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Verwal­tungs­ge­richt fällt Urteil zum Fotogra­fieren von Falschparkern

Darf man sich als Privat­person auf die Lauer legen, um falsch geparkte Fahrzeuge zwecks Anzeige bei der Polizei zu fotogra­fieren? Offen­sichtlich ja. Wie der Berliner Kurier berichtet, ist laut zwei Grund­satz­ent­schei­dungen (Akten­zeichen: AN 14 K 22.00468 und AN 14 K 21.01431) des Verwal­tungs­ge­richts im bayeri­schen Ansbach gegen Fotos von Falsch­parken nichts einzuwenden. 

Mann fotografiert Auto während es parkt.
Andrey_Popov / shutterstock.com

Rechts­wid­riger Umgang mit perso­nen­be­zo­genen Daten?

In dem hier vorlie­genden Fall hatten zwei Männer aus München insgesamt 23 Falsch­parker fotogra­fiert, um diese bei der Polizei anzuzeigen. Das Landesamt für Daten­schutz­auf­sicht sprach daraufhin eine Verwarnung aus, die mit einer Geldbuße für beide Betei­ligen von jeweils 100 Euro einherging. Als Grund nannte die Behörde, dass die Betrof­fenen perso­nen­be­zogene Daten rechts­widrig verar­beitet hätten.

So würden Fotos immer gewisse Zusatz­in­for­ma­tionen enthalten. Zum einen könnten auch andere Fahrzeuge und Verkehrs­teil­nehmer zu sehen sein, zum anderen wäre es auch möglich, Details wie Schäden oder Aufkleber an den Fahrzeugen zu erkennen. Daher müsse es aus daten­schutz­recht­licher Sicht ausreichen, der Polizei auch ohne Foto lediglich den Ort, das Kfz-Kennzeichen und die Uhrzeit mitzuteilen.

Ziviler Support für die Polizei

Das Landesamt für Daten­schutz­auf­sicht betonte darüber hinaus, dass für eine recht­mäßige Daten­ver­ar­beitung die Anzei­gen­er­statter von dem Parkver­gehen persönlich betroffen sein müssten. Die Kläger jedoch wiesen darauf hin, dass die Verfolgung der Falsch­parker durch die Polizei mithilfe von Fotos von Außen­ste­henden grund­sätzlich einfacher durch­zu­führen wäre.

Der Anwalt von einem der Kläger sagte in der Verhandlung laut Angaben von BR24, dass Daten­schutz nicht dazu führen dürfe, das Fotogra­fieren von Falsch­parkern zu verbieten: „Das kann auch ganz grund­sätzlich nicht richtig sein. Denn stellen Sie sich vor, Sie würden Zeuge einer Straftat werden bei der jemand verletzt wird. Und Sie dürften in diesem Moment, weil Sie ja nicht selber der Verletzte sind (…) kein Foto machen. Weil das wäre eine unberech­tigte Datenverarbeitung.“ 

Letztlich gab das Verwal­tungs­ge­richt den beiden Klägern recht. Gegen die Urteile kann jedoch noch Berufung beim Bayeri­schen Verwal­tungs­ge­richtshof eingelegt werden. Das Landesamt für Daten­schutz­auf­sicht hat bereits angekündigt, die Urteils­be­grün­dungen noch einmal genau prüfen zu lassen.

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Quellen: berliner-kurier.de , br.de