Wenn die Bußgeldstelle den Täter sucht …
Wer einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten hat, darf sich zugleich über ein mehr oder weniger scharfes Blitzerfoto freuen. Was aber macht die Bußgeldstelle, wenn sie nicht sicher ist, ob der auf das Fahrzeug zugelassene Fahrer wirklich der Verursacher des vermeintlichen Verkehrsverstoßes ist? Häufig gleicht ein Mitarbeiter der Bußgeldstelle das Messbild mit dem Ausweisfoto des Fahrzeughalters ab. Darf der das? Legal oder illegal? Wir haben uns mit dem Thema befasst …
Blitzerfoto abgleichen – eine komplexe Angelegenheit
Beim Abgleichen eines Blitzerfotos mit dem Lichtbild des Personalausweises sollte ein Blick auf das deutsche Passgesetz (PassG) geworfen werden. So heißt es in § 22 Absatz 2, dass die Passbehörden nur Daten aus dem Passregister an andere Behörden übermitteln dürfen, wenn
- die ersuchende Behörde aufgrund von Gesetzen oder Rechtsverordnungen berechtigt ist, solche Daten zu erhalten,
- die ersuchende Behörde ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende Aufgabe zu erfüllen und
- die Daten bei dem Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können oder nach der Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erforderlich sind, von einer solchen Datenerhebung abgesehen werden muss.
Bußgeldvorwürfe anfechten im Falle eines Lichtbildabgleichs
Wie verhält es sich nun mit dem Handlungsspielraum der Bußgeldstelle in Bezug auf § 22 des Passgesetzes? Punkt eins der Voraussetzungen ist regelmäßig gegeben. Daran ändert auch die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nichts, weil die Möglichkeit der Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Verkehrsdelikten gewährleistet sein muss. Auch Punkt zwei ist für die Ermittlungsarbeit der Bußgeldbehörde unabdingbar – schließlich muss der potenzielle Täter anhand seiner Ausweisdaten identifiziert werden. Einfacher ist dies mittels Beschaffung des Passbildes zu erreichen. Eine Vorladung der Polizei oder das Recherchieren und Befragen im persönlichen und beruflichen Umfeld des Betroffenen wäre meist deutlich aufwendiger und kostspieliger (was den Kriterien von Punkt drei entspräche). Zumal liegt eine Vorladung oder Ermittlung im Umkreis des Beschuldigten in den meisten Fällen auch nicht in dessen Interesse.
Darüber hinaus gibt es ein Verfahren, bei dem das Ausweisbild mit dem Messfoto automatisch abgeglichen wird. Diese Vorgehensweise sieht man in der aktuellen Rechtsprechung schon kritischer. So herrscht bei den Oberlandesgerichten Übereinstimmung, dass regelmäßige Anfragen unzulässig sind. Dennoch würden sie in der Regel kein Beweisverwertungsverbot begründen. Ob der Einspruch eines Anwalts gegen den Abgleich des Blitzerfoto zum Erfolg führt, ist also nicht generell mit Ja oder Nein zu beantworten. Allerdings sind die Chancen, einen entsprechenden Fall mit der Verfolgung einer Unzulässigkeit der Verwendung des Passbildabgleiches zu gewinnen, aus genannten Gründen eher gering. Abgesehen davon haben Bußgeldbehörden in der Praxis längst andere Möglichkeiten, an Fotos zu kommen. Man denke nur an die öffentlich zugänglichen Quellen im Internet wie soziale Netzwerke oder Vereins- und Firmen-Homepages.
Fahrer nicht ermittelt – was nun?
Wenn es der Behörde nicht gelingt, den Fahrer mittels Fotoabgleich oder Recherche im Umfeld des Halters ausfindig zu machen, muss das Verfahren eingestellt oder der gegebenenfalls bereits adressierte Vorwurf fallengelassen werden. Um jedoch zukünftig Verkehrsverstöße mit dem involvierten Kraftfahrzeug ahnden zu können, wird dessen Halter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt. Dieser Sanktion muss mindestens sechs Monate lang penibel nachgegangen werden. Jeder, der mit diesem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt, hat seinen Namen, die Uhrzeit bei Fahrtantritt und Fahrtende sowie das Fahrzeugkennzeichen einzutragen. Zudem muss der Fahrtenbucheintrag mit einer Unterschrift des Fahrers versehen werden. Bei Verstoß gegen die Auflagen wird ein Bußgeld in Höhe von mindestens 100 Euro verhängt.
Das Bußgeldverfahren: Der Fehler steckt oft im Detail
Doch Bußgeldverfahren sind nicht immer fehlerfrei. Folgende Fragen sollten bei der Überprüfung von Vorwürfen aus dem Straßenverkehr in den Blick genommen werden: Ist das Messfoto selbst in Bezug auf seine Qualität zur Identifikation des Fahrers überhaupt verwertbar – das heißt, sind wesentlichen Merkmale des Gesichts (z.B. Augen, Nase und Ohren) eindeutig erkennbar und nicht etwa verdeckt oder verpixelt? Wurde der Blitzer ordnungsgemäß gewartet und geeicht sowie im korrekten Winkel zur Fahrbahn positioniert? Haben ungünstige Wetter- und Witterungsbedingungen wie Nebel, Regen oder Schneefall die Messungen zuungunsten des Betroffenen beeinflusst? Daneben kann es auch formale Versäumnisse im Bußgeldbescheid geben, sowie Fehler in der Fristberechnung, die eine Anfechtung der Vorwürfe zum Erfolg führen können.
Bußgeldhilfe dank Geblitzt.de
Wenn auch Sie einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten haben und es sich bei dem Vorwurf um einen Geschwindigkeits-, Rotlicht-, Abstands-, Überhol-, Vorfahrt-, Halte-, Park- oder Handyverstoß handelt, können Sie diesen bei Geblitzt.de einreichen. Zusätzliche Kosten und zeitaufwendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereitstellung einer technischen Infrastruktur und Prozesskostenfinanzierung – ermöglicht den Partneranwälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.
Alle durch die anwaltliche Prüfung anfallenden Kosten (Anwaltskosten, Verfahrenskosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozessfinanzierung oder Ihre Rechtsschutzversicherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeldverfahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partnerkanzleien nach Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung oder Finanzierungszusage durch uns – inklusive Übernahme eventueller Gerichtskosten – weiter vertreten.
Blitzerbild vergleichen, mit Ausweisbild abgleichen, Blitzerfoto Abgleich