Gerichtsurteil bestätigt: Innerorts gelten andere Regeln
Martinshorn im Ohr, Blaulicht im Rückspiegel – nun aber schnell Platz machen für die Rettungskräfte! Aber gilt das auch innerorts oder nur auf der Autobahn? Ein aktuelles Gerichtsurteil hat bestätigt: Rettungsgassen müssen nicht immer gebildet werden. Lesen Sie hier, wann die „freie Gasse“ Pflicht ist und wann nicht.
Rettungskräfte brauchen im Notfall Platz
Rettungsgassen können im Notfall Leben retten. Sie zu bilden ist daher Pflicht, wenn der Verkehr auf einer Autobahn oder einer Straße mit mindestens zwei Fahrstreifen in derselben Richtung außerhalb geschlossener Ortschaften ins Stocken gerät oder sich Stau bildet. Wer sich nicht daran hält, muss mit Bußgeldern bis zu 320 Euro, Punkten in Flensburg und Fahrverboten rechnen. Aber gilt das auch innerorts?
„Innerorts besteht keine Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse“
Christian Marnitz ist Verkehrsrechtsexperte und Partneranwalt von Geblitzt.de. Ihm zufolge besteht innerhalb von Ortschaften keine Pflicht zur Bildung einer Gasse für Rettungskräfte. Dies gelte auch für Bundesstraßen.
Er verweist auf die Straßenverkehrsordnung (StVO) in Paragraf 11, Absatz 2: „Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“
Eine Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse gibt es im Umkehrschluss innerorts also nicht – das hat kürzlich auch das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigt, indem es ein Urteil des vorinstanzlichen Amtsgerichts Augsburg aufhob.
Amtsgericht Augsburg verdonnerte Fahrer zu Bußgeld und Fahrverbot
Laut Vorwurf des Amtsgerichts Augsburg hatte es ein Lkw-Fahrer vergangenes Jahr auf der B17 versäumt, eine Rettungsgasse zur Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen zu bilden und ein Polizeifahrzeug an der Durchfahrt gehindert. Es verurteilte ihn daher zu einer Geldbuße in Höhe von 240 Euro sowie einem einmonatigen Fahrverbot. Dem Urteil lag die Annahme zugrunde, dass es sich um eine autobahnähnliche Bundesstraße handelte. Der Kraftfahrer legte Rechtsbeschwerde ein.
BayObLG hob Urteil des Amtsgerichts wieder auf
In der Folge überprüfte das Bayerische Oberste Landesgericht das Urteil des AG Augsburg und kam zu dem Ergebnis, dass die Bildung einer Rettungsgasse nach Paragraf 11, Absatz 2 StVO nicht für den innerstädtischen Verkehr auf einer Bundesstraße gelte, auch wenn diese „autobahnähnlich“ sei.
In dem konkreten Fall des Lkw-Fahrers handelte es sich nach Auffassung des Gerichts um eine Bundesstraße im Bereich einer geschlossenen Ortschaft. Es lag also keine Autobahn oder eine andere Straße außerorts vor, für die eine Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse bestünde.
Rettungsgassen innerorts „sinnlos“
Das BayObLG in München ging sogar noch einen Schritt weiter und sprach der Rettungsgasse innerorts ihre Sinnhaftigkeit ab. Zweck der Regelung aus der StVO sei es, bei Unfällen auf der Autobahn oder anderen Straßen außerorts einen schnellen Zugang für die Rettungskräfte zu ermöglichen. Innerorts würden Fahrzeuge aber vielmehr den Fahrbahnrand nutzen, um die Durchfahrt freizumachen.
Ausweichmanöver auf den Gehweg
Platz machen müssen Verkehrsteilnehmer Rettungskräften in jedem Fall - egal ob innerhalb oder außerhalb von Ortschaften. Die sogenannten Sonderrechte aus Paragraf 35 der StVO befreien Rettungskräfte von Polizei, Feuerwehr und Krankenwagen teilweise oder vollständig von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Autofahrer können in der Stadt auf den Gehweg ausweichen, um Platz zu schaffen.
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