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Andere Fahrer vor einer Messanlage zu warnen, ist unter Umständen zulässig

Solida­rität unter Autofahrern ist eine gute Sache. Doch darf man andere Verkehrs­teil­nehmer vor einer poten­zi­ellen Messanlage warnen? Polizei-Pressesprecher Dominik Geißler vom Polizei­prä­sidium Schwaben Süd hat dem Nachrich­ten­ma­gazin all-in.de diese und andere Fragen beantwortet. 

Ein Mobiler Blitzeranhänger vor dem ande Verkehrsteilnehmer gewarnt haben.

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Blitzer-Warnung mit Einschrän­kungen erlaubt

Autofahrern, so Geißler, ist es gestattet, sich zum Beispiel mit Handzeichen gegen­seitig vor einem Blitzer zu warnen. Es versteht sich hierbei wohl von selbst, dass dabei nicht der Verkehrs­fluss gestört werden darf. Verboten hingegen sei die Verwendung von Hupe und Lichthupe, da diese nur als Warnzeichen im Falle einer Gefährdung zum Einsatz kommen dürften.

Wo darf ein Blitzer stehen?

Auf die Frage, ob ein mobiles Gerät auch im Haltverbot bzw. auf dem Radweg oder Bürger­steig stehen darf, verweist Geißler auf § 35 Absatz 1 der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO). Dieser erlaubt es der Polizei zur Erfüllung hoheit­licher Aufgaben auch dort einen Blitzer aufzu­stellen. Ein Unfall­schwer­punkt zum Beispiel wäre eine plausible Rechtfertigung.

Aller­dings, so der Polizei­sprecher, müsse stets die Verhält­nis­mä­ßigkeit gewahrt werden, um nicht andere Verkehrs­teil­nehmer wie Radfahrer und Fußgänger zu behindern oder gar zu gefährden. Einen Blitzer auf Privat­ge­lände aufzu­stellen, gehe hingegen nur mit dem Einver­ständnis des Grundstückinhabers.

Darf man hinter einer Messanlage parken?

Eine strafbare Handlung sei das Zuparken eines Blitzers bzw. Messfahr­zeuges grund­sätzlich nicht. Dennoch dürften diese natürlich nicht beschädigt oder komplett einge­parkt werden. Ist das der Fall und sogar Vorsatz mit im Spiel, könnte es zu einem Platz­verweis oder Versetzen des betref­fenden Fahrzeuges kommen.

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Quelle: all-in.de