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Nicht alle Bußgelder wegen Blitzern müssen komplett gezahlt werden

Einmal zu schnell gefahren und geblitzt werden, schon winkt eine hohe, unanfechtbare Geldbuße – oder doch nicht? Bußgelder wegen zu schnellen Fahrens sind grund­sätzlich anfechtbar. Das zeigt auch der Fall eines klagenden Autofahrers aus Brandenburg, der seine in vorhe­riger Instanz verhängte Strafe von 240 auf 120 Euro halbieren konnte, indem er nachwies, das Tempo­limit nicht vorsätzlich verletzt zu haben.

Unabsichtlich zu schnell gefahren: Blitzer-Geldbußen sind anfechtbar
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Vorsatz oder nur Fahrlässigkeit?

Die Höhe des Bußgeldes bei Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen hängt davon ab, ob der Fahrer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Diesen verkehrs­recht­lichen Grundsatz hat das Oberlan­des­ge­richt Brandenburg in seinem Urteil (Az.: 2 OLG 53 Ss-OWi 388/22) vom 17.11.22 bestätigt. Werden Geschwin­dig­keits­be­gren­zungen etwa in Form von Verkehrs­schildern missachtet, stellt sich immer auch die Frage, ob dies fahrlässig oder vorsätzlich geschah. Das absichts­volle Ignorieren von Tempo­limits schlägt mit einem Bußgeld von 240 Euro zu Buche. Kann jedoch nachge­wiesen werden, dass keine Absicht, sondern lediglich eine Fahrläs­sigkeit vorliegt, sind es nur 120 Euro.

Geldbuße wegen zu schnellen Fahrens auf unebener Fahrbahn

In dem konkreten Fall hatte das Amtsge­richt Cottbus gegen einen betrof­fenen Autofahrer wegen vorsätz­licher Überschreitung der zuläs­sigen Höchst­ge­schwin­digkeit außerorts um 35 km/h eine Geldbuße von 240 Euro verhängt. Der Mann soll mit seinem PKW auf der Autobahn in einem ausge­schil­derten Tempo-100-Bereich 35 km/h zu schnell gewesen sein. Zusätz­liche Schilder warnten zudem vor einer unebenen Fahrbahn.

Amtsge­richt Cottbus ging von vorsätz­lichem Verhalten aus

Der PKW-Fahrer beschleu­nigte laut eigener Aussage bewusst auf 135 Kilometer pro Stunde, da er keine Fahrbahn­schäden mehr feststellen konnte. Auch ein Blick auf die Geschwin­digkeit der übrigen motori­sierten Verkehrs­teil­nehmer soll ihn darin bestärkt haben, selbst wieder schneller fahren zu dürfen. Somit habe er das Tempo­limit nicht absichtlich überschritten.

Das Amtsge­richt Cottbus hingegen bewertete das Handeln des Autofahrers als vorsätzlich und verur­teilte ihn zu einer Geldbuße in Höhe von 240 Euro. Die Fahrbahn soll auch in dem Abschnitt der Beschleu­nigung uneben gewesen sein. Zudem könne „seine völlig eigen­mächtige Auslegung nicht als Irrtum zu seinen Gunsten gewertet werden“.

Oberlan­des­ge­richt Brandenburg: kein vorsätz­licher Verstoß

Dagegen setzte sich der PKW-Fahrer erfolg­reich zur Wehr. Er ließ durch seinen Vertei­diger Rechts­be­schwerde gegen dieses Urteil einlegen und beanstandete, das Amtsge­richt habe irrtümlich eine vorsätz­liche Handlung festgestellt.

Dies bestä­tigte auch das Oberlan­des­ge­richt Brandenburg, das in dem Verhalten des Fahrers zwar eine Fahrläs­sigkeit, aber keine Vorsätz­lichkeit feststellte. Er habe sich nicht hinsichtlich der Geschwin­dig­keits­be­grenzung geirrt, sondern bezüglich der Umstände. Somit verrin­gerte sich auch seine Geldbuße um die Hälfte.

DAV-Verkehrsrechtsanwälte: Autofahrer sollten ihre Rechte kennen

Auch die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrs­recht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) weist darauf hin, dass Autofahrer diese Diffe­ren­zierung zwischen Fehlein­schätzung und absicht­lichem Fehlver­halten kennen sollten. So könne man angemessen auf Tempo­re­ge­lungen reagieren und möglichen finan­zi­ellen Sanktionen entgehen.

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Quelle: n-tv.de