Geblitzte Verkehrsteilnehmer haben Anrecht auf die Herausgabe bestimmter Daten
Nach einem Geschwindigkeitsverstoß hat der betroffene Fahrer ein Recht auf umfassende Einsicht in Messunterlagen. Das hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in einem Urteil (VGH B 57/21) nun entschieden. Zwar bestehe kein Anspruch auf Einsicht in die Statistikdatei, wohl aber auf die Bereitstellung von Reparatur- und Wartungsunterlagen des Blitzers.
Ein geblitzter Autofahrer gibt nicht auf
Vorausgegangen war eine Verfassungsbeschwerde eines Verkehrsteilnehmers aus dem Saarland gegen die Versagung von Einsicht in Geschwindigkeitsmessunterlagen, die auch außerhalb der Bußgeldakte angefertigt werden. Der Mann war im Oktober 2017 bei einem Geschwindigkeitsverstoß geblitzt worden und sollte ein Bußgeld in Höhe von 120 Euro zahlen sowie einen Punkt in Flensburg erhalten.
Daraufhin reichte der Betroffene Einspruch gegen die Vorwürfe ein, doch weder das Amtsgericht Wittlich noch das Oberlandesgericht in Koblenz hatten etwas an der Radarmessung zu beanstanden. Erst der Gang vor den Verfassungsgerichtshof Koblenz führte schließlich zum Erfolg.
VerfGH: Messunterlagen von unterschiedlicher Relevanz
So gingen die Richter des Verfassungsgerichtshofs mit der Beschwerde einher, dass in einem Bußgeldverfahren auch die Einsicht in Reparatur- und Wartungsnachweise gewährleistet sein müssen, da diese relevante Informationen zur Aufdeckung einer Funktionsbeeinträchtigung des Messgerätes bereithalten könnten. Was die Herausgabe der statistischen Daten betrifft, so das Urteil, gelte zwar vor dem Hintergrund des Rechts auf ein faires Verfahren auch der Anspruch auf die Kenntnis von Inhalten, die nicht in der Bußgeldakte enthalten sind – die Statistikdatei betreffe das jedoch nicht.
Diese gebe zwar „Auskunft über Gerät und Zeitraum der Überwachung sowie über die Anzahl der erfassten Fahrzeuge und der Geschwindigkeitsüberschreitungen“, trage aber nicht dazu bei, Rückschlüsse auf die Messrichtigkeit der konkreten Einzelmessung ziehen zu können. Auch eine hohe Annullationsrate des jeweiligen Blitzers wäre nicht gleichzusetzen mit fehlerhaften Messungen, sondern wäre vielmehr Ausdruck einer funktionierenden Qualitätsprüfung.
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Quelle: verfgh.justiz.rlp.de