowie Frauenparkplätzen parken ist tabu
Aus ethisch-moralischer Sicht ist es in jedem Fall richtig, dass man Frauen- oder Mutter-Kind-Parkplätze freihalten sollte. Bei Zuwiderhandlung ist jedoch kein Bußgeld zu befürchten. Es handelt sich um private Schilder, die nicht der Straßenverkehrsordnung unterliegen. Der Betreiber selbst kann Vertragsstrafen aussprechen.
8. Polizisten ohne Mütze sind nicht im Dienst
Natürlich ist dieser Irrglaube, der auf den ersten Blick humorvoll wirkt, falsch. Zivilpolizisten können ein Lied davon singen, ob ein Polizist eine Uniform braucht, um im Dienst zu sein.
9. Ich darf mich wie eine motorisierte Schnecke durch den Verkehr bewegen
Bei weitem nicht! Tatsächlich gibt es kein Recht auf langsames Fahren im Straßenverkehr. Im Gegenteil: Nach § 3 Abs. 2 StVO handelt ordnungswidrig, wer ohne vernünftigen Grund langsamer als erlaubt fährt und dadurch den Verkehrsfluss behindert.
10. „Hier gilt die StVO“
Sobald ein Ort für den öffentlichen Verkehr zugänglich ist, tritt unabhängig von einem Hinweisschild die Straßenverkehrsordnung in Kraft. Zum öffentlichen Verkehrsraum gehören auch für jedermann befahrbare Parkhäuser und Parkplätze. Daher ist es für die Geltung der StVO unerheblich, ob ein solches Schild vorhanden ist oder nicht.
11. Ich muss der Polizei alles sagen
Immer wieder plaudern Verkehrsteilnehmer bei Kontrollen Informationen heraus, die sie lieber für sich behalten hätten. Lediglich zur Identität müssen Angaben gemacht werden. Ansonsten empfiehlt es sich, zu schweigen, um sich nicht selbst in die Bredouille zu bringen. Wie im Hollywoodfilm gilt die Formel: „Alles, was Sie sagen, kann gegen Sie verwendet werden!“
12. Ich muss auf der Autobahn mindestens 60 km/h fahren
Nicht ganz: Um die Autobahn zu nutzen, müssen Kfz lediglich die technischen Voraussetzungen erfüllen, um 60 km/h oder schneller fahren zu können. Die tatsächliche Geschwindigkeit wird jedoch auch vom Verkehr und den Witterungsbedingungen beeinflusst und kann etwa bei Staus, schlechtem Wetter oder Baustellen auch auf der Autobahn unter der 60er-Schwelle liegen.
13. Schuld hat immer derjenige, der von hinten auffährt
Diese pauschale Aussage ist nicht korrekt. Wenn der Vordermann grundlos bremst oder zurücksetzt, kann der Unfall für den Hintermann unvermeidbar sein. Die Schwierigkeit besteht aber darin, diesen Unfallhergang zu belegen. Dabei können Unfallzeugen helfen.
14. Fußgänger dürfen Parkplätze „freihalten“
Bei der Parkplatzsuche gilt das Windhundprinzip: Wer zuerst kommt, parkt zuerst. Die Reservierung eines Parkplatzes ist weder für Fußgänger noch für andere Verkehrsteilnehmer möglich.
15. Bußgeldbescheide müssen hingenommen werden
Grundfalsch! Jeder Betroffene hat das Recht, innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Bußgeldbescheids Einspruch gegen diesen einzulegen. Eine Prüfung der Vorwürfe lohnt sich daher immer, am besten über Geblitzt.de!
Bußgeldvorwürfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen
Bei Geblitzt.de arbeitet die CODUKA GmbH eng mit großen Anwaltskanzleien zusammen und ermöglicht es Betroffenen, sich gegen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu wehren.
Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten eines vollständigen Leistungsspektrums unserer Partnerkanzleien. Ohne eine vorhandene Rechtsschutzversicherung übernimmt die CODUKA GmbH als Prozessfinanzierer die Kosten der Prüfung der Bußgeldvorwürfe und auch die Selbstbeteiligung Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung.
Quelle: auto-motor-und-sport.de