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Verjährung Blitzer: Wann verjährt ein Bußgeldbescheid

Geblitzt, was nun? Wenn Sie innerhalb von drei Monaten nach dem Tatzeit­punkt Ihres Verkehrs­ver­gehens weder einen Anhörungs­bogen noch einen Bußgeld­be­scheid erhalten haben, ist die Verjäh­rungs­frist abgelaufen und eine Bestrafung unter Umständen nicht mehr möglich. Hat Sie zum Beispiel ein Blitzer wegen zu hoher Geschwin­digkeit fotogra­fiert und sind zwischen­zeitlich mehr als drei Monate vergangen, können Sie gemäß § 26 Abs. 3 des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes (StVG) nicht mehr mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg oder Fahrverbot sanktio­niert werden.

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Unter­bre­chung der Verjährungsfrist

Die Verjäh­rungs­frist tritt sogar genau einen Tag vor Ablauf der drei Monate ein. Wer beispiels­weise am 18. Mai geblitzt wurde und bis einschließlich zum 17. August nichts von den Behörden gehört hat, kann seine Bußgeld­an­ge­le­genheit in der Regel als erledigt betrachten. Die Verjäh­rungs­frist kann sich aber auch bis auf sechs Monate verlängern, sobald Ihnen innerhalb der ersten drei Monate nach dem Verstoß ein Anhörungs­bogen zugeschickt wurde.

Anders jedoch ist die Rechtslage, wenn der Anhörungs­bogen nicht an den tatsäch­lichen Fahrer, sondern an eine andere Person versendet wurde. In diesem Fall kommt es nicht zur Unter­bre­chung der Verjäh­rungs­frist für den Fahrzeug­führer. Diese Umstand kommt vor allem dann zum Tragen, wenn der Fahrzeug­halter den Anhörungs­bogen erhält, weil der eigent­liche Fahrer nicht ermittelt werden konnte.

Weitere Gegner der Verjährung

Wichtige Gründe für eine Unter­bre­chung der Verjäh­rungs­frist sind aber auch die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betrof­fenen, die Vernehmung des Beschul­digten oder Zeugens durch einen Richter, die Abgabe der Angele­genheit an die Staats­an­walt­schaft, der Eingang der Akten beim Amtsge­richt und die Erhebung der öffent­lichen Anklage bezie­hungs­weise Eröffnung des Haupt­ver­fahrens. Auch wenn die Adresse des Bußgeldbescheid-Empfängers aufgrund eines Umzugs erst noch ermittelt werden muss, kann die Verjäh­rungs­frist unter­brochen werden.

Bei besonders schwer­wie­genden Vergehen wie Fahren unter Alkohol- und Drogen­ein­fluss ist die Verjäh­rungs­frist deutlich länger. Ganz gleich aber, ob sich das Bußgeld­ver­fahren noch in der Schwebe befindet – gemäß § 33 Abs. 3 des Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ge­setzes (OWiG) tritt die absolute Verjäh­rungs­frist spätestens nach zwei Jahren der Tat in Kraft.

Eine Verkehrs­ord­nungs­wid­rigkeit verjährt innerhalb von 3 Monaten, wenn Ihnen in diesem Zeitraum kein Anhörungs­bogen oder Bußgeld­be­scheid zugestellt wurde.

Bußgeld­vor­würfe immer überprüfen lassen!

In den meisten Fällen tritt aufgrund frist­ge­rechter Zustellung des Anhörungs­bogens oder auch des Bußgeld­be­scheids keine Verjährung für Bußgeld­vor­würfe infolge von Blitzer-Aktivitäten ein. Dann gibt es immer noch die Möglichkeit, Einspruch gegen die Vorwürfe einzu­legen. Dabei müssen Sie im Blick behalten, dass der Einspruch innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeld­be­scheids schriftlich bei der zustän­digen Bußgeld­be­hörde einge­gangen sein muss. Schriftlich bedeutet entweder per Brief, Fax oder, wenn die Bußgeld­stelle diese Möglichkeit anbietet, auch in Form einer E-Mail.

Mögliche Gründe für eine erfolg­reiche Anfechtung können unter anderem formelle Fehler im Bußgeld­be­scheid wie ein falsches Akten­zeichen oder fehler­hafte Angaben zur beschul­digten Person sowie zu Tatzeit und -ort sein. Auch anfechtbare Beweise wie nicht ordnungs­gemäß geeichte und gewartete Messan­lagen, falsch positio­nierte Blitzer, unscharfe Blitzer­fotos oder Aufnahmen bei ungüns­tigen Witterungs- und Licht­ver­hält­nissen bieten einem Anwalt die Möglichkeit, das Verfahren zur Einstellung zu bringen.

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Wikipedia: Blitzer Verjährung