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Sonder­regeln für Rettungs­fahr­zeuge gelten nur unter bestimmten Bedingungen

Dass man Rettungs­fahr­zeugen im Einsatz Platz machen muss, damit diese unver­züglich zu einer Unfall­stelle gelangen können, liegt auf der Hand. Was aber, wenn sie ohne Blaulicht und Martinshorn auf ihre Sonder­rechte pochen? Der Schwarz­wälder Bote hat diese Frage anhand eines Fallbei­spiels genauer untersucht.

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Ein Rettungs­wagen im Drängler-Modus

Laut dem Erfah­rungs­be­richt einer Leserin des Schwarz­wälder Boten wäre ein Rettungs­wagen des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) ohne Sirene und Blaulicht auf eine Landstraße im Kreis Rottweil einge­bogen. Dabei habe das Fahrzeug den erfor­der­lichen Sicher­heits­ab­stand von 50 Metern nicht mehr einge­halten. Auch nach mehreren Minuten wäre das Einsatz­fahrzeug dicht hinter der Autofah­rerin geblieben, ohne etwa mit Licht­zeichen zu signa­li­sieren, überholen zu wollen. Einen ähnlichen Vorgang habe die Fahrerin wenig später auf der Gegen­fahrbahn beobachtet.

Sonder­regeln gelten nur bei Einsatzfahrten

Die Redaktion des Schwarz­wälder Boten hat beim DRK Landes­verband Baden-Württemberg nachge­fragt, ob sich Rettungs­fahr­zeuge auch ohne Blaulicht und Martinshorn so verhalten dürfen. Ein Sprecher des DRK negiert. Nur, wenn Rettungs­fahr­zeuge im Einsatz wären, dürfe zum Beispiel der Sicher­heits­ab­stand unter­schritten werden, damit das voraus­fah­rende Fahrzeug schneller zur Seite fährt. Geschieht dies ohne einge­schaltete Sirene, begehe der Fahrer des Rettungs­wagens einen Abstands­verstoß und müsse wie andere Verkehrs­teil­nehmer auch mit entspre­chenden Sanktionen rechnen.

Richtiges Verhalten bei einge­schal­teter Sirene

Aber auch wenn Martinshorn und Blaulicht einge­schaltet wären, hätten sich Rettungsfahrzeug-Fahrer so zu verhalten, dass sie andere Autofahrer nicht gefährden. Diese aller­dings müssten beim Vernehmen der Sirene das richtige Fahrver­halten an den Tag legen. Dazu gehöre, nicht abrupt abzubremsen, sondern lediglich langsamer und möglichst weit rechts zu fahren, um einen Auffahr­unfall zu vermeiden. Das gelte auch bei einem entge­gen­kom­menden Rettungsfahrzeug.

Steht man an einer roten Ampel, müsse eine Rettungs­gasse gebildet werden. Wenn es nicht anders gehe, dürfe im Zuge dessen auch die Halte­linie überfahren werden. Wer dabei geblitzt wird, sollte sich Datum und Uhrzeit notieren, um den Vorfall bei einem späteren Bußgeld­ein­spruch dokumen­tieren zu können. In einem Kreis­verkehr empfehle es sich hingegen, so lange herum­zu­fahren, bis das Rettungs­fahrzeug den Kreis verlassen habe.

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Quelle: schwarzwaelder-bote.de