Ablauf: Geblitzt mit dem Firmenwagen
Ein Firmenfahrzeug kann viele Vorteile haben. Es wird vom Arbeitgeber gestellt und dieser zahlt oftmals auch die Tankrechnung. Darüber hinaus besteht die Chance, einen Neuwagen zu fahren, den man sich vielleicht nicht hätte selbst leisten können oder wollen. Doch was passiert, wenn man mit dem Firmenwagen geblitzt wurde? Übernimmt der Arbeitgeber auch das Bußgeld? Generell gilt in Deutschland: Nicht der Halter haftet, sondern der Fahrer. Wie genau der Ablauf des Verfahrens ist, erfahren Sie im Folgenden.
Zunächst versucht die Behörde über den Halter den Fahrer eindeutig zu identifizieren. Im Fall, dass man mit dem Firmenwagen geblitzt wurde, handelt es sich bei dem Halter des Fahrzeuges meistens um das Unternehmen beziehungsweise den Firmeninhaber. Die Fahrerermittlung startet also mit einem Zeugenfragebogen, den die Behörde an die Firma sendet. Da einem Unternehmen kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, muss es anschließend den Fahrer des Fahrzeuges benennen. Verweigert das Unternehmen die Angaben, kann eine Fahrtenbuchauflage die Konsequenz sein. Der Anhörungsbogen und/oder der Bußgeldbescheid werden danach direkt an den Fahrer gesendet. Dieser muss dann die üblichen Sanktionen übernehmen.
Der Zeugenfragebogen dient dazu, die Person ausfindig zu machen, die das Fahrzeug gefahren ist. Er wird im Vorfeld eines Bußgeldverfahrens an den Halter versendet. Der Halter muss wahrheitsgemäße Angaben machen, es sei denn, es handelt sich bei dem Fahrer um einen nahen Angehörigen (Ehepartner, Verlobte/r und Verwandte in gerader Linie), so dass er ein Zeugnisverweigerungsrecht hat.
Welche Bußgelder gelten bei Fahrten mit dem Firmenwagen?
Da Arbeitgeber verpflichtet sind, eine wahrheitsgemäße Aussage bezüglich des Fahrers zu machen, wird dieser das auch meistens tun. Folglich drohen dem Fahrer des geblitzten Fahrzeuges dann die üblichen Bußgelder, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot. Beispiele dieser Sanktionen finden Sie in folgender Tabelle:
Bußgeldkatalog - Innerorts - PKW ohne Anhänger und Motorrad
Neuer Bußgeldkatalog | |||
Verstoß | Regelsatz | Punkt(e) | Fahrverbot |
Bis 10 km/h | 30 € | - | - |
11 - 15 km/h | 50 € | - | - |
16 -20 km/h | 70 € | - | - |
21 - 25 km/h | 115 € | 1 Punkt | - |
26 - 30 km/h | 180 € | 1 Punkt | (1 Monat)* |
31 - 40 km/h | 260 € | 2 Punkte | 1 Monat |
41 - 50 km/h | 400 € | 2 Punkte | 1 Monat |
51 - 60 km/h | 560 € | 2 Punkte | 2 Monate |
61 - 70 km/h | 700 € | 2 Punkte | 3 Monate |
über 70 km/h | 800 € | 2 Punkte | 3 Monate |
Hinweis: * Sollte man zweimal innerhalb eines Jahres mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder schneller geblitzt werden, kann es ein Fahrverbot geben. |
Bußgeldkatalog - Außerorts - PKW ohne Anhänger und Motorrad
Neuer Bußgeldkatalog | |||
Verstoß | Regelsatz | Punkt(e) | Fahrverbot |
Bis 10 km/h | 20 € | - | - |
11 - 15 km/h | 40 € | - | - |
16 -20 km/h | 60 € | - | - |
21 - 25 km/h | 100 € | 1 Punkt | - |
26 - 30 km/h | 150 € | 1 Punkt | (1 Monat)* |
31 - 40 km/h | 200 € | 1 Punkt | (1 Monat)* |
41 - 50 km/h | 320 € | 2 Punkte | 1 Monat |
51 - 60 km/h | 480 € | 2 Punkte | 1 Monat |
61 - 70 km/h | 600 € | 2 Punkte | 2 Monate |
über 70 km/h | 700 € | 2 Punkte | 3 Monate |
Hinweis: * Sollte man zweimal innerhalb eines Jahres mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder schneller geblitzt werden, kann es ein Fahrverbot geben. |
Rechtliche Einordnung eines Firmenwagens
Fährt man einen Dienstwagen, gehört dieser zum steuerlichen Betriebsvermögen der Firma. Sobald ein Auto mehr als 10 Prozent für die Arbeit genutzt wird, besteht die Möglichkeit, es als Firmenwagen anzumelden. Wird das Fahrzeug mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt, muss es als solches registriert werden. Folglich sind alle Kosten Betriebsausgaben und das Unternehmen kann die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.
Unfall mit einem Dienstwagen – wer haftet?
Ist man in einen Unfall mit dem Firmenfahrzeug verwickelt, stellt sich die Frage, wer dafür haftet.
- Ist der Gegner des Unfalls schuld, übernimmt dessen Kfz-Versicherung den Schadensausgleich.
- Liegt die Schuld bei einem selbst, kommt es auf den Grad der Fahrlässigkeit an (§ 276 Abs. 2).
Bei grober Fahrlässigkeit, das würde beispielsweise im Falle einer Alkoholisierung (ab 0,3 Promille) der Fall sein, zahlt zunächst die Haftpflichtversicherung des Fahrers. Allerdings kann dieser von der Versicherung aufgrund des Alkoholkonsums in Regress genommen werden. Zudem gibt es bei manchen Versicherungen eine sogenannte Trunkenheitsklausel. Diese Klausel befreit die Versicherung von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer betrunken Auto gefahren ist. Handelt es sich um eine mittlere Fahrlässigkeit, werden die Kosten vom Betroffenen anteilig bezahlt. Dazu gehört beispielsweise eine leichte Übertretung der Höchstgeschwindigkeit. Wird nur eine leichte Fahrlässigkeit festgestellt, übernimmt der Arbeitgeber die Kosten.
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Alle durch die anwaltliche Prüfung anfallenden Kosten (Anwaltskosten, Verfahrenskosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozessfinanzierung oder Ihre Rechtsschutzversicherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeldverfahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partnerkanzleien nach Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung oder Finanzierungszusage durch uns – inklusive Übernahme eventueller Gerichtskosten – weiter vertreten.
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