Park-Irrtümer und die Folgen
Für viele Autofahrer ist die Parkplatzsuche in Städten mit hohem Verkehrsaufkommen Stress pur. Doch auch wenn man die passende Lücke gefunden hat, ist der Ärger unter Umständen noch nicht vorbei. Lauern doch an allen Ecken und Enden mögliche Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO). Worauf Sie beim Parken achten sollten, um ein teures Knöllchen zu vermeiden, erfahren Sie hier.
1. Darf man auf der linken Straßenseite parken?
Wer glaubt, entgegen der Fahrtrichtung parken zu dürfen, ist auf dem Holzweg. Laut § 12 der Straßenverkehrsordnung darf man ausschließlich auf der rechten Straßenseite parken. Einparken auf der gegenüberliegenden Seite würde eine zu große Gefährdung des Straßenverkehrs bedeuten. Lediglich in Einbahnstraßen gilt diese Verkehrsregel nicht, da nicht mit entgegenkommenden Autos gerechnet werden muss.
2. Öffentliche Parkplätze freihalten
Eine Parklücke für andere zu „reservieren“ ist ebenfalls keine gute Idee. Insbesondere, wenn man sich als Fußgänger in eine Parklücke stellt und somit anderen Autos die Zufahrt verwehrt, erfüllt man, wenn es ganz dumm läuft, sogar die Kriterien des Straftatbestands einer Nötigung – da man das Recht eines jeden Verkehrsteilnehmers auf einen freien Parkplatz untergräbt.
3. Falsche Werktags-Definition
Auch wenn viele Menschen samstags nicht arbeiten müssen, gilt der Sonnabend im Kontext der Verkehrsregeln für Parken als Werktag. Wenn also ein Zusatzschild darauf hinweist, dass werktags ein Parkschein vonnöten ist, gilt das auch für den Samstag. Wer dagegen verstößt, muss mit einem Verwarnungsgeld rechnen.
4. Kein Freibrief bei defekten Parkscheinautomaten
Ein kaputter Parkscheinautomat verlockt zum ticketfreien Parken. Doch diese Annahme ist weit gefehlt. Vielmehr hat der Fahrer die Pflicht, in der Parkzone nach einem funktionstüchtigen Automaten zu suchen. Falls er nicht fündig wird, findet gemäß § 13 StVO die gute alte Parkscheibe Anwendung. Dabei ist jedoch ebenso die jeweils angegebene Höchstparkdauer zu beachten. Wer länger parkt und dabei erwischt wird, kann vom Ordnungsamt mit einem Verwarnungsgeld abgestraft werden.
5. Der Scheibenwischer-Irrtum
Beim Einparken ein anderes Fahrzeug touchieren, kann passieren. Doch selbst, wenn der Schaden auf den ersten Blick überschaubar ist, reicht ein Zettel mit den Kontaktdaten des Verursachers hinter der Windschutzscheibe des beschädigten Autos nicht aus. Im schlimmsten Fall handelt sich der Täter den Vorwurf einer Unfallflucht ein. Hier drohen Sanktionen wie hohe Geldbußen, Punkte in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot. Auf der anderen Seite muss man jedoch nicht ewig lang auf den Geschädigten warten. Nach rund 60 Minuten darf die Unfallstelle verlassen werden, nicht aber, ohne die Polizei über den Vorfall in Kenntnis zu setzen.
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Quelle: kreiszeitung.de