Verkehrssicherheit ist wichtiger als Religionsfreiheit
Weil sich eine Muslimin aus Berlin aufgrund des Verschleierungsverbots beim Autofahren in der Ausübung ihrer Religionsfreiheit beeinträchtig sah, zog sie vor Gericht. Zuvor hatte die Frau vergebens versucht, eine Ausnahmegenehmigung von der Berliner Verkehrsverwaltung zu erhalten. Doch die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin wies die Klage am vergangenen Montag mit dem Hinweis auf das Verhüllungsverbot im Straßenverkehr ab (VG 11 K 61/24).
Kein Recht auf Vollverschleierung
Grundsätzlich sieht Paragraf 23 der Straßenverkehrsverordnung (StVO) vor, dass man sein Gesicht als Kraftfahrzeugführer nicht verhüllen oder verdecken darf. Zumindest muss der Fahrer zwecks Identifikation erkennbar sein. Daher hatte die 33-jährige Muslimin im Januar 2024 einen Ausnahmegenehmigungsantrag gestellt.
Wegen ihres muslimischen Glaubens wäre es nicht angemessen, ohne Vollverschleierung mit Augenschlitz, auch als Niqab bekannt, vor die Tür zu gehen. Die zuständige Verkehrsverwaltung lehnte den Antrag jedoch ab. So wäre es für die Verfolgungsbehörden wie die Polizei bei einer Vollverschleierung nicht mehr möglich, die Fahrerin anhand eines Blitzerfotos infolge eines Geschwindigkeitsverstoßes zu ermitteln. Zudem würde ein Niqab sowohl die Rundumsicht ihrer Trägerin als auch die nonverbale Kommunikation zwischen Fahrern beeinträchtigen.
15 Beweisanträge
Die Klägerin Nancy A. hatte mit ihrem Anwalt darauf verwiesen, dass sie ihr Auto dringend benötige, sowohl für ihren Arbeitsweg von Lichtenberg nach Marienfelde als auch für die Versorgung ihrer drei kleinen Kinder.
Darüber hinaus wäre sie bereits mehrfach geblitzt worden und hätte in der Folge auch Bußgeldbescheide erhalten. Ihr Anwalt führte zudem die Argumentation ins Feld, dass Motorradfahrer aufgrund ihrer Helmpflicht auch nicht zu identifizieren wären. Mithilfe von insgesamt 15 Beweisanträgen samt Sachverständigengutachten wollte der Verteidiger die Richter überzeugen.
So schlug der Anwalt vor, dass eine Richterin in einer Testumgebung selbst ausprobieren solle, ob das Tragen eines Niqab beim Autofahren die Sicht einschränkt. Auch wurde argumentiert, dass eine Vollverschleierte sehr wohl anhand ihrer Augenpartie ermittelt werden könnte. Würde man jedoch davon ausgehen, dass die Blitzerfotos nicht eindeutig wären, gälte das auch für eineiige Zwillinge.
Ein Niqab im Waffenschrank
Als Alternative führte der Verteidiger die Einführung eines Niqab mit fälschungssicherem QR-Code an, der beim Blitzen ausgelesen werden könnte. Auf den Einwand der Richterin, dass man dennoch nicht wisse, wer die Vollverschleierung getragen habe, erwiderte der Anwalt, der Niqab könne ja Zuhause in einem Waffenschrank sicher verwahrt werden.
Verwaltungsgericht bleibt bisheriger Linie treu
Doch wie bereits die Oberverwaltungsgerichte (OVG) von Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz in ähnlichen Fällen, wiesen auch hier die Richter alle Beweisanträge ab. So müsse die Religionsfreiheit hinter das Verhüllungsverbot zurücktreten. In einer Pressemitteilung vom 27. Januar 2025 begründet das Verwaltungsgericht Berlin die Klageabweisung wie folgt:
„Das Verhüllungsverbot gewährleiste eine effektive Verfolgung von Rechtsverstößen im Straßenverkehr, indem es die Identifikation der Verkehrsteilnehmer ermögliche, etwa im Rahmen von automatisierten Verkehrskontrollen. Es diene zudem dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums Dritter, weil Kraftfahrzeugführer, die damit rechnen müssten, bei Regelverstößen herangezogen zu werden, sich eher verkehrsgerecht verhalten würden als nicht ermittelbare Autofahrer.“
Finanzierung von fragwürdiger Seite
Klagen wie diese werden bundesweit häufig durch den Föderale Islamische Union e.V. (FIU) in Hannover finanziert. Vereinspräsident Dennis Rathkamp zieht in diesem Fall sogar in Erwägung, bis vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu ziehen. Der von Salafisten gegründete Verein wird schon seit längerem vom niedersächsischen Verfassungsschutz kritisch beäugt.
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Quellen: Verwaltungsgericht Berlin, berliner-zeitung.de