• Lesedauer:4 min Lesezeit

Gerichts­urteil bestätigt: Innerorts gelten andere Regeln

Martinshorn im Ohr, Blaulicht im Rückspiegel – nun aber schnell Platz machen für die Rettungs­kräfte! Aber gilt das auch innerorts oder nur auf der Autobahn? Ein aktuelles Gerichts­urteil hat bestätigt: Rettungs­gassen müssen nicht immer gebildet werden. Lesen Sie hier, wann die „freie Gasse“ Pflicht ist und wann nicht.

Verwirrung um die Rettungsgasse – wann ist sie Pflicht?
Maren Winter / shutterstock.com

Rettungs­kräfte brauchen im Notfall Platz

Rettungs­gassen können im Notfall Leben retten. Sie zu bilden ist daher Pflicht, wenn der Verkehr auf einer Autobahn oder einer Straße mit mindestens zwei Fahrstreifen in derselben Richtung außerhalb geschlos­sener Ortschaften ins Stocken gerät oder sich Stau bildet. Wer sich nicht daran hält, muss mit Bußgeldern bis zu 320 Euro, Punkten in Flensburg und Fahrver­boten rechnen. Aber gilt das auch innerorts?

„Innerorts besteht keine Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse“

Christian Marnitz ist Verkehrs­rechts­experte und Partner­anwalt von Geblitzt.de. Ihm zufolge besteht innerhalb von Ortschaften keine Pflicht zur Bildung einer Gasse für Rettungs­kräfte. Dies gelte auch für Bundesstraßen.

Er verweist auf die Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) in Paragraf 11, Absatz 2: „Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außer­orts­straßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schritt­ge­schwin­digkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Still­stand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durch­fahrt von Polizei- und Hilfs­fahr­zeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmit­telbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“

Eine Pflicht zur Bildung einer Rettungs­gasse gibt es im Umkehr­schluss innerorts also nicht – das hat kürzlich auch das Bayerische Oberste Landes­ge­richt bestätigt, indem es ein Urteil des vorin­stanz­lichen Amtsge­richts Augsburg aufhob.

Amtsge­richt Augsburg verdon­nerte Fahrer zu Bußgeld und Fahrverbot

Laut Vorwurf des Amtsge­richts Augsburg hatte es ein Lkw-Fahrer vergan­genes Jahr auf der B17 versäumt, eine Rettungs­gasse zur Durch­fahrt von Polizei- oder Hilfs­fahr­zeugen zu bilden und ein Polizei­fahrzeug an der Durch­fahrt gehindert. Es verur­teilte ihn daher zu einer Geldbuße in Höhe von 240 Euro sowie einem einmo­na­tigen Fahrverbot. Dem Urteil lag die Annahme zugrunde, dass es sich um eine autobahn­ähn­liche Bundes­straße handelte. Der Kraft­fahrer legte Rechts­be­schwerde ein.

BayObLG hob Urteil des Amtsge­richts wieder auf

In der Folge überprüfte das Bayerische Oberste Landes­ge­richt das Urteil des AG Augsburg und kam zu dem Ergebnis, dass die Bildung einer Rettungs­gasse nach Paragraf 11, Absatz 2 StVO nicht für den inner­städ­ti­schen Verkehr auf einer Bundes­straße gelte, auch wenn diese „autobahn­ähnlich“ sei.

In dem konkreten Fall des Lkw-Fahrers handelte es sich nach Auffassung des Gerichts um eine Bundes­straße im Bereich einer geschlos­senen Ortschaft. Es lag also keine Autobahn oder eine andere Straße außerorts vor, für die eine Pflicht zur Bildung einer Rettungs­gasse bestünde.

Rettungs­gassen innerorts „sinnlos“

Das BayObLG in München ging sogar noch einen Schritt weiter und sprach der Rettungs­gasse innerorts ihre Sinnhaf­tigkeit ab. Zweck der Regelung aus der StVO sei es, bei Unfällen auf der Autobahn oder anderen Straßen außerorts einen schnellen Zugang für die Rettungs­kräfte zu ermög­lichen. Innerorts würden Fahrzeuge aber vielmehr den Fahrbahnrand nutzen, um die Durch­fahrt freizumachen.

Ausweich­ma­növer auf den Gehweg

Platz machen müssen Verkehrs­teil­nehmer Rettungs­kräften in jedem Fall - egal ob innerhalb oder außerhalb von Ortschaften. Die sogenannten Sonder­rechte aus Paragraf 35 der StVO befreien Rettungs­kräfte von Polizei, Feuerwehr und Kranken­wagen teilweise oder vollständig von den Vorschriften der Straßen­ver­kehrs­ordnung. Autofahrer können in der Stadt auf den Gehweg ausweichen, um Platz zu schaffen.

Bußgeld­vor­würfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen

Bei Geblitzt.de arbeitet die CODUKA GmbH eng mit großen Anwalts­kanz­leien zusammen und ermög­licht es Betrof­fenen, sich gegen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu wehren.

Rechts­schutz­ver­si­che­rungen übernehmen die Kosten eines vollstän­digen Leistungs­spek­trums unserer Partner­kanz­leien. Ohne eine vorhandene Rechts­schutz­ver­si­cherung übernimmt die CODUKA GmbH als Prozess­fi­nan­zierer die Kosten der Prüfung der Bußgeld­vor­würfe und auch die Selbst­be­tei­ligung Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden einge­stellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung.

Quelle: bild.de, lto.de