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Gut für Verur­sacher, schlecht für Geschä­digte. Die Pläne zur Reform des Paragrafen 142 Straf­ge­setzbuch („Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“) sorgen für Diskus­sionen. Die sogenannte Unfall­flucht gilt bisher als Straftat, aber Justiz­mi­nister Buschmann will das Gesetz nun ändern. Eine Straf­ver­folgung bei Unfällen ohne Perso­nen­schäden wäre, aus seiner Sicht, nämlich überflüssig. Rücksichts­losen Autofahren käme das entgegen, Betroffene fürchten dagegen um Schadens­ersatz und letzt­endlich um ihr Geld.

Unfallflucht ohne Personenschaden künftig straffrei
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Beispielhaft sind Bagatell­schäden beim Ein- und Ausparken

Beschä­di­gungen am Lack, eine Beule in der Stoßstange oder ein abgeris­sener Rückspiegel – Neuwa­gen­be­sitzer können ein Lied davon singen, denn solche Schäden können richtig teuer werden. Insbe­sondere auf Parkplätzen sind sie keine Seltenheit. Außerdem können die Kosten zur Besei­tigung leicht mehrere tausend Euro betragen. Dazu kommt, die Regulierung der Schäden durch Versi­che­rungen kosten in der Regel viele Nerven und auch Zeit.

Die gültige Rechtslage

Wird nur der kleinste Lackschaden verur­sacht und nicht angemessen lange an der Unfall­stelle gewartet, riskieren Autofahrer neben dem fälligen Schadens­ersatz auch ein Straf­ver­fahren. In der Rechtsnorm nach Straf­ge­setzbuch § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort heißt es:

„Ein Unfall­be­tei­ligter, der sich nach einem Unfall im Straßen­verkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

  1. zugunsten der anderen Unfall­be­tei­ligten und der Geschä­digten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Betei­ligung durch seine Anwesenheit und durch Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermög­licht hat oder
  2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststel­lungen zu treffen,

wird mit Freiheits­strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“

Werden diese entspre­chenden Feststel­lungen freiwillig, nachträglich und unver­züglich ermög­licht, kann das Gericht die Strafe mildern oder sogar davon absehen.

Unfall­flucht bei Perso­nen­schäden bleibt strafbar

Laut einem Bericht des Recht­portals LTO bliebe demnach das unerlaubte Entfernen vom Unfallort weiter strafbar, wäre aber damit zukünftig auf „Unfall­fluchten mit Perso­nen­schäden beschränkt“. „Durch die Herab­stufung der Unfall­flucht nach reinen Sachschäden“, heißt in einem zitierten Schreiben vom Minis­terium an Bundes­länder und Verbände, „würde einer undif­fe­ren­zierten Krimi­na­li­sierung des Unfall­ver­ur­sa­chers entge­gen­ge­wirkt.“ Sogenannte „Blech­schäden“ würden dann zu einer Ordnungs­wid­rigkeit und nicht mehr straf­rechtlich sanktioniert.

Unfälle mit Sachschäden

Sankti­onsfrei blieben, laut den Plänen, diese Unfall­ver­ur­sacher ohne Perso­nen­schäden aller­dings nicht. Im Gespräch ist eine allge­meine Melde­pflicht bei Sachschäden an fremden Fahrzeugen. Diese soll „dem Beweis­si­che­rungs­in­teresse auch bei reinen Sachschäden“ Rechnung tragen, um „die Hemmschwelle für die Tat weiter aufrecht­zu­er­halten“. Diese solle dann, so ist es angedacht, im Rahmen einer Ordnungs­wid­rigkeit bei Zuwider­handlung mit einem Bußgeld bewährt werden.

Pro und Contra

Sympa­thien für die entspre­chenden Pläne kommen aus der Anwalt­schaft. Christian Janeczek, Mitglied im Verkehrs­aus­schuss des Deutschen Anwalts Vereins betont: „Zivil­recht­liche Ansprüche unter­ein­ander mit der Keule des Straf­rechts zu sichern, erscheint nur in Extrem­fällen sinnvoll – etwa, wenn es um erheb­liche Perso­nen­schäden geht.“ Kritiker halten dagegen, der Verfol­gungs­druck von Unfall­ver­ur­sa­chern nehme durch die Übertragung vom Straf­recht zum Ordnungs­recht in Zukunft ab und die dann zustän­digen Bußgeld­stellen wären schon jetzt per se überlastet.

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Quelle: LTO