Falschen Fahrer angeben? Was droht mir bei Zeugenfragebogen?
Sie sind zu schnell gefahren und geblitzt worden. Nun steht ein Bußgeldverfahren ins Haus und Sie befürchten ein hohes Bußgeld, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot? Was also tun? Auf keinen Fall sollten Sie eine andere Person als Falschen Fahrer angeben, um sich selbst aus der Affäre zu ziehen. Denn wenn Sie tatsächlich zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes am Steuer saßen, gilt eine vorsätzlich falsche Fahrerbenennung als falsche Verdächtigung.
Kurz und knapp
Falsche Verdächtigung (Falschen Fahrer angeben): Ein Fall für das Strafgesetzbuch
Hierbei handelt es sich um eine Tat, bei deren Schwere das Ordnungswidrigkeitengesetz nicht mehr greift. Stattdessen findet § 164 Absatz 1 StGB Anwendung.
Dort heißt es: „Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Wer selbst am Steuer saß und eine andere Person fälschlicherweise als Fahrer angibt, macht sich im Sinne einer falschen Verdächtigung strafbar und muss mit einer hohen Geldbuße oder sogar Freiheitsstrafe rechnen.
Ersttäter kommen meist mit einer Geldstrafe davon oder können gegen Auflagen oder Weisungen eine Einstellung des Verfahrens erwirken. Das kann die Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens in Form einer bestimmten Leistung wie die Zahlung eines Geldbetrags an den Geschädigten beinhalten. In diesem Fall erfolgt kein Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis des Täters.
Falsche Verdächtigung im Rahmen eines Bußgeldverfahrens
Eine andere Person als Falschen Fahrer angeben ist also strafbar und die möglichen Sanktionen dafür gehen in der Regel weit über das eigentliche Strafmaß der zugrunde liegenden Verkehrsordnungswidrigkeit hinaus. Ist diese allerdings verjährt, kann gegen die falsch benannte Person kein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, womit auch der Tatbestand der falschen Verdächtigung nicht mehr gegeben ist.
Darauf sollten Sie es aber in keinem Fall ankommen lassen – schließlich möchte niemand einer Tat bezichtigt werden, die er gar nicht begangen hat. Tritt dieser Fall aber ein, ist auch dem Geschädigten die Konsultation eines Anwalts anzuraten. Dieser kann je nach Sachlage eine Entschädigung des Opfers, wie etwa ein Schmerzensgeld, beantragen.
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Focus: falschen Fahrer angeben