Gericht bestätigt Geschwindigkeitsbegrenzung für Radler
Müssen sich auch Fahrradfahrer im Straßenverkehr einem Tempolimit unterordnen? Ja, in manchen Fällen schon. Insbesondere, wenn die Gefahrenlage hoch ist. Zu dieser Auffassung kommt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Urteil (Az.: OVG 1 S 53/22).
Tempolimit in Begegnungszonen
Ein Fahrradfahrer aus Berlin hatte Beschwerde gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung von 10 km/h für Radfahrer in einer sogenannten Begegnungszone auf der Bergmannstraße zwischen Zossener Straße und Nostitzstraße eingelegt. Begegnungszonen definieren sich durch das Aufeinandertreffen verschiedener Verkehrsteilnehmer. Doch nach Meinung des Radlers gäbe es keine Gefährdungslage, die ein solches Tempolimit rechtfertigen würde.
Gefahrenlage ist gegeben
Der Meinung des Antragstellers konnte das Gericht jedoch nicht folgen und bestätigte daher die Geschwindigkeitsbeschränkung. „Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten“, wenn eine Gefahrenlage bestehe, so die Richter.
Aufgrund des hohen Fußgänger-, Rad- und Autofahrer-Aufkommens in dem umgestalteten Straßenabschnitt sei eine qualifizierte Gefahr für die Verkehrsteilnehmer durchaus gegeben. Mit einem Tempolimit könnte man die Unfallgefahr verringern.
Hohe Unfallzahlen
Darüber hinaus wertete das Gericht die „für eine Nebenstraße deutlich erhöhte Zahl an Fahrradunfällen laut dem Unfallatlas in den Jahren 2018 bis 2020 (14 Fahrradunfälle mit 12 Leichtverletzten und zwei Schwerverletzten)“ als deutlichen Hinweis auf eine Gefahrenlage.
Die Einwendung des Fahrradfahrers, dass die Radler durch das Modellprojekt einer Begegnungszone „im streitgegenständlichen Straßenabschnitt bereits dadurch sicherer fahren könnten als an vielen anderen Stellen der Stadt“, überzeugte die Richter nicht. Auch bei möglicherweise künftig sinkenden Zahlen, bestände weiterhin ein vergleichsweise hohes Risiko zu verunfallen.
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Quelle: gesetze.berlin.de