Nicht alle Bußgelder wegen Blitzern müssen komplett gezahlt werden
Einmal zu schnell gefahren und geblitzt werden, schon winkt eine hohe, unanfechtbare Geldbuße – oder doch nicht? Bußgelder wegen zu schnellen Fahrens sind grundsätzlich anfechtbar. Das zeigt auch der Fall eines klagenden Autofahrers aus Brandenburg, der seine in vorheriger Instanz verhängte Strafe von 240 auf 120 Euro halbieren konnte, indem er nachwies, das Tempolimit nicht vorsätzlich verletzt zu haben.
Vorsatz oder nur Fahrlässigkeit?
Die Höhe des Bußgeldes bei Geschwindigkeitsüberschreitungen hängt davon ab, ob der Fahrer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Diesen verkehrsrechtlichen Grundsatz hat das Oberlandesgericht Brandenburg in seinem Urteil (Az.: 2 OLG 53 Ss-OWi 388/22) vom 17.11.22 bestätigt. Werden Geschwindigkeitsbegrenzungen etwa in Form von Verkehrsschildern missachtet, stellt sich immer auch die Frage, ob dies fahrlässig oder vorsätzlich geschah. Das absichtsvolle Ignorieren von Tempolimits schlägt mit einem Bußgeld von 240 Euro zu Buche. Kann jedoch nachgewiesen werden, dass keine Absicht, sondern lediglich eine Fahrlässigkeit vorliegt, sind es nur 120 Euro.
Geldbuße wegen zu schnellen Fahrens auf unebener Fahrbahn
In dem konkreten Fall hatte das Amtsgericht Cottbus gegen einen betroffenen Autofahrer wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 35 km/h eine Geldbuße von 240 Euro verhängt. Der Mann soll mit seinem PKW auf der Autobahn in einem ausgeschilderten Tempo-100-Bereich 35 km/h zu schnell gewesen sein. Zusätzliche Schilder warnten zudem vor einer unebenen Fahrbahn.
Amtsgericht Cottbus ging von vorsätzlichem Verhalten aus
Der PKW-Fahrer beschleunigte laut eigener Aussage bewusst auf 135 Kilometer pro Stunde, da er keine Fahrbahnschäden mehr feststellen konnte. Auch ein Blick auf die Geschwindigkeit der übrigen motorisierten Verkehrsteilnehmer soll ihn darin bestärkt haben, selbst wieder schneller fahren zu dürfen. Somit habe er das Tempolimit nicht absichtlich überschritten.
Das Amtsgericht Cottbus hingegen bewertete das Handeln des Autofahrers als vorsätzlich und verurteilte ihn zu einer Geldbuße in Höhe von 240 Euro. Die Fahrbahn soll auch in dem Abschnitt der Beschleunigung uneben gewesen sein. Zudem könne „seine völlig eigenmächtige Auslegung nicht als Irrtum zu seinen Gunsten gewertet werden“.
Oberlandesgericht Brandenburg: kein vorsätzlicher Verstoß
Dagegen setzte sich der PKW-Fahrer erfolgreich zur Wehr. Er ließ durch seinen Verteidiger Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil einlegen und beanstandete, das Amtsgericht habe irrtümlich eine vorsätzliche Handlung festgestellt.
Dies bestätigte auch das Oberlandesgericht Brandenburg, das in dem Verhalten des Fahrers zwar eine Fahrlässigkeit, aber keine Vorsätzlichkeit feststellte. Er habe sich nicht hinsichtlich der Geschwindigkeitsbegrenzung geirrt, sondern bezüglich der Umstände. Somit verringerte sich auch seine Geldbuße um die Hälfte.
DAV-Verkehrsrechtsanwälte: Autofahrer sollten ihre Rechte kennen
Auch die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist darauf hin, dass Autofahrer diese Differenzierung zwischen Fehleinschätzung und absichtlichem Fehlverhalten kennen sollten. So könne man angemessen auf Temporegelungen reagieren und möglichen finanziellen Sanktionen entgehen.
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Quelle: n-tv.de