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Sport­gerät oder Fortbewegungsmittel

Etliche Autofahrer haben vermutlich bereits in der Stadt flitzende Inline-Skater oder Skate-Boarder auf der Straße angetroffen. Ob das zulässig ist, hat FOCUS online in einem Bericht zusam­men­ge­fasst. Inliner gelten in der Stadt rechtlich als Fußgänger und gehören daher auf den Gehweg. Aller­dings kann ein Zusatz­zeichen das Inline-Skaten und Rollschuh­fahren auch auf dem Radweg oder der Straße erlauben. 

bild inliner oder skateboarder im strassenverkehr 1

Gibt es keinen Gehweg oder benutz­baren Seiten­streifen, dürfen Inline-Skater den Fahrbahnrand nutzen. Analog zu den Fußgängern wäre dies innerorts auf beiden Seiten erlaubt. Außerorts ist dies nur auf der linken Seite zulässig, um vom entge­gen­kom­menden Verkehr besser gesehen zu werden. Grund­sätzlich müssen die Skater die Straße für Radfahrer und Autos zum Überholen immer freigeben.

Bei den Skate­boards, Longboards und Waveboards ist die juris­tische Lage noch unklar. Die Boards werden von manchen Gerichten als Fortbe­we­gungs­mittel betrachtet, was die Fahrt auf dem Gehweg erlaubt. Andere stufen sie als Sport­geräte ein, was eine Nutzung nur auf Privat­ge­lände oder in entspre­chenden Sport­an­lagen, wie z.B. Halfpipes, zulässt. 

Auch wenn die E-Skateboards, Hover­boards und Monowheels elektrisch angetrieben werden, fallen diese nicht unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung. Sie sind im öffent­lichen Straßen­verkehr nicht zugelassen. Daher drohen für die Nutzung dieser Spaßmobile, die mehr als 6 km/h schnell sind, auf öffent­lichen Verkehrs­wegen nicht nur Bußgelder, sondern man ist in der Regel auch nicht versi­chert – auch nicht über die Privathaftpflichtversicherung.

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Quelle: FOCUS Online