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Hier geht es nur in eine Richtung

Einbahn­straßen sind Kernelement unserer Verkehrs­in­fra­struktur und helfen dabei, den Verkehrs­fluss zu optimieren und die Sicherheit auf den Straßen zu gewähr­leisten. Wer ein blaues Verkehrs­schild mit weißem Pfeil erblickt, weiß: Hier geht es nur in eine Richtung. Welche Vorschriften auf der One Way Street zu beachten sind und welche Regeln, Ausnahmen und Strafen es gibt, soll im Folgenden dargelegt werden.

Einbahnstraßen und Geisterfahrer
Detailfoto / shutterstock.com

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Die Definition der Einbahnstraße

Einbahn­straßen zeichnen sich dadurch aus, dass sie nur in eine Richtung befahren werden dürfen. In der Regel wird ihr Beginn durch ein blaues Schild mit weißem Pfeil, auf dem „Einbahn­straße“ steht, gekenn­zeichnet. Während dieses sogenannte Verkehrs­zeichen 220 den Anfang markiert, signa­li­siert Verkehrs­zeichen 267 mit dem Verbot der Einfahrt ihr Ende. Das runde und rote Schild mit einem horizontal ausge­rich­teten, weißen Balken verbietet es allen Verkehrs­teil­nehmern, die Straße von dieser Seite aus zu befahren.

Abgesehen von der Ausnahme des Einparkens darf in einer Einbahn­straße nie rückwärts, das heißt entgegen der Fahrt­richtung gefahren, werden. Besondere Vorfahrts­regeln gelten in einer Einbahn­straße in der Regel nicht. Sind keine anderen Signale oder Verkehrs­zeichen vorhanden, gilt hier das übliche „rechts vor links“. Ist man sich unsicher, ob es sich wirklich um eine Einbahn­straße handelt, lohnt zudem ein Blick auf die parkenden Autos. Stehen die Fahrzeuge auf beiden Seiten der Straße in derselben Richtung, sollte man von einer Einbahn­straße ausgehen können.

Mythos einbahn­stra­ßen­be­freiter Radfahrer

Gilt die Einbahn­straße eigentlich auch für Radfahrer? In jedem Fall gilt das oben erwähnte Schild „Einfahrt verboten“ entgegen einem verbrei­teten Irrglauben auch für Fahrer eines Draht­esels. Diese sind von dem Verbot nur ausge­nommen, wenn unter dem roten Verbots­schild auch ein passendes, weißes Zusatz­zeichen zu sehen ist. Darauf abgebildet sind ein Fahrrad-Symbol sowie der Schriftzug „frei“.

Nun stellt sich in der auch elektrisch „bewegten“ Gegenwart die Frage: Gilt das auch für E-Bikes, Pedelecs oder E-Scooter? Bei Ersterem ist dies tatsächlich nicht der Fall, für E-Bike-Fahrer gilt das Zusatz­zeichen „Rad frei“ nicht. Sie dürfen hier, genau wie alle anderen Verkehrs­teil­nehmer, nur in eine Richtung fahren.

Parken in der Einbahnstraße

Neben dem falschen Einfahren in eine Einbahn­straße gibt es auch Sanktionen für falsches Parken. Wer in einer Einbahn­straße entgegen der Fahrt­richtung parkt, handelt ordnungs­widrig und muss mit einem Bußgeld in Höhe von fünfzehn Euro rechnen.

Mit dem Verbot sollen Wende­ma­növer und kurzzeitige Verstöße gegen das Einhalten der vorge­ge­benen Fahrt­richtung verhindert werden, da diese die Unfall­gefahr deutlich erhöhen. Die Bestrafung wird daher nicht mit dem Parken selbst, sondern dem vorhe­rigen Manövrieren entgegen der erlaubten Richtung gerechtfertigt.

Abgesehen von den Verboten darf – im Gegensatz zu den meisten Straßen – in einer Einbahn­straße auf beiden Seiten geparkt werden, da hier nicht mit Gegen­verkehr zu rechnen ist. Es muss nur darauf geachtet werden, dass kein Park- oder Halte­verbot besteht. Laut § 12 Absatz 4 und 4a der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) ist sogar ein Abstellen auf dem linken Gehweg gestattet.

Überholen in der Einbahnstraße

Eine oft gestellte Frage bezüglich der Einbahn­straße bezieht sich auf das Überholen. Prinzi­piell und abstrakt ist es nicht verboten, in einer Einbahn­straße zu überholen. Auch hier kann kein störender Gegen­verkehr aufkommen.

Konkret gestaltet sich dieses Vorhaben jedoch oft schwierig: Berück­sichtigt man den vorge­schrie­benen Mindest­ab­stand, lassen die wenigsten Einbahn­straßen genug Raum zum Überholen anderer Fahrzeuge. Ganz besonders eng wird es, wenn rechts und links auch noch weitere Fahrzeuge parken. Daher muss ein Überhol­ma­növer unter diesen Bedin­gungen sorgfältig abgewogen sowie vorher abgeklärt werden, ob das Überholen nicht etwa durch aufge­stellte Schilder untersagt ist.

Fährt man in einer Einbahn­straße einer Straßenbahn hinterher, darf diese auch von links überholt werden, wenn die Fahrbahn­be­din­gungen es nicht anders zulassen. Das ist etwa der Fall, wenn die Schienen zu weit rechts liegen und der Überhol­vorgang nur auf der linken Seite möglich ist. Es handelt sich hier um eine in § 5 Absatz 7 formu­lierte Ausnahme in der StVO.

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Was ist eine „unechte“ Einbahnstraße?

Eine „unechte“ Einbahn­straße erlaubt wie eine „normale“ das Einfahren nur aus einer Richtung. Der Unter­schied ist aller­dings, dass an ihrem Ende das runde rote Verkehrs­zeichen mit weißem Balken (267, „Verbot der Einfahrt“) steht sowie ihr Anfang nicht durch das Verkehrs­zeichen (220) „Einbahn­straße“ angekündigt wird. Meistens handelt es sich hier um Straßen, bei denen die jewei­ligen Fahrbahnen durch Gleise oder andere straßen­bau­liche Elemente getrennt sind.

Welche Bußgelder drohen?

Hier ein Überblick zu den Bußgeldern bei Verstößen in Zusam­menhang mit Einbahn­straßen gemäß der Straßen­ver­kehrs­ordnung in Deutschland:

  • Falsches Befahren einer Einbahn­straße oder Missachten des Einfahrt­verbots am Ende der Einbahn­straße: Hierfür werden in der Regel 50 Euro fällig.
  • Falsches Befahren der Einbahn­straße mit dem Fahrrad: Das Bußgeld beträgt hier 20 Euro und kann sich, sofern der Verstoß in Zusam­menhang mit einem Unfall geschieht, auf bis zu 35 Euro erhöhen.
  • Entgegen der Fahrt­richtung parken: Das Bußgeld beträgt hier 15 Euro.
  • Erlaubtes Gehweg­parken nicht beachtet: Das höchste der Einbahnstraßen-Bußgelder wird fällig, wenn bei erlaubtem Gehweg­parken nicht auf dem Gehweg geparkt wird. Hier fallen bei Behin­derung 70 Euro, bei Gefährdung 80 Euro sowie in Zusam­menhang mit einem Unfall sogar 100 Euro an.

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