• Lesedauer:2 min Lesezeit

Kein Algebra in der Fahrerkabine

bild taschenrechner am steuer verboten 01

Die Benutzung des Mobil­te­lefons hinter dem Lenkrad eines Kraft­fahr­zeugs ist nicht erlaubt. Diese Regel der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) dürfte den meisten Autofahrern bekannt sein. Aber gilt das auch für einen Taschen­rechner? Hier gehen die Meinungen ausein­ander, was der Fall eines Immobi­li­en­maklers aus Nordrhein-Westfalen zeigt. Dieser wurde im Mai 2018 mit dem Taschen­rechner in der Hand geblitzt und im Februar dieses Jahres vom Amtsge­richt Lippstadt zu einer Geldstrafe von 147,50 Euro wegen „Überschreitung der Höchst­ge­schwin­digkeit“ und „verbots­wid­riger Benutzung des Mobil­te­lefons als Kraft­fahr­zeug­führer“ verur­teilt. Der Makler legte Rechts­be­schwerde ein und berief sich dabei auf ein Urteil des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Oldenburg. Das hatte in einem ähnlichen Fall pro Autofahrer entschieden.

OLG Oldenburg vs. OLG Hamm

Diese Auffassung teilte das zuständige Oberlan­des­ge­richt (OLG) Hamm aller­dings nicht. Seiner Meinung nach sei ein Taschen­rechner ein elektro­ni­sches Gerät, das auch der Infor­mation diene. Als solches darf es beim Fahren laut § 23 Abs. 1a StVO nicht in der Hand gehalten bezie­hungs­weise nur mittels Sprach­steuerung und Vorle­se­funktion genutzt werden. Zu keinem Zeitpunkt sollte die Aufmerk­samkeit im Straßen­verkehr durch die Nutzung beein­trächtigt sein. Aufgrund der unter­schied­lichen Recht­spre­chung zweier Oberlan­des­ge­richte geht der Fall nun vor den Bundes­ge­richtshof (BGH). Ein Urteil steht noch aus.

Bußgeld­hilfe dank Geblitzt.de

Betroffene, denen ein Handy­verstoß – bzw. die Nutzung eines elektro­ni­schen Gerätes am Steuer – zur Last gelegt wird, können ihren Anhörungs­bogen oder Bußgeld­be­scheid bei Geblitzt.de einreichen. Zusätz­liche Kosten und zeitauf­wendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereit­stellung einer techni­schen Infra­struktur und Prozess­kos­ten­fi­nan­zierung – ermög­licht den Partner­an­wälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.

Alle durch die anwalt­liche Prüfung anfal­lenden Kosten (Anwalts­kosten, Verfah­rens­kosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozess­fi­nan­zierung oder Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partner­kanz­leien nach Deckungs­zusage der Rechts­schutz­ver­si­cherung oder Finan­zie­rungs­zusage durch uns – inklusive Übernahme eventu­eller Gerichts­kosten – weiter vertreten.