Das sind Ihre Rechte, wenn Sie von den Beamten kontrolliert werden
Während die neuen THC-Grenzwerte für den Straßenverkehr auf sich warten lassen, führt die Polizei derzeit verstärkt Verkehrskontrollen durch. Das ist auch für unbescholtene Autofahrer nicht immer ein angenehmes Erlebnis und man kann dabei viel falsch machen. Damit die Verkehrskontrolle nicht mit einem Bußgeld oder drastischeren Strafen endet, hier einige wertvolle Tipps von Tom Louven, Verkehrsrechtsexperte und Partneranwalt von Geblitzt.de.
Welche Arten von Kontrollen gibt es?
Fast jeder, der regelmäßig mit dem Auto unterwegs ist, ist schon einmal in eine Polizeikontrolle geraten. Die Ordnungshüter unterscheiden dabei grundsätzlich zwei Arten: Bei den Standkontrollen stehen die Beamten in Warnwesten am Straßenrand und winken die Autofahrer mit einer Kelle aus dem fließenden Verkehr. Bei mobilen Kontrollen hingegen fährt eine Streife vor oder hinter einem Fahrzeug her und gibt dem Fahrer ein Zeichen zum Anhalten.
Von der Polizei angehalten: Wie verhalte ich mich richtig?
Der wichtigste Grundsatz im Falle einer Kontrollsituation lautet: Nerven behalten und das Fahrzeug bei nächster Gelegenheit ruhig zum Stehen bringen. Wenn man aufgefordert wird, anzuhalten und auszusteigen, sollte man nicht mit den Ordnungshütern diskutieren. Verkehrsrechtsexperte Louven empfiehlt, den Anweisungen der Polizei Folge zu leisten: „Ansonsten drohen ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro und ein Punkt in Flensburg.“
Kann man einer Verkehrskontrolle entgehen?
Es ist nicht erlaubt, eine Kontrolle abzulehnen. In Paragraf 36 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) heißt es hierzu:
„Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.“
Was muss ich bei der Kontrolle vorzeigen können?
Führerschein und Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) sind im Original mitzuführen und Polizeibeamten auf Verlangen auszuhändigen. Wer seinen „Lappen“ daheim vergisst, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Verwarngeld in Höhe von 10 Euro rechnen. Das gilt auch, wenn der Führerschein verloren gegangen ist oder gestohlen wurde.
Es gibt aber noch weitere Gegenstände, die laut Paragraf 31b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf Anfrage der Beamten vorgezeigt werden müssen: Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Material, Unterlegkeile, Warndreiecke, Warnleuchten und Warnweste sowie tragbare Blinkleuchten, Leuchten und Rückstrahler.
Welche Informationen muss ich preisgeben?
Die Beamten dürfen gemäß Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) Paragraf 11 bei einer Kontrolle Namen, Geburtsdatum, Wohnort sowie Staatsangehörigkeit erfragen – mehr nicht. Es ist nicht nur erlaubt zu schweigen, sondern auch empfehlenswert. Rechtsanwälte raten dazu, da man sich mit Ausreden und Rechtfertigungen noch zusätzlich selbst belasten kann.
Muss ich Alkohol- oder Drogentests mitmachen?
Autofahrer dürfen Promille-Tests und Drogenschnelltests ablehnen. Allerdings ist es für die Polizei nicht schwer, einen Anfangsverdacht herzustellen. Bisher genügte in vielen Fällen der Hinweis auf angeblich glasige Augen oder nervöse Hände.
Werden die freiwilligen Tests abgelehnt, kann eine Blutentnahme seit einiger Zeit auch ohne richterlichen Beschluss angeordnet werden. Dafür wurde die Strafprozessordnung (StPO) in Paragraf 81a Ende 2021 neu geregelt. Eine Verweigerung der Entnahme ist nicht möglich.
Wer also tatsächlich ein positives Ergebnis der Schnelltests erwartet, sollte sich die Teilnahme gut überlegen.
Dürfen Smartphone und Kfz untersucht werden?
Weder das Durchsuchen des Handys noch des Fahrzeuges selbst ist den Beamten ohne Weiteres erlaubt. Nicht einmal das Öffnen der Autotür oder das Greifen ins Fahrzeug sind laut Fachanwalt Louven gestattet: „Die Polizei benötigt den konkreten Anfangsverdacht einer Straftat, um eine solche Maßnahme ohne Durchsuchungsbeschluss durchführen zu dürfen.“
Was die Ordnungshüter aber verlangen dürfen, ist das Vorzeigen der bereits erwähnten mitzuführenden Gegenstände wie Verbandskasten oder Warnweste. Hierzu, das wissen die Beamten, müssen die Fahrzeugführer in der Regel den Kofferraum öffnen.
Eine Ausnahme gilt für Smartphones, wenn der Verdacht besteht, dass Blitzer-Apps verwendet wurden. In diesem Fall kann die Polizei das Gerät beschlagnahmen. Der Besitz solcher Apps ist erlaubt, die Nutzung jedoch verboten.
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Quelle: auto-motor-und-sport.de