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Was im Auto nicht auf den Speiseplan gehört

Wenn dem Fahrer der Magen knurrt, kann ein Schoko­riegel oder Apfel schnell Abhilfe schaffen. Doch ist die Nahrungs­auf­nahme am Steuer überhaupt zulässig? Ja, die Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) legt diesbe­züglich kein Veto ein. Dennoch gibt es Situa­tionen, in denen Ihnen das Essen und Trinken im Nachhinein schwer auf den Magen schlagen könnte.

Essen und Trinken am Lenkrad
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Sorgfalts­pflicht des Fahrers

So heißt es grund­sätzlich in § 1 Absatz 2 StVO: „Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unver­meidbar, behindert oder belästigt wird.“

Ein Verstoß gegen diese Sorgfalts­pflicht kann mit einem Bußgeld geahndet werden – und somit auch dann, wenn der Fahrer nachweisbar durch Essen oder Trinken abgelenkt war und es infol­ge­dessen zu einem Unfall kam. Das gilt zumindest in der Theorie, über einschlägige Gerichts­ur­teile ist wenig bekannt.

Haftbarkeit bei fahrläs­sigem Handeln

Wer nicht den kompletten Fokus auf das Verkehrs­ge­schehen richtet, handelt fahrlässig und kann dafür auch versi­che­rungs­tech­nisch haftbar gemacht werden. Da reicht unter Umständen schon der von der Straße abwei­chende Blick beim Griff zur Trink­flasche oder beim Öffnen der Chipstüte.

In diesen Fällen könnte die Kfz-Versicherung dem Betrof­fenen eine Teilschuld anlasten. Gleiches gilt übrigens für alle Arten des Konsu­mierens. So etwa, wenn man sich eine Zigarette aus der Packung fischt, sie anzündet und dabei für einen Moment den Straßen­verkehr aus dem Blickfeld verliert.

Tankstel­len­stopp als Alternative

Was also tun, wenn auf einer langen Urlaubs­fahrt der Hunger kommt? Eine Option ist natürlich der Stopp an einer Autobahn­rast­stätte mit kulina­ri­schem Angebot. Auch spricht nichts dagegen anzuhalten, um das eigens geschnürte Verpfle­gungs­paket zu vertilgen. Manchmal drängt jedoch die Zeit. Ist ein Beifahrer an Bord, kann dieser dem Fahrer dann unterwegs die Lebens­mittel anreichen und so den Ablen­kungs­effekt minimieren.

Allein­fahrer hingegen sollten vorab angefer­tigte Häppchen bereit­stehen haben, ohne dass der Snack erst umständlich ausge­packt werden muss. Auch empfiehlt es sich, die Wasser­flasche oder den Kaffee griff­bereit parat zu haben, um nicht während der Fahrt danach suchen zu müssen.

Alkohol am Steuer

Entgegen landläu­figer Meinung ist es nicht verboten, sich als Fahrer ein Bier zu geneh­migen. Natürlich nur, wenn man dabei die zulässige Promil­le­grenze von bis zu 0,5 einhält. Diese beläuft sich aller­dings für Fahran­fänger, Autofahrer unter 21 Jahren sowie für Berufs­fahrer auf 0,0 – was zumindest für diese Perso­nen­gruppen schließlich doch einem Alkohol­verbot gleichkommt.

Kommt es jedoch zu einem Unfall, hat man ganz generell schlechte Karten. Denn hierbei wird der Fahrer nicht erst ab 0,5 Promille haftbar, sondern kann bereits bei einem Wert von 0,3 Promille zur Verant­wortung gezogen und mit Geldbuße, Punkten in Flensburg, Fahrverbot sowie Freiheits­strafe sanktio­niert werden.

Telefo­nieren hinterm Lenkrad

Eindeu­tiger als die Frage nach dem Essen und Trinken ist die Rechtslage, wenn man am Steuer telefo­niert. Wer mit dem Handy geblitzt oder im Zuge einer Polizei­kon­trolle erwischt wird, muss laut Bußgeld­ka­talog mit bis zu 200 Euro Bußgeld, zwei Punkten im Fahreig­nungs­re­gister und einem einmo­na­tigen Fahrverbot rechnen. Bei Fahran­fängern verlängert sich die Probezeit zudem von zwei auf vier Jahre und es wird die Teilnahme an einem kosten­pflich­tigen Aufbau­se­minar auferlegt.

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