Was im Auto nicht auf den Speiseplan gehört
Wenn dem Fahrer der Magen knurrt, kann ein Schokoriegel oder Apfel schnell Abhilfe schaffen. Doch ist die Nahrungsaufnahme am Steuer überhaupt zulässig? Ja, die Straßenverkehrsordnung (StVO) legt diesbezüglich kein Veto ein. Dennoch gibt es Situationen, in denen Ihnen das Essen und Trinken im Nachhinein schwer auf den Magen schlagen könnte.
Sorgfaltspflicht des Fahrers
So heißt es grundsätzlich in § 1 Absatz 2 StVO: „Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“
Ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflicht kann mit einem Bußgeld geahndet werden – und somit auch dann, wenn der Fahrer nachweisbar durch Essen oder Trinken abgelenkt war und es infolgedessen zu einem Unfall kam. Das gilt zumindest in der Theorie, über einschlägige Gerichtsurteile ist wenig bekannt.
Haftbarkeit bei fahrlässigem Handeln
Wer nicht den kompletten Fokus auf das Verkehrsgeschehen richtet, handelt fahrlässig und kann dafür auch versicherungstechnisch haftbar gemacht werden. Da reicht unter Umständen schon der von der Straße abweichende Blick beim Griff zur Trinkflasche oder beim Öffnen der Chipstüte.
In diesen Fällen könnte die Kfz-Versicherung dem Betroffenen eine Teilschuld anlasten. Gleiches gilt übrigens für alle Arten des Konsumierens. So etwa, wenn man sich eine Zigarette aus der Packung fischt, sie anzündet und dabei für einen Moment den Straßenverkehr aus dem Blickfeld verliert.
Tankstellenstopp als Alternative
Was also tun, wenn auf einer langen Urlaubsfahrt der Hunger kommt? Eine Option ist natürlich der Stopp an einer Autobahnraststätte mit kulinarischem Angebot. Auch spricht nichts dagegen anzuhalten, um das eigens geschnürte Verpflegungspaket zu vertilgen. Manchmal drängt jedoch die Zeit. Ist ein Beifahrer an Bord, kann dieser dem Fahrer dann unterwegs die Lebensmittel anreichen und so den Ablenkungseffekt minimieren.
Alleinfahrer hingegen sollten vorab angefertigte Häppchen bereitstehen haben, ohne dass der Snack erst umständlich ausgepackt werden muss. Auch empfiehlt es sich, die Wasserflasche oder den Kaffee griffbereit parat zu haben, um nicht während der Fahrt danach suchen zu müssen.
Alkohol am Steuer
Entgegen landläufiger Meinung ist es nicht verboten, sich als Fahrer ein Bier zu genehmigen. Natürlich nur, wenn man dabei die zulässige Promillegrenze von bis zu 0,5 einhält. Diese beläuft sich allerdings für Fahranfänger, Autofahrer unter 21 Jahren sowie für Berufsfahrer auf 0,0 – was zumindest für diese Personengruppen schließlich doch einem Alkoholverbot gleichkommt.
Kommt es jedoch zu einem Unfall, hat man ganz generell schlechte Karten. Denn hierbei wird der Fahrer nicht erst ab 0,5 Promille haftbar, sondern kann bereits bei einem Wert von 0,3 Promille zur Verantwortung gezogen und mit Geldbuße, Punkten in Flensburg, Fahrverbot sowie Freiheitsstrafe sanktioniert werden.
Telefonieren hinterm Lenkrad
Eindeutiger als die Frage nach dem Essen und Trinken ist die Rechtslage, wenn man am Steuer telefoniert. Wer mit dem Handy geblitzt oder im Zuge einer Polizeikontrolle erwischt wird, muss laut Bußgeldkatalog mit bis zu 200 Euro Bußgeld, zwei Punkten im Fahreignungsregister und einem einmonatigen Fahrverbot rechnen. Bei Fahranfängern verlängert sich die Probezeit zudem von zwei auf vier Jahre und es wird die Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar auferlegt.
Bußgeldvorwürfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen
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