Gut für Verursacher, schlecht für Geschädigte. Die Pläne zur Reform des Paragrafen 142 Strafgesetzbuch („Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“) sorgen für Diskussionen. Die sogenannte Unfallflucht gilt bisher als Straftat, aber Justizminister Buschmann will das Gesetz nun ändern. Eine Strafverfolgung bei Unfällen ohne Personenschäden wäre, aus seiner Sicht, nämlich überflüssig. Rücksichtslosen Autofahren käme das entgegen, Betroffene fürchten dagegen um Schadensersatz und letztendlich um ihr Geld.
Beispielhaft sind Bagatellschäden beim Ein- und Ausparken
Beschädigungen am Lack, eine Beule in der Stoßstange oder ein abgerissener Rückspiegel – Neuwagenbesitzer können ein Lied davon singen, denn solche Schäden können richtig teuer werden. Insbesondere auf Parkplätzen sind sie keine Seltenheit. Außerdem können die Kosten zur Beseitigung leicht mehrere tausend Euro betragen. Dazu kommt, die Regulierung der Schäden durch Versicherungen kosten in der Regel viele Nerven und auch Zeit.
Die gültige Rechtslage
Wird nur der kleinste Lackschaden verursacht und nicht angemessen lange an der Unfallstelle gewartet, riskieren Autofahrer neben dem fälligen Schadensersatz auch ein Strafverfahren. In der Rechtsnorm nach Strafgesetzbuch § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort heißt es:
„Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
- zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
- eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“
Werden diese entsprechenden Feststellungen freiwillig, nachträglich und unverzüglich ermöglicht, kann das Gericht die Strafe mildern oder sogar davon absehen.
Unfallflucht bei Personenschäden bleibt strafbar
Laut einem Bericht des Rechtportals LTO bliebe demnach das unerlaubte Entfernen vom Unfallort weiter strafbar, wäre aber damit zukünftig auf „Unfallfluchten mit Personenschäden beschränkt“. „Durch die Herabstufung der Unfallflucht nach reinen Sachschäden“, heißt in einem zitierten Schreiben vom Ministerium an Bundesländer und Verbände, „würde einer undifferenzierten Kriminalisierung des Unfallverursachers entgegengewirkt.“ Sogenannte „Blechschäden“ würden dann zu einer Ordnungswidrigkeit und nicht mehr strafrechtlich sanktioniert.
Unfälle mit Sachschäden
Sanktionsfrei blieben, laut den Plänen, diese Unfallverursacher ohne Personenschäden allerdings nicht. Im Gespräch ist eine allgemeine Meldepflicht bei Sachschäden an fremden Fahrzeugen. Diese soll „dem Beweissicherungsinteresse auch bei reinen Sachschäden“ Rechnung tragen, um „die Hemmschwelle für die Tat weiter aufrechtzuerhalten“. Diese solle dann, so ist es angedacht, im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit bei Zuwiderhandlung mit einem Bußgeld bewährt werden.
Pro und Contra
Sympathien für die entsprechenden Pläne kommen aus der Anwaltschaft. Christian Janeczek, Mitglied im Verkehrsausschuss des Deutschen Anwalts Vereins betont: „Zivilrechtliche Ansprüche untereinander mit der Keule des Strafrechts zu sichern, erscheint nur in Extremfällen sinnvoll – etwa, wenn es um erhebliche Personenschäden geht.“ Kritiker halten dagegen, der Verfolgungsdruck von Unfallverursachern nehme durch die Übertragung vom Strafrecht zum Ordnungsrecht in Zukunft ab und die dann zuständigen Bußgeldstellen wären schon jetzt per se überlastet.
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Quelle: LTO