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Tipps zum Autofahren an Fasching

bild karneval 2020 darauf muessen autofahrer achten 01

Die fünfte Jahreszeit beginnt und die Jecken sind wieder unterwegs. Masken, Kostüme, eine vergnügte Stimmung und Alkohol sind da an der Tages­ordnung. Doch was müssen Karne­va­listen beachten, wenn sie mit dem Auto zu einer Party fahren? Was beim Karneval 2020 erlaubt ist und was nicht, erklärt die Berliner CODUKA GmbH - Betreiber des Portals Geblitzt.de.

Kostüm am Steuer?

Verklei­dungen gehören auch im Jahr 2020 wieder zum Karneval dazu. Da kann man von Glück sagen, dass eine Kostü­mierung am Steuer nicht grund­sätzlich verboten ist. Einige Regeln müssen dennoch beachtet werden. Beispiel­weise darf der Führer eines Kraft­fahr­zeuges sein Gesicht nicht verhüllen oder verdecken (§ 23 Abs. 4 StVO). Brillen, Kopfbe­de­ckungen oder Gesichts­schmuck sind aber erlaubt. Wird man vermummt hinterm Steuer erwischt, kann dies den Betrof­fenen einen Regelsatz von 60 Euro kosten. Ein Eintrag im Punkte­re­gister ist hingegen nicht zu befürchten. Wurde der Karne­valist wegen des Überfahrens einer Ampel geblitzt und die Vermummung wurde daraufhin entdeckt, können 90 bis 360 Euro, ein bis zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot zu den 60 Euro hinzu­kommen. War dagegen eine zu hohe Geschwin­digkeit der Grund für das Auslösen eines Blitzers, kann dieser Verstoß mit 70 bis 680 Euro, ein bis zwei Punkten und einem Fahrverbot von ein bis drei Monaten zusätzlich sanktio­niert werden. Eine Ausnahme bezüglich des Vermum­mungs­verbots gibt es aller­dings: Motor­rad­fahrer, da diese einen Schutzhelm tragen müssen.

Unfall mit Maskierung

Verur­sacht ein Karne­valist im Kostüm einen Unfall, kann es zu weiteren Konse­quenzen kommen. Denn sollte die Wahrnehmung durch das Kostüm einge­schränkt sein, kommt der Fahrer seiner allge­meinen Sorgfalts­pflicht (§ 1 Abs. 2 StVO) nicht nach. In diesem Fall kann es passieren, dass zusätz­liche Sanktionen zu den üblichen hinzu­kommen. Übrigens kann dies auch Konse­quenzen für den Versi­che­rungs­schutz haben. Denn oftmals werden Leistungen bei grober Fahrläs­sigkeit verweigert. Dann muss der Betroffene selbst zahlen. Zudem besteht die Gefahr, dass die Versi­cherung den Fahrer, sofern dieser auch der Halter ist, in eine andere Schaden­frei­heits­klasse einordnet und damit in Zukunft die Beiträge anzieht.

Karneval 2020 & Alkohol

Auch zur Faschingszeit müssen sich Autofahrer an die Promil­le­grenze halten. Ab 0,5 Promille werden anderen­falls 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von einem Monat fällig. In der Probezeit ist Alkohol ganz verboten. Hält man sich nicht daran, läuft man Gefahr, dass die Probezeit verlängert wird. Außerdem droht ein Bußgeld von mindestens 250 Euro und ein Punkt. Im Übrigen gelten dieselben Alkohol­grenz­werte bei E-Scootern. Das beutet, wer mit 0,5 oder mehr einen Elektro­roller fährt, begeht ebenfalls eine Ordnungs­wid­rigkeit. Ab 1,1 Promille begeht man, wie beim Autofahren auch, eine Straftat.

Ebenfalls keine gute Idee ist es, angetrunken Fahrrad zu fahren. Verur­sacht man einen Unfall ab 0,3 Promille, kann der Führer­schein entzogen werden. Fahrrad­fahrer gelten ab 1,6 Promille als fahrun­tüchtig. Überschreitet man diese Grenze, begeht man eine Straftat und eine satte Geldbuße von etwa einem Monats­gehalt (30 Tages­sätze) oder einer Freiheits­strafe sowie der Entzug des Führer­scheins können auf einen zukommen.

Vorsicht Fußgänger

Am Karneval muss mit unvor­sich­tigen Fußgängern gerechnet werden. So entschied das Oberlan­des­ge­richt Düsseldorf, nachdem ein Fußgänger am Fasching Samstag gegen 17 Uhr auf die Straße gelaufen war und von einem Auto angefahren worden war. Laut des Gerichts muss an den Faschings­tagen in der Nähe von öffent­lichen Veran­stal­tungen mit plötz­lichen und unkon­trol­liert auf die Straße laufenden Fußgänger gerechnet werden (Az.: 12 U 122/75).

Hilfe im Bußgeld­ver­fahren über Geblitzt.de

Der Online-Service der CODUKA GmbH arbeitet eng mit drei großen Anwalts­kanz­leien zusammen, deren Verkehrs­rechts­an­wälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden einge­stellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Straf­re­du­zierung. Und wie finan­ziert sich das kosten­freie Geschäfts­modell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwi­ckelten Software, mit der die Anwälte der Partner­kanz­leien ihre Fälle deutlich effizi­enter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionier­arbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.