Kein Algebra in der Fahrerkabine
Die Benutzung des Mobiltelefons hinter dem Lenkrad eines Kraftfahrzeugs ist nicht erlaubt. Diese Regel der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfte den meisten Autofahrern bekannt sein. Aber gilt das auch für einen Taschenrechner? Hier gehen die Meinungen auseinander, was der Fall eines Immobilienmaklers aus Nordrhein-Westfalen zeigt. Dieser wurde im Mai 2018 mit dem Taschenrechner in der Hand geblitzt und im Februar dieses Jahres vom Amtsgericht Lippstadt zu einer Geldstrafe von 147,50 Euro wegen „Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit“ und „verbotswidriger Benutzung des Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer“ verurteilt. Der Makler legte Rechtsbeschwerde ein und berief sich dabei auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg. Das hatte in einem ähnlichen Fall pro Autofahrer entschieden.
OLG Oldenburg vs. OLG Hamm
Diese Auffassung teilte das zuständige Oberlandesgericht (OLG) Hamm allerdings nicht. Seiner Meinung nach sei ein Taschenrechner ein elektronisches Gerät, das auch der Information diene. Als solches darf es beim Fahren laut § 23 Abs. 1a StVO nicht in der Hand gehalten beziehungsweise nur mittels Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt werden. Zu keinem Zeitpunkt sollte die Aufmerksamkeit im Straßenverkehr durch die Nutzung beeinträchtigt sein. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsprechung zweier Oberlandesgerichte geht der Fall nun vor den Bundesgerichtshof (BGH). Ein Urteil steht noch aus.
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