Verwarngeld im Straßenverkehr

Alltag auf deutschen Straßen: Man hat es eilig von A nach B zu kommen und ist dabei ein bisschen zu stark aufs Gaspedal getreten. Auch die Parkuhr ist manchmal schneller abgelaufen, als dem Fahrer lieb ist. Derartige Vergehen ahndet der Gesetz­geber – im Gegensatz zu den Sanktionen im Rahmen eines Bußgeld­ver­fahrens – mit einem Verwarngeld. Erfahren Sie hier, mit welcher Summe der Verkehrs­teil­nehmer rechnen muss, ob man Einspruch gegen die Verwarnung einlegen kann und in welchen Fällen ein Bußgeld­be­scheid anstelle des Straf­zettels tritt.

bild_verwarngeld_1

Verkehrs­ver­stöße „light“

Ein Verwarngeld wird bei gering­fü­gigen Ordnungs­wid­rig­keiten erhoben. Dazu gehören unter anderem Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen bis zu 16 km/h, Halte- und Parkver­stößen ohne Behin­derung, das Vergessen der Anschnall­pflicht oder ein defekter Blinker. Die auch als Verwar­nungsgeld bezeichnete Geldbuße liegt gemäß § 56 des Gesetzes über Ordnungs­wid­rig­keiten( OWiG) je nach Vergehen zwischen fünf und 55 Euro. Punkte in Flensburg oder gar ein Fahrverbot drohen bei einer Verwarnung nicht.

7-Tage-Frist einhalten!

Der Betrag muss innerhalb von sieben Tagen beglichen werden, entweder vor Ort oder als Überweisung an die zuständige Behörde. Wer etwa im Rahmen einer Polizei­kon­trolle seinen Verbands­kasten nicht im Pkw mit sich führt, kann die fälligen fünf Euro direkt an die Beamten entrichten oder den Betrag später überweisen. Hat hingegen das Ordnungsamt ein Knöllchen an der Windschutz­scheibe eines falsch geparkten Autos hinter­lassen und der Fahrer nimmt erst bei seiner Rückkehr davon Kenntnis, bleibt nur der Überweisungsweg.

Verwarnung mit Verjährungs-Resistenz

Grund­sätzlich spielt es keine Rolle, ob die Verwarnung mündlich ausge­sprochen wurde oder beim Empfänger schriftlich einge­gangen ist. Auch gibt es keine Verjäh­rungs­frist, da die Verjährung einer Ordnungs­wid­rigkeit nur dann möglich ist, wenn ein Verfahren gegen den betrof­fenen Verkehrs­teil­nehmer eröffnet werden könnte. Bei den im Zuge der Verwarnung angezeigten gering­fü­gigen Verkehrs­ver­gehen ist dies nicht der Fall.

Einspruch nicht zulässig

Und noch eine Beson­derheit hat die Verwarnung im Vergleich zu einem Bußgeld­ver­fahren, das bei schwer­wie­genden Verstößen mit mindestens 60 Euro und einem Punkt in Flensburg sanktio­niert wird: Die verwarnte Person hat keine Möglichkeit, Einspruch einzu­legen. Der Grund dafür ist einmal mehr, dass der Aufwand für einen Einspruch gemessen an der Gering­fü­gigkeit eines Verwar­nungs­geldes viel zu hoch wäre. Die einzige Möglichkeit, sich gegen die Zahlungs­auf­for­derung zu wehren, ist, diese einfach auszusitzen.

Wenn auf die Verwarnung ein Bußgeld folgt

Doch zahlt der betroffene Verkehrs­teil­nehmer nicht innerhalb der einwö­chigen Frist, leitet die zuständige Behörde ein Bußgeld­ver­fahren ein. Hier fallen zu dem eigent­lichen Verwarngeld weitere Gebühren an, und zwar mindestens in Höhe von 25 Euro für die Verfah­rens­er­öffnung zuzüglich 3,50 Euro Auslagen, wenn das Bußgeld­ver­fahren gegen Sie nicht einge­stellt wird. Wenn Sie es also auf ein Verfahren ankommen lassen, könnte die Folge sein, dass Sie deutlich tiefer in Ihr Porte­monnaie greifen müssen, als es die Verwarnung an sich erfordert hätte.

Der Einspruch bei einer Verwarnung führt zwangs­läufig zu einem Bußgeldverfahren.

Und wann kann Geblitzt.de für Sie tätig werden?

Die Prüfung von Verwar­nungen und Bußgeld­vor­würfen, welche aus einer nicht angenom­menen Verwarnung resul­tieren, übernehmen wir nicht. Generell empfehlen wir Ihnen deshalb die Verwarnung zu begleichen. Neben den gerin­geren Kosten entstehen Ihnen im Fall einer Verwarnung auch keine recht­lichen Konse­quenzen. Der Verstoß wird nicht akten­kundig und hat keinen Eintrag im Fahreig­nungs­re­gister (FAER) zur Folge.

Wohl aber wird Geblitzt.de aktiv, wenn Sie einen Anhörungs­bogen oder Bußgeld­be­scheid als direkte Folge eines schwer­wie­genden Geschwindigkeits-, Rotlicht-, Abstands-, Überhol-, Handy, Park- oder Halte­ver­stoßes erhalten haben. Zusätz­liche Kosten und zeitauf­wendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereit­stellung einer techni­schen Infra­struktur und Prozess­kos­ten­fi­nan­zierung – ermög­licht den Partner­an­wälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.

Alle durch die anwalt­liche Prüfung anfal­lenden Kosten (Anwalts­kosten, Verfah­rens­kosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozess­fi­nan­zierung oder Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens wird Ihr Fall durch unsere Partner­kanz­leien nach Deckungs­zusage der Rechts­schutz­ver­si­cherung oder Finan­zie­rungs­zusage durch uns – inklusive Übernahme eventu­eller Gerichts­kosten – weiter vertreten.