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Geblitzte Verkehrs­teil­nehmer haben Anrecht auf die Herausgabe bestimmter Daten

Nach einem Geschwin­dig­keits­verstoß hat der betroffene Fahrer ein Recht auf umfas­sende Einsicht in Messun­ter­lagen. Das hat der Verfas­sungs­ge­richtshof Rheinland-Pfalz in einem Urteil (VGH B 57/21) nun entschieden. Zwar bestehe kein Anspruch auf Einsicht in die Statis­tik­datei, wohl aber auf die Bereit­stellung von Reparatur- und Wartungs­un­ter­lagen des Blitzers.

In einer Bußgeldakte im Bußgeldverfahren urteilte nun das Koblenzer Verwaltungsgericht für den Autofahrer.

Ein geblitzter Autofahrer gibt nicht auf

Voraus­ge­gangen war eine Verfas­sungs­be­schwerde eines Verkehrs­teil­nehmers aus dem Saarland gegen die Versagung von Einsicht in Geschwin­dig­keits­mess­un­ter­lagen, die auch außerhalb der Bußgeldakte angefertigt werden. Der Mann war im Oktober 2017 bei einem Geschwin­dig­keits­verstoß geblitzt worden und sollte ein Bußgeld in Höhe von 120 Euro zahlen sowie einen Punkt in Flensburg erhalten. 

Daraufhin reichte der Betroffene Einspruch gegen die Vorwürfe ein, doch weder das Amtsge­richt Wittlich noch das Oberlan­des­ge­richt in Koblenz hatten etwas an der Radar­messung zu beanstanden. Erst der Gang vor den Verfas­sungs­ge­richtshof Koblenz führte schließlich zum Erfolg. 

VerfGH: Messun­ter­lagen von unter­schied­licher Relevanz

So gingen die Richter des Verfas­sungs­ge­richtshofs mit der Beschwerde einher, dass in einem Bußgeld­ver­fahren auch die Einsicht in Reparatur- und Wartungs­nach­weise gewähr­leistet sein müssen, da diese relevante Infor­ma­tionen zur Aufde­ckung einer Funkti­ons­be­ein­träch­tigung des Messge­rätes bereit­halten könnten. Was die Herausgabe der statis­ti­schen Daten betrifft, so das Urteil, gelte zwar vor dem Hinter­grund des Rechts auf ein faires Verfahren auch der Anspruch auf die Kenntnis von Inhalten, die nicht in der Bußgeldakte enthalten sind – die Statis­tik­datei betreffe das jedoch nicht.

Diese gebe zwar „Auskunft über Gerät und Zeitraum der Überwa­chung sowie über die Anzahl der erfassten Fahrzeuge und der Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen“, trage aber nicht dazu bei, Rückschlüsse auf die Messrich­tigkeit der konkreten Einzel­messung ziehen zu können. Auch eine hohe Annull­a­ti­onsrate des jewei­ligen Blitzers wäre nicht gleich­zu­setzen mit fehler­haften Messungen, sondern wäre vielmehr Ausdruck einer funktio­nie­renden Qualitätsprüfung. 

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Quelle: verfgh.justiz.rlp.de