Sportgerät oder Fortbewegungsmittel
Etliche Autofahrer haben vermutlich bereits in der Stadt flitzende Inline-Skater oder Skate-Boarder auf der Straße angetroffen. Ob das zulässig ist, hat FOCUS online in einem Bericht zusammengefasst. Inliner gelten in der Stadt rechtlich als Fußgänger und gehören daher auf den Gehweg. Allerdings kann ein Zusatzzeichen das Inline-Skaten und Rollschuhfahren auch auf dem Radweg oder der Straße erlauben.
Gibt es keinen Gehweg oder benutzbaren Seitenstreifen, dürfen Inline-Skater den Fahrbahnrand nutzen. Analog zu den Fußgängern wäre dies innerorts auf beiden Seiten erlaubt. Außerorts ist dies nur auf der linken Seite zulässig, um vom entgegenkommenden Verkehr besser gesehen zu werden. Grundsätzlich müssen die Skater die Straße für Radfahrer und Autos zum Überholen immer freigeben.
Bei den Skateboards, Longboards und Waveboards ist die juristische Lage noch unklar. Die Boards werden von manchen Gerichten als Fortbewegungsmittel betrachtet, was die Fahrt auf dem Gehweg erlaubt. Andere stufen sie als Sportgeräte ein, was eine Nutzung nur auf Privatgelände oder in entsprechenden Sportanlagen, wie z.B. Halfpipes, zulässt.
Auch wenn die E-Skateboards, Hoverboards und Monowheels elektrisch angetrieben werden, fallen diese nicht unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung. Sie sind im öffentlichen Straßenverkehr nicht zugelassen. Daher drohen für die Nutzung dieser Spaßmobile, die mehr als 6 km/h schnell sind, auf öffentlichen Verkehrswegen nicht nur Bußgelder, sondern man ist in der Regel auch nicht versichert – auch nicht über die Privathaftpflichtversicherung.
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Quelle: FOCUS Online