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Einspruchs­frist aufgrund von Krankheit oder Urlaub versäumt

Zurück vom Strand und direkt einen Bußgeld­be­scheid in der Hand! Schon ist die ganze Erholung wieder im Eimer. Wie aber hätte man fern der Heimat Einspruch gegen die Vorwürfe des Bußgeld­amtes einlegen sollen, bevor die Frist verstrichen ist? Und was ist im Falle einer Krankheit – hat der vermeint­liche Verur­sacher eines Verkehrs­de­liktes das Recht, den Einspruch nachzuholen?

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Wenn der Postbote zur Urlaubszeit kommt …

In der Regel muss der Bußgeldbescheid-Empfänger innerhalb von vierzehn Tagen Einspruch einlegen. Versäumt er dies, wird der Bescheid rechts­kräftig und Bußgeld, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot sind nicht mehr zu verhindern. War der Betroffene jedoch nachweislich im Urlaub, kann ein Antrag auf Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand dafür sorgen, dass der Einspruch gegen die Bußgeld­vor­würfe doch noch möglich ist. Als Belege sollten Sie Reise­un­ter­lagen wie Hotel­rech­nungen sowie Flug- und Bahnti­ckets oder Tankstel­len­quit­tungen beifügen.

Der jeweilige Antrag ist innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hinder­nisses – in diesem Fall die Rückkehr aus dem Urlaub – bei der zustän­digen Verwal­tungs­be­hörde zu stellen. Diese Option gibt es aller­dings nur für Urlaube oder auch Geschäfts­reisen von einer Dauer bis zu sechs Wochen. Bei allem, was darüber hinaus geht, müssen entspre­chende Vorkeh­rungen getroffen werden, damit die Zustellung den Adres­saten recht­zeitig erreicht. Und wann kann es sonst noch sinnvoll sein, einen Antrag auf Wieder­ein­setzung zu stellen?

Ist der Empfänger eines Bußgeld­be­scheides krank oder im Urlaub, wenn der Bußgeld­be­scheid zugestellt wird, kann die Versäumung der Einspruchs­frist durch einen Antrag auf Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand aufge­hoben werden.

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Antrag auf Wieder­ein­setzung bei Krankheit

Wer krank war, ist entlastet, wenn die physi­schen oder psychi­schen Beschwerden so schwer oder plötzlich aufge­treten sind, dass es dem Betrof­fenen unmöglich war, seinen Verpflich­tungen nachzu­kommen, sprich – den Einspruch einzu­legen. Hier muss neben dem Antrag natürlich das entspre­chende ärztliche Attest mit auf dem Weg gebracht werden. Auch Menschen, die aufgrund ihres hohen Alters körper­liche und geistige Gebrechen haben, dürfen in bestimmten Fällen auf eine Bewil­ligung des Antrags auf Wieder­ein­setzung hoffen.

Keine für die Behörden plausiblen Gründe sind zum Beispiel eine generelle Arbeits­über­lastung oder die Angabe des Empfängers, er habe die Frist falsch berechnet. Auch spielt es keine Rolle bei der Verjährung, ob die Frist für einen Einspruch schon seit Wochen oder erst seit einem Tag verstrichen ist. Kommt es hingegen zu Verzö­ge­rungen bei der Postbe­för­derung des Einspruchs, liegt kein eigenes Verschulden vor, was im Idealfall mittels Versendung via Einschreiben zu beweisen ist. Und was ist, wenn der Betroffene die Verwal­tungs­be­hörde nicht überzeugen kann? Wird das Gesuch zurück­ge­wiesen, gibt der Gesetz­geber dem Beschul­digten die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen einen Antrag auf gericht­liche Entscheidung zu stellen.

Gründe und Kosten für einen Einspruch

Wichtig bei der Wieder­ein­setzung ist, dass nach der Antrags­stellung gleich­zeitig der verpasste Einspruch einge­reicht werden muss. Dieser kann verschiedene Gründe haben, denn nicht alle Vorwürfe sind gerecht­fertigt. Oftmals kommt es zu formalen oder techni­schen Fehlern im Verfahren, wie zum Beispiel:

  • Fehler­hafte Aktenzeichen
  • Ort und Zeit stimmen nicht
  • Fehlende Beweis­mittel
  • Messfehler
  • Unein­deutige Blitzerfotos
  • Die Platzierung des Messgerätes

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Alle durch die anwalt­liche Prüfung anfal­lenden Kosten (Anwalts­kosten, Verfah­rens­kosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozess­fi­nan­zierung oder Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens wird Ihr Fall durch unsere Partner­kanz­leien nach Deckungs­zusage der Rechts­schutz­ver­si­cherung oder Finan­zie­rungs­zusage durch uns – inklusive Übernahme eventu­eller Gerichts­kosten – weiter vertreten.

Frist nicht einge­halten, nicht Einhaltung der Frist, Frist­ein­haltung Urlaub, Frist­ein­haltung Krankheit, Frist versäumt, Wieder­ein­setzung in den vorhe­rigen Stand