Urteil des BGH: Abgelaufene Plakette allein führt nicht zum Nutzungsverbot
Ein Autofahrer mit abgelaufenem TÜV verunfallte ohne eigenes Verschulden und mietete daraufhin ein Ersatzfahrzeug an. In einem aktuellen Urteil hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage befasst, ob die Unfallverursacherin die Kosten für den Mietwagen ersetzen muss. Dies ist, so der Richterspruch, auch bei abgelaufener Haupt- und Abgasuntersuchung der Fall. Ohne ausdrückliches Verbot einer Behörde stehe der Nutzung eines vorführpflichtigen Fahrzeugs im Straßenverkehr kein rechtliches Hindernis entgegen.
Unfall, Totalschaden, Mietwagen – wer zahlt?
Der zugrunde liegende Unfall ereignete sich Anfang November letzten Jahres. Der Pkw des Geschädigten erlitt dabei einen Totalschaden. Die Schuldfrage und damit auch die Frage der Haftung seitens der Unfallverursacherin sind klar und unstrittig.
Nicht ganz so klar und Gegenstand des Rechtsstreites sind die Kosten für einen Mietwagen, den der Geschädigte infolge des Unfalls gebucht hatte. Diese betrugen 1.024,73 Euro. Der Mann sah die Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin in der Pflicht und klagte auf Erstattung.
Aus Sicht des Geschädigten ging es daher um die Frage: Wie wirkt sich die abgelaufene TÜV-Plakette auf die Haftpflicht der Unfallgegnerin aus?
Landgericht lehnt Klage auf Erstattung der Mietwagenkosten ab
Laut dem Amtsgericht (AG) Erlangen so gut wie gar nicht. Das AG gab der Klage in Höhe von 990,08 Euro zunächst statt.
Dieses Urteil ging jedoch auf Betreiben der Unfallverursacherin in Berufung und landete vor dem Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth, das die Klage wieder abwies. Die Begründung: Ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten stehe dem Geschädigten aus Rechtsgründen nicht zu.
Zwar gehörten die Leihwagenkosten nach Auffassung des Landgerichts zu den Herstellungskosten und damit zu den Aufwendungen, welche die Unfallverursacherin dem Geschädigten gemäß Paragraf 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzen habe. Ohne gültige Prüfplakette hätte der Kläger das Fahrzeug aber gar nicht in Betrieb nehmen dürfen und seinen Mietwagen habe er deswegen und nicht wegen des Unfalls in Anspruch genommen.
BGH: Anspruch auf Mietwagenkosten auch bei abgelaufenem TÜV
Der Geschädigte legte daraufhin Revision ein und der für Verkehrsunfälle zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hob das Urteil zur Neuverhandlung in vorheriger Instanz wieder auf (VI ZR 117/24).
Dem Richterspruch des BGH zufolge könne der Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten nicht durch die abgelaufene Plakette verwirkt werden. Nach Paragraf 249 Abs. 1 BGB hat der Ersatzpflichtige jenen Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis niemals eingetreten wäre.
Kein Betriebsverbot bei fehlender Plakette
Hätte der Unfall nie stattgefunden, so der BGH, wäre auch dann die Nutzung des Fahrzeuges nicht rechtswidrig gewesen. Der Betrieb eines verkehrssicheren Personenkraftwagens mit einer nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVZO ungültig gewordenen Prüfplakette stellt nur dann einen Rechtsverstoß dar, wenn eine Behörde den Betrieb des Fahrzeugs ausdrücklich untersagt oder eingeschränkt hat.
Behörden können zwar grundsätzlich aufgrund des Fehlens von HU und AU den Betrieb eines Kfz verbieten. Dies sei in dem vorliegenden Fall aber nicht geschehen. Ein Nutzungsverbot sei daher aufgrund des bloßen Überschreitens des Vorführtermins nicht gegeben.
Bußgeldvorwürfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen
Bei Geblitzt.de arbeitet die CODUKA GmbH eng mit großen Anwaltskanzleien zusammen und ermöglicht es Betroffenen, sich gegen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu wehren.
Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten eines vollständigen Leistungsspektrums unserer Partnerkanzleien. Ohne eine vorhandene Rechtsschutzversicherung übernimmt die CODUKA GmbH als Prozessfinanzierer die Kosten der Prüfung der Bußgeldvorwürfe und auch die Selbstbeteiligung Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung.
Quellen: rsw.beck.de, rechtslupe.de