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Falschen Fahrer angeben? Was droht mir bei Zeugenfragebogen?

Sie sind zu schnell gefahren und geblitzt worden. Nun steht ein Bußgeld­ver­fahren ins Haus und Sie befürchten ein hohes Bußgeld, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot? Was also tun? Auf keinen Fall sollten Sie eine andere Person als Falschen Fahrer angeben, um sich selbst aus der Affäre zu ziehen. Denn wenn Sie tatsächlich zum Zeitpunkt des Verkehrs­ver­stoßes am Steuer saßen, gilt eine vorsätzlich falsche Fahrer­be­nennung als falsche Verdächtigung.

Kurz und knapp

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Falsche Verdäch­tigung (Falschen Fahrer angeben): Ein Fall für das Strafgesetzbuch

Hierbei handelt es sich um eine Tat, bei deren Schwere das Ordnungs­wid­rig­kei­ten­gesetz nicht mehr greift. Statt­dessen findet § 164 Absatz 1 StGB Anwendung.


Dort heißt es: „Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entge­gen­nahme von Anzeigen zustän­digen Amtsträger oder militä­ri­schen Vorge­setzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechts­wid­rigen Tat oder der Verletzung einer Dienst­pflicht in der Absicht verdächtigt, ein behörd­liches Verfahren oder andere behörd­liche Maßnahmen gegen ihn herbei­zu­führen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheits­strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“


Wer selbst am Steuer saß und eine andere Person fälsch­li­cher­weise als Fahrer angibt, macht sich im Sinne einer falschen Verdäch­tigung strafbar und muss mit einer hohen Geldbuße oder sogar Freiheits­strafe rechnen.


Ersttäter kommen meist mit einer Geldstrafe davon oder können gegen Auflagen oder Weisungen eine Einstellung des Verfahrens erwirken. Das kann die Wieder­gut­ma­chung des durch die Tat verur­sachten Schadens in Form einer bestimmten Leistung wie die Zahlung eines Geldbe­trags an den Geschä­digten beinhalten. In diesem Fall erfolgt kein Eintrag in das polizei­liche Führungs­zeugnis des Täters.

falschen Fahrer angeben, Sysmbolbild

Falsche Verdäch­tigung im Rahmen eines Bußgeldverfahrens

Eine andere Person als Falschen Fahrer angeben ist also strafbar und die möglichen Sanktionen dafür gehen in der Regel weit über das eigent­liche Strafmaß der zugrunde liegenden Verkehrs­ord­nungs­wid­rigkeit hinaus. Ist diese aller­dings verjährt, kann gegen die falsch benannte Person kein Ermitt­lungs­ver­fahren einge­leitet werden, womit auch der Tatbe­stand der falschen Verdäch­tigung nicht mehr gegeben ist.


Darauf sollten Sie es aber in keinem Fall ankommen lassen – schließlich möchte niemand einer Tat bezichtigt werden, die er gar nicht begangen hat. Tritt dieser Fall aber ein, ist auch dem Geschä­digten die Konsul­tation eines Anwalts anzuraten. Dieser kann je nach Sachlage eine Entschä­digung des Opfers, wie etwa ein Schmer­zensgeld, beantragen.

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Alle durch die anwalt­liche Prüfung anfal­lenden Kosten (Anwalts­kosten, Verfah­rens­kosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozess­fi­nan­zierung oder Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens wird Ihr Fall durch unsere Partner­kanz­leien nach Deckungs­zusage der Rechts­schutz­ver­si­cherung oder Finan­zie­rungs­zusage durch uns – inklusive Übernahme eventu­eller Gerichts­kosten – weiter vertreten.

Focus: falschen Fahrer angeben