Andere Fahrer vor einer Messanlage zu warnen, ist unter Umständen zulässig
Solidarität unter Autofahrern ist eine gute Sache. Doch darf man andere Verkehrsteilnehmer vor einer potenziellen Messanlage warnen? Polizei-Pressesprecher Dominik Geißler vom Polizeipräsidium Schwaben Süd hat dem Nachrichtenmagazin all-in.de diese und andere Fragen beantwortet.
Blitzer-Warnung mit Einschränkungen erlaubt
Autofahrern, so Geißler, ist es gestattet, sich zum Beispiel mit Handzeichen gegenseitig vor einem Blitzer zu warnen. Es versteht sich hierbei wohl von selbst, dass dabei nicht der Verkehrsfluss gestört werden darf. Verboten hingegen sei die Verwendung von Hupe und Lichthupe, da diese nur als Warnzeichen im Falle einer Gefährdung zum Einsatz kommen dürften.
Wo darf ein Blitzer stehen?
Auf die Frage, ob ein mobiles Gerät auch im Haltverbot bzw. auf dem Radweg oder Bürgersteig stehen darf, verweist Geißler auf § 35 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dieser erlaubt es der Polizei zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben auch dort einen Blitzer aufzustellen. Ein Unfallschwerpunkt zum Beispiel wäre eine plausible Rechtfertigung.
Allerdings, so der Polizeisprecher, müsse stets die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden, um nicht andere Verkehrsteilnehmer wie Radfahrer und Fußgänger zu behindern oder gar zu gefährden. Einen Blitzer auf Privatgelände aufzustellen, gehe hingegen nur mit dem Einverständnis des Grundstückinhabers.
Darf man hinter einer Messanlage parken?
Eine strafbare Handlung sei das Zuparken eines Blitzers bzw. Messfahrzeuges grundsätzlich nicht. Dennoch dürften diese natürlich nicht beschädigt oder komplett eingeparkt werden. Ist das der Fall und sogar Vorsatz mit im Spiel, könnte es zu einem Platzverweis oder Versetzen des betreffenden Fahrzeuges kommen.
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Quelle: all-in.de