Sperrfrist nach Entzug der Fahrerlaubnis
Deutlich schneller gefahren als die Polizei erlaubt, unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilgenommen oder das Punktekonto in Flensburg ausgereizt – es gibt viele Gründe für den Entzug der Fahrerlaubnis. Doch wie lange muss man den Führerschein entbehren? Und wie stellt man einen Antrag auf die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis?
Unterschied zum Fahrverbot
Kurz vorab, damit es nicht zu Verwechslungen kommt: Beim vergleichsweise weniger drastischen und maximal sechs Monate anhaltendem Fahrverbot wird der Führerschein lediglich von den Behörden aufbewahrt, ohne dass die Fahrerlaubnis grundsätzlich erlischt. Demnach tritt die Erlaubnis, mit dem Auto am Straßenverkehr teilzunehmen, nach Ablauf der Frist automatisch wieder in Kraft.
Bei diesen Verstößen ist die Fleppe weg
Um rücksichtslosen Verkehrsteilnehmern einen Denkzettel zu verpassen, wird gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) bei besonders schwerwiegenden Vergehen die Fahrerlaubnis entzogen. Dazu gehören drastische Geschwindigkeitsverstöße, Grenzwertüberschreitungen bei Alkohol- und Drogen am Steuer, aber auch Verkehrsstraftaten wie Fahrerflucht und Nötigung im Straßenverkehr.
Zudem werden fleißige Punktesammler vom Fahreignungsregister in Flensburg „belohnt“: Ab dem achten Eintrag ist die Fahrerlaubnis erst einmal Geschichte. Folglich muss der Verkehrssünder sein Fahrzeug bis auf weiteres in der Garage stehen lassen und auf Bus und Bahn umsteigen.
Wie lange wird die Fahrerlaubnis außer Kraft gesetzt?
Die Mindestdauer der Sperre beim Entzug der Fahrerlaubnis beträgt sechs Monate. Wird dieser von einem Gericht angeordnet, sind sogar bis zu fünf Jahre möglich. In § 69a Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) heißt es außerdem: „Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.“
Wiederholungstätern drohen grundsätzlich längere Sperren: Gemäß § 69a Absatz 3 muss der betroffene Fahrer den Führerschein für mindestens ein Jahr abgeben, wenn gegen ihn innerhalb der letzten drei Jahre schon einmal ein Entzug der Fahrerlaubnis in die Wege geleitet worden ist.
Fest steht aber auch: Falls dem Verkehrsteilnehmer die Fahrerlaubnis bereits vor der Verurteilung entzogen wurde, so in § 69a Absatz 4 niedergeschrieben, „verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.“
Ausnahmen der Regel
Der Sanktion entgehen kann ein Täter unter Umständen, wenn der Führerscheinentzug seine Existenz gefährdet – wie im Falle von Berufskraftfahrern. Auch denkbar ist die Sperre für einen bestimmten Fahrzeugtyp, sodass zum Beispiel einem Lkw-Fahrer nur der Entzug der Fahrerlaubnis für Pkw angeordnet wird.
Laut § 69a Absatz 7 kann die Sperrzeit auch verringert werden: „Ergibt sich Grund zu der Annahme, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat.“
Ein solcher Grund kann die erfolgreiche Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) sein. Bei dieser wird die Fahreignung des Teilnehmers genau unter die Lupe genommen, um sicherzustellen, dass er keine Gefahr für den Straßenverkehr darstellt. Neben der Beurteilung der körperlichen und mentalen Verfassung können auch Leistungstests und regelmäßige Alkohol- und Drogen-Screenings angeordnet werden.
Wann kann die Fahrerlaubnis neu beantragt werden?
Bevor es zur erneuten Erteilung der Fahrerlaubnis kommt, kann bei schweren Verkehrsvergehen sogar die Wiederholung der theoretischen und praktischen Fahrprüfung verpflichtend sein. Manchmal reicht auch die bereits erwähnte MPU. Beide Varianten sind allerdings zeit- und kostenintensiv. Darüber hinaus gilt: Der früheste Zeitpunkt für die Beantragung ist sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist.
Für den Antrag auf Wiedererteilung bei der Fahrerlaubnisbehörde muss man außerdem die passenden Unterlagen parat haben. Dazu gehören der Personalausweis oder Reisepass, ein aktuelles biometrisches Passfoto sowie der dem Fall zugrundeliegende Strafbefehl bzw. das Gerichtsurteil. Gegebenenfalls sind auch Nachweise über die Teilnahme an einer MPU oder einer ärztliche Untersuchung beizufügen.
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