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Park-Irrtümer und die Folgen

Für viele Autofahrer ist die Parkplatz­suche in Städten mit hohem Verkehrs­auf­kommen Stress pur. Doch auch wenn man die passende Lücke gefunden hat, ist der Ärger unter Umständen noch nicht vorbei. Lauern doch an allen Ecken und Enden mögliche Verstöße gegen die Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO). Worauf Sie beim Parken achten sollten, um ein teures Knöllchen zu vermeiden, erfahren Sie hier.

Hätten Sie’s gewusst? Diese fünf Fehler beim Parken können teuer werden
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1. Darf man auf der linken Straßen­seite parken?

Wer glaubt, entgegen der Fahrt­richtung parken zu dürfen, ist auf dem Holzweg. Laut § 12 der Straßen­ver­kehrs­ordnung darf man ausschließlich auf der rechten Straßen­seite parken. Einparken auf der gegen­über­lie­genden Seite würde eine zu große Gefährdung des Straßen­ver­kehrs bedeuten. Lediglich in Einbahn­straßen gilt diese Verkehrs­regel nicht, da nicht mit entge­gen­kom­menden Autos gerechnet werden muss.

2. Öffent­liche Parkplätze freihalten

Eine Parklücke für andere zu „reser­vieren“ ist ebenfalls keine gute Idee. Insbe­sondere, wenn man sich als Fußgänger in eine Parklücke stellt und somit anderen Autos die Zufahrt verwehrt, erfüllt man, wenn es ganz dumm läuft, sogar die Kriterien des Straf­tat­be­stands einer Nötigung – da man das Recht eines jeden Verkehrs­teil­nehmers auf einen freien Parkplatz untergräbt.

3. Falsche Werktags-Definition

Auch wenn viele Menschen samstags nicht arbeiten müssen, gilt der Sonnabend im Kontext der Verkehrs­regeln für Parken als Werktag. Wenn also ein Zusatz­schild darauf hinweist, dass werktags ein Parkschein vonnöten ist, gilt das auch für den Samstag. Wer dagegen verstößt, muss mit einem Verwar­nungsgeld rechnen.

4. Kein Freibrief bei defekten Parkscheinautomaten

Ein kaputter Parkschein­au­tomat verlockt zum ticket­freien Parken. Doch diese Annahme ist weit gefehlt. Vielmehr hat der Fahrer die Pflicht, in der Parkzone nach einem funkti­ons­tüch­tigen Automaten zu suchen. Falls er nicht fündig wird, findet gemäß § 13 StVO die gute alte Parkscheibe Anwendung. Dabei ist jedoch ebenso die jeweils angegebene Höchst­park­dauer zu beachten. Wer länger parkt und dabei erwischt wird, kann vom Ordnungsamt mit einem Verwar­nungsgeld abgestraft werden.

5. Der Scheibenwischer-Irrtum

Beim Einparken ein anderes Fahrzeug touchieren, kann passieren. Doch selbst, wenn der Schaden auf den ersten Blick überschaubar ist, reicht ein Zettel mit den Kontakt­daten des Verur­sa­chers hinter der Windschutz­scheibe des beschä­digten Autos nicht aus. Im schlimmsten Fall handelt sich der Täter den Vorwurf einer Unfall­flucht ein. Hier drohen Sanktionen wie hohe Geldbußen, Punkte in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot. Auf der anderen Seite muss man jedoch nicht ewig lang auf den Geschä­digten warten. Nach rund 60 Minuten darf die Unfall­stelle verlassen werden, nicht aber, ohne die Polizei über den Vorfall in Kenntnis zu setzen.

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Quelle: kreiszeitung.de