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Verfas­sungs­ge­richtshof Rheinland-Pfalz

Viele Bußgeld­ver­fahren sind fehlerhaft. Oft kommt es zu falschen oder nicht ausrei­chend belegten Vorwürfen. Der Verfas­sungs­ge­richtshof Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, dass geblitzte Verkehrs­teil­nehmer in einem standar­di­sierten Messver­fahren einen Anspruch auf Einsicht in die Wartungs­un­ter­lagen eines Blitzers haben (Az. VGH B 46/21).

Bild urteil anspruch auf einsicht in blitzer unterlagen 1

In einem Bußgeld­ver­fahren wurde einem Betrof­fenen eine Tempo­über­schreitung vorge­worfen. Die Geschwin­dig­keits­messung erfolgte mit dem mobilen Blitzer PoliScan Speed M1 der Firma Vitronic. Die Anwältin des Betrof­fenen verlangte nach der Einsicht in die Bußgeldakte die Überlassung weiterer Dokumente. Dazu gehörten sowohl die Wartungs- als auch die Instand­set­zungs­un­ter­lagen des Messgeräts. Das Amtsge­richt Wittich lehnte die Herausgabe der Dokumente jedoch ab und verur­teilte den betrof­fenen Autofahrer zu 140 Euro Bußgeld. Die Zulassung der Rechts­be­schwerde lehnte sowohl das Amtsge­richt als auch das Oberlan­des­ge­richt Koblenz ab. Der Betroffene legte daraufhin eine Verfas­sungs­be­schwerde beim Verfas­sungs­ge­richtshof ein.

Die Verfas­sungs­be­schwerde hatte schließlich Erfolg. Laut der Richter des Verfas­sungs­ge­richtshofs verletzten die Entschei­dungen des Amts- und Oberlan­des­ge­richts den Betrof­fenen in seinem Recht auf ein faires Verfahren. Dazu gehöre nämlich auch die Einsicht in die Unter­lagen. Auf diese Weise werde dem Gedanken der „Waffen­gleichheit“ zwischen Bußgeld­be­hörde und Betrof­fenem Rechnung getragen. Dies entspreche dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt. Betroffene haben somit die Möglichkeit, selbst nach Fehlern im Messver­fahren zu suchen.

Dem Verfas­sungs­ge­richtshof Rheinland-Pfalz nach bestehe dieser Infor­ma­ti­ons­an­spruch aller­dings nicht unbegrenzt. Der Betroffene müsse die begehrten Infor­ma­tionen konkret benennen können. Zudem müssten die Dokumente einen sachlichen und zeitlichen Zusam­menhang mit der Ordnungs­wid­rigkeit aufweisen. Weiterhin dürften dem Anspruch keine gewich­tigen verfas­sungs­recht­lichen Inter­essen Dritter entge­gen­stehen. Im Falle des Betrof­fenen seien die Voraus­set­zungen für den Anspruch auf die Dokumente aber erfüllt. 

„An solchen Verfahren wird immer wieder deutlich, dass jeder Bußgeld­be­scheid geprüft werden sollte. Bisher galt immer das Dogma, dass bei standar­di­sierten Messver­fahren von der Richtigkeit der Messungen ausge­gangen werden kann. Das ist leider falsch. Dies haben wir auch kürzlich auch am Leivtec XV3 gesehen.“, so Jan Ginhold, Geschäfts­führer und Betreiber von Geblitzt.de. „Viele Bußgeld­ver­fahren sind fehlerhaft. Betroffene Verkehrs­teil­nehmer haben daher die Möglichkeit sich beispiels­weise mit Geblitzt.de helfen zu lassen.“

Geblitzt.de hilft bei Bußgeldbescheiden

Es gibt also eine Vielzahl an Möglich­keiten, warum man Vorwürfe aus einem Bußgeld­be­scheid und die daraus folgenden Sanktionen nicht einfach hinnehmen sollte. Und hier kommt Geblitzt.de ins Spiel. Wenn es sich bei dem Vorwurf um einen Geschwindigkeits-, Rotlicht, Abstands-, Überhol-, Vorfahrt- oder Handy­verstoß handelt, können Sie Ihren Bußgeld­be­scheid bei Geblitzt.de einreichen. Zusätz­liche Kosten und zeitauf­wendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereit­stellung einer techni­schen Infra­struktur und Prozess­kos­ten­fi­nan­zierung – ermög­licht den Partner­an­wälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.

Alle durch die anwalt­liche Prüfung anfal­lenden Kosten (Anwalts­kosten, Verfah­rens­kosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozess­fi­nan­zierung oder Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens wird Ihr Fall durch unsere Partner­kanz­leien nach Deckungs­zusage der Rechts­schutz­ver­si­cherung oder Finan­zie­rungs­zusage durch uns – inklusive Übernahme eventu­eller Gerichts­kosten – weiter vertreten.

Quelle: Presse­mit­teilung Nr. 8/2021 vom 15.12.2021