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Urteil des BGH: Abgelaufene Plakette allein führt nicht zum Nutzungsverbot

Ein Autofahrer mit abgelau­fenem TÜV verun­fallte ohne eigenes Verschulden und mietete daraufhin ein Ersatz­fahrzeug an. In einem aktuellen Urteil hat sich der Bundes­ge­richtshof (BGH) mit der Frage befasst, ob die Unfall­ver­ur­sa­cherin die Kosten für den Mietwagen ersetzen muss. Dies ist, so der Richter­spruch, auch bei abgelau­fener Haupt- und Abgas­un­ter­su­chung der Fall. Ohne ausdrück­liches Verbot einer Behörde stehe der Nutzung eines vorführ­pflich­tigen Fahrzeugs im Straßen­verkehr kein recht­liches Hindernis entgegen.

TÜV abgelaufen: Zahlt die Versicherung für den Unfallersatzwagen?
Filmbild­fabrik / shutterstock.com

Unfall, Total­schaden, Mietwagen – wer zahlt?

Der zugrunde liegende Unfall ereignete sich Anfang November letzten Jahres. Der Pkw des Geschä­digten erlitt dabei einen Total­schaden. Die Schuld­frage und damit auch die Frage der Haftung seitens der Unfall­ver­ur­sa­cherin sind klar und unstrittig.

Nicht ganz so klar und Gegen­stand des Rechts­streites sind die Kosten für einen Mietwagen, den der Geschä­digte infolge des Unfalls gebucht hatte. Diese betrugen 1.024,73 Euro. Der Mann sah die Haftpflicht­ver­si­cherung der Unfall­ver­ur­sa­cherin in der Pflicht und klagte auf Erstattung.

Aus Sicht des Geschä­digten ging es daher um die Frage: Wie wirkt sich die abgelaufene TÜV-Plakette auf die Haftpflicht der Unfall­geg­nerin aus?

Landge­richt lehnt Klage auf Erstattung der Mietwa­gen­kosten ab

Laut dem Amtsge­richt (AG) Erlangen so gut wie gar nicht. Das AG gab der Klage in Höhe von 990,08 Euro zunächst statt.

Dieses Urteil ging jedoch auf Betreiben der Unfall­ver­ur­sa­cherin in Berufung und landete vor dem Landge­richt (LG) Nürnberg-Fürth, das die Klage wieder abwies. Die Begründung: Ein Anspruch auf Ersatz der Mietwa­gen­kosten stehe dem Geschä­digten aus Rechts­gründen nicht zu.

Zwar gehörten die Leihwa­gen­kosten nach Auffassung des Landge­richts zu den Herstel­lungs­kosten und damit zu den Aufwen­dungen, welche die Unfall­ver­ur­sa­cherin dem Geschä­digten gemäß Paragraf 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzen habe. Ohne gültige Prüfpla­kette hätte der Kläger das Fahrzeug aber gar nicht in Betrieb nehmen dürfen und seinen Mietwagen habe er deswegen und nicht wegen des Unfalls in Anspruch genommen.

BGH: Anspruch auf Mietwa­gen­kosten auch bei abgelau­fenem TÜV

Der Geschä­digte legte daraufhin Revision ein und der für Verkehrs­un­fälle zuständige VI. Zivil­senat des Bundes­ge­richtshofs hob das Urteil zur Neuver­handlung in vorhe­riger Instanz wieder auf (VI ZR 117/24).

Dem Richter­spruch des BGH zufolge könne der Anspruch auf Ersatz der Mietwa­gen­kosten nicht durch die abgelaufene Plakette verwirkt werden. Nach Paragraf 249 Abs. 1 BGB hat der Ersatz­pflichtige jenen Zustand herzu­stellen, der bestehen würde, wenn das schädi­gende Ereignis niemals einge­treten wäre.

Kein Betriebs­verbot bei fehlender Plakette

Hätte der Unfall nie statt­ge­funden, so der BGH, wäre auch dann die Nutzung des Fahrzeuges nicht rechts­widrig gewesen. Der Betrieb eines verkehrs­si­cheren Perso­nen­kraft­wagens mit einer nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVZO ungültig gewor­denen Prüfpla­kette stellt nur dann einen Rechts­verstoß dar, wenn eine Behörde den Betrieb des Fahrzeugs ausdrücklich untersagt oder einge­schränkt hat.

Behörden können zwar grund­sätzlich aufgrund des Fehlens von HU und AU den Betrieb eines Kfz verbieten. Dies sei in dem vorlie­genden Fall aber nicht geschehen. Ein Nutzungs­verbot sei daher aufgrund des bloßen Überschreitens des Vorführ­termins nicht gegeben.

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Quellen: rsw.beck.de, rechtslupe.de