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14 tägige Einspruchs­frist endet am Wochenende oder Feiertag

Sie wurden mit dem Auto oder Motorrad geblitzt? Und halten nun einen Bußgeld­be­scheid in Ihren Händen? In vielen Fällen kann es sich lohnen, Einspruch gegen die Vorwürfe einzu­legen – schließlich ist auch ein Bußgeld­ver­fahren nicht vor Fehlern gefeit. Nach § 67 des Gesetzes über Ordnungs­wid­rig­keiten (OWiG) haben Sie dafür ab Zustel­lungs­datum zwei Wochen Zeit. Aber was ist, wenn der Ablauf der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt?

Kurz und knapp

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In diesen Fällen verlängert sich die Bußgeld-Einspruchsfrist …

Wer seinen Bußgeld­be­scheid zum Beispiel an einem Dienstag erhält, hat bis einschließlich des Dienstags in zwei Wochen darauf die Möglichkeit, Einspruch einzu­legen. Wird der Bescheid aller­dings an einem Samstag oder Sonntag zugestellt, hat der Betroffene bis einschließlich Montag Zeit, von seinem Einspruchs­recht Gebrauch zu machen. Ähnlich verhält es sich mit Feier­tagen. Läuft die Frist etwa am Oster­montag oder dem Tag der Deutschen Einheit ab, ist der Stichtag für den Einspruch der darauf­fol­gende Werktag. Doch aufge­passt: Bei landes­recht­lichen Feier­tagen ist nicht die Feier­tags­re­gelung im Bundesland des Betrof­fenen ausschlag­gebend, sondern die der Behörde, die den Bußgeld­be­scheid erlässt.

Endet die Einspruchs­frist an einem Wochenende oder Feiertag, kann der Betroffene auch noch am nächsten Werktag Einspruch gegen die Bußgeld­vor­würfe einlegen.

Und so geht es nach dem Einspruch weiter!

Was passiert, wenn die 14 Tage Einspruchsfrist auf ein Wochenende oder Feiertag fällt?
Peppermint Joe / shutterstock.com

Hat man den Einspruch frist­ge­recht eingelegt, können Sie vorzugs­weise mithilfe eines Anwalts Einsicht in die Bußgeldakte beantragen. Nur so ist es in der Regel möglich, die Bußgeld­vor­würfe erfolg­reich anzufechten. Sind Sie auf dem Blitzerfoto gar nicht zu erkennen? Ist aus den Proto­kollen ersichtlich, dass die Geschwin­dig­keits­mess­geräte nicht regel­mäßig gewartet wurden? Oder war die Ampel noch nicht rot, als Sie geblitzt wurden? Mangelnde Beweise wie diese oder Fehler formeller Natur können im Laufe der Unter­su­chungen in einem Bußgeld­ver­fahren durchaus zutage kommen.

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Nach Erlass eines Anhörungs­bogens oder Bußgeld­be­scheids sollten Sie also nicht zögern, sondern die Unter­lagen umgehend bei Geblitzt.de einreichen. Zusätz­liche Kosten und zeitauf­wendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereit­stellung einer techni­schen Infra­struktur und Prozess­kos­ten­fi­nan­zierung – ermög­licht den Partner­an­wälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.

Alle durch die anwalt­liche Prüfung anfal­lenden Kosten (Anwalts­kosten, Verfah­rens­kosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozess­fi­nan­zierung oder Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens wird Ihr Fall durch unsere Partner­kanz­leien nach Deckungs­zusage der Rechts­schutz­ver­si­cherung oder Finan­zie­rungs­zusage durch uns – inklusive Übernahme eventu­eller Gerichts­kosten – weiter vertreten.

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