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Anhörungs­bogen ausge­füllt und zurückgeschickt?

Post von der Bußgeld­stelle ist niemals ein gutes Zeichen. Doch gerade bei einem Anhörungs­bogen heißt es erst einmal, Ruhe zu bewahren. Denn ganz gleich, ob Sie wegen zu hoher Geschwin­digkeit geblitzt wurden oder Ihnen ein Rotlicht-, Abstands- oder Handy­verstoß zur Last gelegt wird – Angaben zur Tat, die Sie selbst belasten können, müssen Sie nicht machen. Lediglich die eigenen Perso­nalien im Dokument sollten überprüft und bei fehlenden oder fehler­haften Angaben berichtigt werden, um im Anschluss den Anhörungs­bogen mit den geänderten Daten zurück an die Behörde zu senden.

Kurz und knapp

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Formelle Fehler im Anhörungsbogen

Generell empfiehlt es sich, den Anhörungs­bogen auf Vollstän­digkeit aller Angaben zu prüfen. Schließlich kommt es auch vor, dass das Akten­zeichen sowie Kennzei­chens Ihres Fahrzeuges und die Benennung von Tatzeit- und -ort fehlerhaft sind. Ebenso sollten Beweis­mittel, die verhängten Sanktionen und eine Rechts­be­helfs­be­lehrung nicht fehlen. Tauchen hier schon Fehler auf, ist es gut möglich, dass diese auch im darauf­fol­genden Bußgeld­be­scheid zu finden sind. Handelt es sich dabei um besonders gravie­rende falsche Angaben, haben Sie etwas in der Hand, um gegen die Ihnen zur Last gelegten Vorwürfe juris­tisch vorzugehen.

Im Anhörungs­bogen müssen Sie keine Angaben machen, mit denen Sie sich selbst belasten. Fehler­hafte Einträge zu Ihren Perso­nalien sollten aller­dings korri­giert werden.

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Der Anhörungs­bogen – das sollten Sie außerdem wissen …

  • Wenn Sie zum Tatzeit­punkt nicht am Steuer saßen, aber keine Aussage zum Fahrer machen möchten, müssen Sie mit Sanktionen wegen unter­las­sener Mitwirkung in Form einer Fahrten­buch­auflage rechnen. Im Falle eines nahen Verwandten kann von dem Zeugnis­ver­wei­ge­rungs­recht Gebrauch gemacht werden. Letzteres schützt aber nicht automa­tisch vor Sanktionen.
  • Eine Person anzugeben, die gar nicht gefahren ist, gilt als falsche Verdäch­tigung und damit als strafbare Handlung, die eine Geld- oder Freiheits­strafe zur Folge haben kann.
  • Wer direkt nach dem Verkehrs­verstoß in eine mobile Kontrolle der Polizei gerät, erhält die Möglichkeit einer Anhörung vor Ort. Diese ersetzt oftmals einen schrift­lichen Anhörungs­bogen, sodass die Behörde befugt ist, direkt den Bußgeld­be­scheid zu erlassen.
  • Eine Anhörung unter­bricht die dreimo­natige Verjäh­rungs­frist des Bußgeld­be­scheides. Ab dem Versand­datum des Anhörungs­bogens beginnt die Verjährung also von vorn.

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