Rüpel, die ihre Ellbogen ausfahren oder Egoisten, die sich nur um sich selbst scheren, gibt es im Straßenverkehr genug. Dazu gehören insbesondere Autofahrer, die aus unersichtlichen Gründen zwei oder gleich mehrere Parkplätze besetzen. Dabei sind sie nicht nur lästig, sondern begehen auch noch eine Ordnungswidrigkeit.
Es gibt nicht genügend Parkplätze
Parken – vor allem in Großstädten – ist mittlerweile zu einem nervenaufreibenden Abenteuer geworden. Es kommt nicht selten vor, dass man etliche Runden durch die Innenstadt fahren muss, bevor man einen freien Parkplatz findet. Erschwert wird die Suche zudem, durch andere Fahrer, die ihr Kraftfahrzeug mittig zwischen zwei Parkflächen abstellen.
Dabei muss noch nicht mal die gesamte Fläche eingenommen werden. Wenn Fahrzeugführer ihr Auto auch nur auf einer der Markierungen parken, kommt es bereits oftmals zu Problemen. Denn beim Öffnen der Fahrzeugtüren kann es sehr eng werden. Daher sollten Autofahrer – wenn die Fahrzeugbreite es erlaubt – etwa einen halben Meter auf beiden Seiten des Pkws freilassen. Hinzu kommt, dass durch das platzsparende Verhalten mögliche Kratzer und Streifspuren, die beim Ein- und Aussteigen häufig entstehen, verhindert werden können.
Was sagt die StVO?
Mit ihrem rücksichtslosen Vorgehen verärgern Falschparker nicht nur andere Autofahrer, sondern verstoßen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO). § 12 Absatz 6 schreibt konkret vor:
„Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.“
Wer sich nicht daran hält und im öffentlichen Parkraum von Ordnungshütern erwischt wird, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 10 Euro rechnen.
Doch was ist, wenn man gleich zwei Parktickets zieht? Es wird dann doch erlaubt sein auch zwei Plätze zu besetzen. Schließlich hat man dafür gezahlt. Oder riskiert man dennoch eine Geldstrafe? Mit dieser Vorgehensweise hat sich die Augsburger Allgemeine in einem Beitrag auseinandergesetzt und erklärt, wieso es nicht rechtens ist: „Denn man bezahlt eine Parkgebühr und keine Stellplatzmiete für die Anzahl der belegten Plätze.“
Gilt es auch auf privaten Parkplätzen?
Im Gegensatz zum öffentlichen Verkehrsraum gelten im Privaten nicht immer dieselben Regeln. Das bedeutet: Im privaten Parkraum, wie beispielsweise bei Tankstellen, Supermärkten und Arztpraxen ist der Eigentümer des Grundstückes selbst dafür verantwortlich, für Ordnung zu sorgen. Daher ist es eher unwahrscheinlich, dass Falschparker von den Behörden an die Kasse gebeten werden. Hat der Grundstückseigentümer allerdings einen Parkraumbewirtschafter beauftragt, um nicht ordentlich geparkte Fahrzeuge zu bestrafen oder sogar zu beseitigen, kann es sehr teuer werden.
Das ist auch verboten
Wichtig zu wissen: Erspäht ein Autofahrer nach gefühlter stundenlanger Suche eine geeignete Parklücke in der Ferne, könnten sie auf die Idee kommen, den Beifahrer loszuschicken, um den Platz freizuhalten. Das ist allerdings auch verboten. In der Regel gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Zudem droht hier ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro, denn durch den Beifahrer werden andere Fahrzeugführer möglicherweise genötigt. Im entsprechenden § 12 Absatz 5 StVO heißt es dazu:
„An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren.“
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